OGH vom 25.08.1999, 3Ob133/99a

OGH vom 25.08.1999, 3Ob133/99a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Rudolf M*****, und 2. Beatrix M*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Peter P*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen S 2,000.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 1102/98v-9, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom , GZ 14 E 5886/97w-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen den Zuspruch von Kosten an Theodora P***** richtet.

2. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes, der in seinem Theodora P***** betreffenden Punkt 2 mangels (zulässiger) Anfechtung unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluß hinsichtlich der Bewilligung der Forderungsexekution auf das PSK Konto 74.246.662, lautend auf Theodora P*****, wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Parteien werden in Höhe von S 27.967,50 (darin enthalten S 4.661,25 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibenden Gläubiger beantragten zur Hereinbringung einer Forderung von S 2,000.000 sA ua die Exekution durch Pfändung der Forderung des Verpflichteten aus dem Girokonto Nr 74.247.662, lautend auf Theodora P*****, bei der Österreichischen Postsparkasse. Sie brachten im Exekutionsantrag vor, dieses PSK-Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten und stehe in seiner Verfügungsmacht, weil er auf diesem Konto alleinige Zeichnungsbefugnis besitze und seine Ehegattin Theodora P*****, auf deren Namen dieses Konto eröffnet worden sei, in einem gegen sie als Beschuldigte geführten Strafverfahren am ausdrücklich erklärt habe, daß sie von diesem PSK-Konto keine Kenntnis gehabt habe und demnach das Guthaben nicht ihr Vermögen, sondern Vermögen des Verpflichteten sei.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Verpflichteten den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, und sprach aus, "der Revisionsrekurs" gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig, weil ein im § 528 Abs 1 ZPO aufgezählter Tatbestand im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, außer Streit stehe, daß das Konto bei der Österreichischen Postsparkasse auf den Namen der Gattin des Verpflichteten laute und (alleiniger) Zeichnungsberechtigter der Verpflichtete sei. § 294 EO sehe die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten vor. Das bedeute, daß Voraussetzung für die Exekutionsführung auf ein Konto sei, daß Kontoinhaber des gepfändeten Kontos der Verpflichtete ist. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto stehe stets ausschließlich dem Kontoinhaber zu. Nur dieser sei berechtigt, über die Forderung aus seinem Konto gegen die Bank zu verfügen. Hingegen handle es sich bei der Zeichnungsberechtigung um eine von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitete Befugnis. Das bedeute aber nichts anderes, als daß die Zeichnungsbefugnis das Recht einräume, über ein bestimmtes Konto zeichnen zu dürfen. Nicht habe dies die Konsequenz, daß das Konto zum Vermögen des Zeichnungsberechtigten gehöre. Inhaber der Forderung gegen die Bank bzw hier gegen die Postsparkasse sei der Kontoinhaber selbst dann, wenn jemand anderer (ausschließlich) zeichnungsberechtigt ist. Daraus ergebe sich, daß Forderungen aus einem Konto stets nur gegen den Kontoinhaber in Exekution gezogen werden könnten.

Die Beteiligte Theodora P*****, welche die Exekutionsbewilligung ebenfalls bekämpft hatte, wurde mit ihrem Rekurs auf die Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten verwiesen und die betreibenden Parteien wurden schuldig erkannt, ihr S 2.031,36 an Rekurskosten zu bezahlen; hiezu sprach das Rekursgericht aus, der Revisionsrekurs sei nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, soweit damit der Zuspruch von Kosten an Theodora P***** bekämpft wird, im übrigen aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag von dem darin enthaltenen Vorbringen des betreibenden Gläubigers auszugehen ist (EF 69.927 ua; vgl auch MGA EO13 § 355 E 38), nicht entsprechend Rechnung getragen hat, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist insoweit auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die betreibenden Gläubiger haben im Exekutionsantrag behauptet, die Forderung aus dem PSK-Konto stehe dem Verpflichteten zu; er habe darüber die Verfügungsmacht und alleinige Zeichnungsberechtigung, die Kontoinhaberin habe vor Gericht in einem Strafverfahren erklärt, sie habe von diesem Konto keine Kenntnis gehabt, es gehöre daher zum Vermögen des Verpflichteten.

Das zur Bewilligung berufene Gericht hat nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, daß schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht (RZ 1994/11; GesRZ 1975, 30 ua). Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrags erkennbar ist, daß die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen (EvBl 1966/200).

Im vorliegenden Fall ist somit maßgebend, ob unter Zugrundelegung der Behauptungen der betreibenden Gläubiger davon ausgegangen werden darf, daß der Verpflichtete Inhaber des im Exekutionsantrag angeführten Kontos ist und ihm deshalb die in Exekution gezogene Forderung zustehen kann.

Die Verfügungsberechtigung über ein Konto steht nur dem Kontoinhaber zu (Punkt 2 Abs 1 AGBKr). Sie ist die umfassende Rechtsstellung, die sich aus der Position als Vertragspartei des Kontoeröffnungsvertrages ergibt und die auch die Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Forderungen, die in das Konto eingestellt werden, beinhaltet (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/23).

Hier hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Auf Grundlage des für die Exekutionsbewilligung allein maßgebenden Vorbringens im Exekutionsantrag darf somit nicht davon ausgegangen werden, daß der Verpflichtete über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt und damit nicht Kontoinhaber sei, zumal dies nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil das Konto auf einen anderen Namen lautet (vgl Iro aaO Rz 4/4). Daher besteht kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution.

Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses war somit dessen Beschluß dahin abzuändern, daß die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederhergestellt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.