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OGH vom 27.11.2002, 3Ob134/02f

OGH vom 27.11.2002, 3Ob134/02f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen 581.382,67 EUR (= 8 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 50/02p-98, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass zur Frage der gesonderten Anfechtbarkeit der (wenn auch in einem eigenen Beschluss ausgefertigten) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung nach dem (von der EO-Novelle 2000 unberührten) § 185 EO nur die Entscheidung 3 Ob 266/99k = SZ 72/154 = JUS Z 2903 = RdW 2000/257 (nur Leitsatz) vorliegt, ändert nichts daran, dass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage mehr zu beantworten ist. Da es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist, kann nicht vom Fehlen einer Rechtsprechung gesprochen werden, weil es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist (stRsp RIS-Justiz RS0103384; RdW 1998,406; Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 3). Vielmehr ist ihr Angst (in Angst, EO,§ 185 Rz 1), - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus formellen Gründen (das Erstgericht hat wegen Nichtvorliegens rechtlich relevanter Gründe zurückgewiesen) - beigetreten, Breinl/Zbiral (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO,§ 185 Rz 1) haben die Entscheidung nicht nur nicht kritisiert, sondern sie als im Dienste der Prozessökonomie bestehend bezeichnet. Zudem hat sich der Oberste Gerichtshof auf die zitierte Entscheidung bereits zweimal zur Begründung dafür berufen, dass keine gesonderte Entscheidung über den Widerspruch gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erforderlich sei (3 Ob 224/01i = EvBl 2002/66 ; 3 Ob 121/01t [insoweit unveröffentlicht]). Auch in seinem Rechtsmittel zeigt der Verpflichtete keine Gründe auf, die ein Abweichen von den Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 266/99k rechtfertigen würden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).