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OGH vom 28.08.2013, 5Ob129/13a

OGH vom 28.08.2013, 5Ob129/13a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. J*****, 2. C*****, 3. M*****, alle vertreten durch Dr. Hans Widerin, Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die Antragsgegnerin K*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Mai (richtig) 2013, GZ 3 R 138/13m 11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, womit der Antrag der Antragsteller als Rechtsnachfolger des Mannes, der am die Vaterschaft zu der am geborenen Antragsgegnerin anerkannt hatte, auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses abgewiesen wurde.

In ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, es fehle Rechtsprechung, ob die jahrzehntelange „Nichtpräsenz“ der Antragsgegnerin in der Familie des Vaters geeignet sei, neue Zweifel an ihrer Abstammung zu erwecken. Es fehle auch Rechtsprechung dazu, ob die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels (DNA Analyse) einen Umstand begründe, die Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft anzunehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Tatbestands-voraussetzung (RIS Justiz RS0124234; 1 Ob 7/12d) für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF des FamErbRÄG 2004 (nun gleichlautend: § 154 Abs 1 Z 3 lit b idF des KindNamRÄG 2013).

2. Ob aber bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gegen die Vaterschaft sprechen, bildet von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage.

Die „mangelnde Präsenz“ der Antragsgegnerin in der Familie ihres außerehelichen Vaters bietet schon für sich allein betrachtet keinen überzeugenden neuen, gegen eine biologische Vaterschaft sprechenden Anhaltspunkt.

Im Anlassfall verstarb im Übrigen der Anerkennende, der bis zu seinem Tod Unterhaltszahlungen für die Antragsgegnerin leistete, bereits 1944. Das von den Antragstellern vermisste „Outing“ der Antragsgegnerin hätte daher in einer ihr völlig fremden und möglicherweise im Hinblick auf ihre außereheliche Geburt im Jahr 1937 nicht unbedingt freundlich gesonnenen Familie ohne Unterstützung des biologischen Vaters erfolgen müssen.

3. Zwar können nach herrschender Auffassung neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (bereits vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA Analyse, möglich wird (7 Ob 85/08p, 1 Ob 7/12d; RIS Justiz RS0124235).

Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken (8 Ob 65/10g; RIS Justiz RS0124235 [T1]).