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OGH vom 19.01.2016, 2Ob236/15t

OGH vom 19.01.2016, 2Ob236/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen D***** P*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Legatarin G***** Privatstiftung (in Gründung), *****, vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Dr. E***** P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 230/15w, 2 R 231/15t 477, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Abweisung des Antrags auf Nachlassseparation:

Die Nachlassseparation soll den Gläubiger gegen alle Gefahren sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (RIS Justiz RS0013073; RS0105648). Zur Begründung des Antrags muss der Gläubiger jene Umstände angeben, welche seine subjektive Besorgnis begründen, seine Befriedigung könnte durch Maßnahmen der Erben geschmälert werden (10 Ob 35/13i; 2 Ob 144/15p). Dazu bedarf es schlüssiger Behauptungen (4 Ob 374/97x; 2 Ob 20/02h; 2 Ob 144/15p) über eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderung (3 Ob 49/05k mwN; 2 Ob 144/15p, RIS Justiz RS0013072). Fehlt ein in diesem Sinn schlüssiges Antragsvorbringen, ist der Antrag abzuweisen (2 Ob 144/15p).

Im vorliegenden Fall steht aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses ON 420 (bestätigt durch das Rekursgericht ON 442) bindend fest, dass die von der Legatarin im Antrag ON 413 genannten Umstände keine ausreichenden Gründe für eine Nachlassabsonderung bildeten. Der nun zu beurteilende neuerliche, nur zeitlich wenige Tage später gestellte Antrag ON 439 wiederholt diese Gründe und führt zusätzlich abgesehen von abstrakten Ausführungen und einem nicht näher konkretisierten Verweis auf einzelne Aktenstücke nur aus, dass bei einzelnen Nachlass-liegenschaften Zwangspfandrechte zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten einverleibt worden seien.

Auf dieser Grundlage ist die Abweisung des neuerlichen Antrags jedenfalls unbedenklich. Selbst wenn der (einzige) neue Umstand nicht von der Präklusionswirkung der Rechtskraft (RIS Justiz RS0041321; vgl auch RS0106966; RS0041582 [T5, T 7]; RS0041311) erfasst sein sollte, könnte er keinesfalls zur Annahme einer Gefährdung des Gläubigers durch die tatsächliche Verfügungsgewalt der Erbin führen. Denn auch ein Separationskurator müsste rechtskräftig festgestellte Pflichtteilsansprüche erfüllen und zu diesem Zweck Nachlassvermögen veräußern.

2. Zur Einantwortung:

Das Erstgericht hat mit Zwischenbeschluss ON 374 das Erbrecht der Tochter der Erblasserin festgestellt (§ 161 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 AußStrG). Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht bestätigt (ON 390); der Senat hat den dagegen erhobenen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen (2 Ob 23/15v = ON 409). Damit kann die Frage des Erbrechts nicht neuerlich aufgerollt werden. Andere erhebliche Rechtsfragen zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00236.15T.0119.000

Fundstelle(n):
FAAAD-38523

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