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OGH vom 28.10.1999, 3Ob132/99d

OGH vom 28.10.1999, 3Ob132/99d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Anton B*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 46 R 1247/98t-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , GZ 8 C 1334/96z-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. folgenden

Beschluß

gefaßt:

Die Bezeichnung der klagenden Partei wird richtiggestellt auf "V***** Z***** GmbH."

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichtes wird wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.940,16 (darin enthalten S 1.980,- Barauslagen und S 2.493,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hatte der Klage der nunmehr beklagten Partei, mit der sie die Verpflichtung der nunmehr klagenden Partei dahin begehrte, binnen 14 Tagen schriftlich gemäß § 25 DSG über den Inhalt der über den Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten und über deren Herkunft Auskunft zu erteilen, nach Anerkenntnis der hier klagenden Partei mit Urteil vom stattgegeben. Mit Beschluß vom bewilligte das Erstgericht über Antrag der nunmehr beklagten Partei vom zur Erwirkung dieser Auskunftserteilung die Exekution gemäß § 354 EO. Ein dagegen erhobener Rekurs der seinerzeit verpflichteten Partei blieb erfolglos.

Mit Eingabe vom mit dem Titel "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" beantragte die seinerzeit verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution nach § 40 EO.

Anfangs 1992 befand sich die von der klagenden Partei vertriebene Tageszeitung in der Aufbauphase, wobei es Strategie war, mit "Mailings" zu operieren. Die Postwurfsendungen wurden vom Rechenzentrum Peter V***** hergestellt und im Auftrag der klagenden Partei verschickt. Verschickt wurden die Sendungen an Empfänger, die in einer Adressdatei gesammelt waren, die den Namen, einen allfälligen Titel und die Postanschrift von Personen enthielt. Die konkrete Adressdatei, die für die Aussendung verwendet wurde und aus der auch der Beklagte eine Zusendung erhielt, setzte sich aus zwei Teilen zusammen: zum einen aus einer Adressdatei, die das Rechenzentrum Peter V***** an Hand des niederösterreichischen Telefonbuchs erstellt hatte, zum anderen aus Daten, die der Geschäftsführer der klagenden Partei von der in Liquidation befindlichen E***** AG in Vaduz gekauft hatte.

Aus welchen Quellen die E***** AG, die liquidiert und gelöscht wurde, ihren Datensatz über Privatadressen in Österreich bezog, kann nicht mehr festgestellt werden. Versuche, die Herkunft der Daten zu verfolgen, etwa in einem amtlichen Verzeichnis, wie der Wählerevidenz, sind erfolglos geblieben.

Am sandte die klagende Partei an den Beklagten einen eingeschriebenen Brief betreffend das Titelurteil wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Magister,

in Erfüllung des oberwähnten Urteils geben wir Ihnen im Sinn des § 25 DSG bekannt:

1. Entsprechend Ihrer schriftlichen Aufforderung vom haben wir Ihre Daten schon damals gelöscht.

2. Diese Daten stammten vom Rechenzentrum Peter V*****, und der E***** AG, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.

3. Darüber hinaus liegen uns keine Aufzeichnungen über die Herkunft derartiger Daten vor.

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen."

Mit Schreiben vom trachtete der Klagevertreter, dem Beklagtenvertreter aus Gründen der Vorsicht vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nochmals die Auskunft gemäß § 25 DSG gemäß der Titelverpflichtung zu erstatten. Dieser Brief lautet auszugsweise:

"1. Meine Mandantin, die nunmehr unter V***** Z***** GmbH firmiert und damals unter V***** Z***** und -v***** GmbH firmierte, hat im eigenen Unternehmen Daten über ihren Mandaten nicht gespeichert und hatte sich auch zu keinen Zeitpunkt gespeichert.

2. Meine Mandantschaft hat sich als Dienstleister des Rechenzentrums Peter V*****, bedient.

3. Meine Mandantin hat weiters Daten von der E***** AG, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, zugekauft, diese aber nicht selbst verarbeitet, sondern wurden die diesbezüglichen Aufzeichnungen (Magnetbänder) dem vorerwähnten Rechenzentrum Peter V***** zur Verfügung gestellt, der die Anlegung dieser Daten und die Speicherung derselben vorzunehmen hatte.

4. Meiner Mandantin selbst stehen keine Unterlagen über die Daten selbst zur Verfügung, sondern kann sich diese nur auf die von Herrn Peter V***** erteilten Auskünfte und seine Aussage als Zeuge im vorerwähnten Verfahren des Landesgerichtes für ZRS Wien und in sonstigen Verfahren, welche Aussage er unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, berufen.

5. Demnach waren im Rechenzentrum Peter V***** folgende Daten gespeichert:

a) "Mag. Anton B*****, S 162, *****". Diese Daten hat Herr V***** nach seinen Angaben aus dem Telefonbuch Niederösterreich entnommen und gespeichert.

b) "Anton B*****, S 44/1, *****". Nach Angaben V***** stammen diese gespeicherten Daten (die nach dem Verfahrensergebnissen offenbar unrichtig sind) aus den von der E***** AG zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die zu b) genannten Daten hat nach Angaben V***** derselbe, weil fehlerhaft, gelöscht.

6. In der gegenständlichen Postwurfsendung wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen (möglicherweise in Zusammenfassung der beiden Daten, also irrtümliche Übertragung der Türnummer 1 auf die Adresse S 162) die Tür Nr. 1 in der Adresse S 162 hinzugefügt. V***** hat dargelegt, daß allerdings eine Speicherung der Daten Mag. Anton B***** mit der Haus Nr. 162/1 gegeben war, der Zusatz "/1" ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, möglicherweise infolge "Zusammenziehung beider Daten" verwendet worden.

7. Es war daher weder bei meiner Mandantschaft, noch über deren Auftrag bei einem Dienstleister jemals die in der Postwurfsendung aufscheinende Angabe "Mag. Anton B*****, S 162/1" gespeichert.

.."

Mit ihrer Klage stellte die klagende Partei das Begehren, der Titelanspruch sei erloschen. Dazu brachte sie im wesentlichen vor:

Sie stünde und sei auch im Titelverfahren auf dem Standpunkt gestanden, daß sie ihrer Auskunftpflicht hinreichend nachgekommen sei. Die Tür-Nr. 1 als Adressenzusatz sei weder bei ihr, die keine Datenkartei unterhalte, noch im Rechenzentrum V*****, dessen sie sich für die verfahrensrelevante Postwurfsendung bedient habe, gespeichert. Hinsichtlich der nicht mehr eruierbaren Hinzufügung der Türnummer habe auch keine Auskunftspflicht bestanden. Aus prozeßökonomischen Gründen sei aber in der Verhandlung am ein Anerkenntnis abgegeben worden. Die beklagte Partei habe aber nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils beantragt, sodaß kein "Anerkenntnisurteil" ergangen sei.

Obwohl sie ihrer Auskunftpflicht nach § 25 DSG in überreichem Maß nachgekommen sei, habe sie aus Gründen besonderer Vorsicht im Schreiben an den Beklagten vom und nochmals im Exekutionsverfahren die eingangs wiedergegebenen Auskünfte erteilt. Mit Schreiben vom habe ihr Vertreter dem Rechtsfreund der beklagten Partei mitgeteilt, daß die damals tatsächlich gespeicherten richtigen Daten, nämlich "Mag. Anton B*****, S 162, *****" von V***** aus dem Telefonbuch entnommen worden seien, und das die weiter gespeicherten, falschen Daten, nämlich Anton B*****, S 44/1, *****", aus der Datei der E***** AG stammten, daß diese Daten aber gelöscht worden wären. Lediglich aus Gründen besonderer Vorsicht habe sie nochmals im Sinne des Beschlusses vom dem Auftrag entsprochen, wie folgt:

"a) Es sind keine Daten mehr gespeichert, weil diese Daten gelöscht wurden.

b) Während des Prozeßverfahrens waren im Rechenzentrum V***** folgende Daten gespeichert: "Mag. Anton B*****, S 161, *****"...

Die Herkunft dieser Daten ist folgende: ...

bb) die unrichtige Anschrift S 44/1, *****, hat er aus der Datei der E***** AG, Vaduz, entnommen; woher die E***** AG, Vaduz, diese unrichtigen Daten ermittelt hat, läßt sich mangels Ansprechpartner bei der E***** AG, Vaduz, nicht mehr verifizieren."

Dies sei ihr gesamter Wissensstand. Der von der beklagten Partei im Prozeß relevierte Zusatz der Tür-Nr. 1 sei nicht gespeichert und sei daher von der Auskunftspflicht nach § 25 DSG nicht umfaßt. Im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe keine Nachforschungspflicht. Zumutbaren Nachforschungen über die Herkunft der tatsächlich gespeicherten Daten habe sie vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Erforschung liege Unmöglichkeit der Leistung vor. Sie wäre ohne Mitwirkung Dritter nicht in der Lage, über die Herkunft der Daten weitere Auskünfte zu erteilen. Da ihre weiteren Bemühungen fehlgeschlagen seien, läge eine nachträglich eingetretene Unmöglichkeit vor. Nachforschungen in Liechtenstein seien auch an einem strafgesetzlichen Verbot dieses Landes gescheitert. Auch der mittlerweile angeschriebene Liquidator der liechtensteinischen AG habe eine Auskunftserteilung auch gegenüber einem Geschäftspartner verweigert. Zum Nachweis dafür, daß sie auch nach Schließen des Urteils [gemeint offenbar: nach Schluß der Verhandlung erster Instanz] der Auskunftspflicht entsprochen habe, berief sich die klagende Partei auch ausdrücklich auf das Schreiben vom .

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß die klagende Partei ihrer Auskunftspflicht nach wie vor nicht entsprochen habe. Die Daten seien tatsächlich automatisationsunterstützt verarbeitet worden. Im übrigen stelle die Anfrage bei einem Geschäftspartner, woher die von ihm erworbenen Daten stammten, keine Ausforschung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses dar. Entsprechende Erhebungen in Liechtenstein wären der klagenden Partei durchaus zuzumuten. Es sei weiter unwahrscheinlich, daß die klagende Partei die Daten ohne Kenntnisse ihrer Herkunft von der E***** AG erworben habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß sie selbst ihrerseits Daten an diese AG geliefert habe.

Zu dem in der mündlichen Streitverhandlung vom von der Klagseite erstattete Vorbringen brachte der Beklagte vor, daß dieses der Eventualmaxime widerstreite. Die aufgrund des Urteils erteilten Informationen seien unrichtig und unvollständig und gingen nicht über die bereits vor dem Urteil gegebenen und als ungenügend erachteten hinaus.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf unter anderem die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, daß es für § 25 DSG darauf ankomme, daß die Auskunftspflicht formal erfüllt werde. Es sei erforderlich, daß der Auskunftspflichtige die Auskunft im eigenen Namen erteile. Der wesentliche Kern der Auskunftsverpflichtung bestehe darin, zu erklären, welche Daten man zu einer Person selbst oder bei einem Dienstleister gespeichert habe, sowie darüber, woher diese Daten stammten. Es müsse in der Auskunft auch enthalten sein, welche Daten gespeichert seien, woher die Daten ursprünglich stammten.

Unter Berufung auf einen Aufsatz von Jahnel (ZfV 1991, 246 ff) und eine Entscheidung des Berufungsgerichtes als Rekursgericht im gegenständlichen Exekutionsverfahren vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die bloße Bekanntgabe des unmittelbaren Vormannes dem Gesetz nicht genüge. Rekapitulierend sei zu überlegen, inwiefern sich der Wissensstand über Zusammensetzung und Herkunft der Daten durch das nunmehrige Oppositionsverfahren verändert habe und bejahendenfalls, ob ein Oppositionsgrund daher gegeben und der Anspruch erloschen sei.

Demnach gelangte das Erstgericht zur Auffassung, daß die klagende Partei mit dem Schreiben vom dem Titel nicht entsprochen habe. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens seien weitere Details, die Inhalt der Auskunft hätten sein müssen, (hinsichtlich der Magnetbänder) bekanntgeworden. Es sei nicht einmal vorgebracht worden, daß diese komplette Information dem Beklagten zugekommen wäre. Allenfalls könne aber das Schreiben des Klagevertreters vom als Erfüllung gesehen werden, doch sei das Schreiben nicht an den Beklagten gerichtet und noch immer unvollständig. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie noch weiterer Druck auf die Organe der ehemaligen E***** AG ausgeübt werden sollte. Daher sei wohl von einer endgültigen Weigerung der Dritten, die zur Erfüllung des Anspruches beitragen könnten, auszugehen. Somit sei Unmöglichkeit eingetreten und dem Oppositionsbegehren stattzugeben.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte es dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für die Annahme ausreichten, daß nach dem Ergehen des Titels keine neuen Auskünfte erteilt worden seien und daß der Einwand der Unmöglichkeit der weiteren Erforschung der Daten des Rechenzentrums bereits im Titelverfahren zu erheben gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei in ihrer Berufungsbeantwortung stelle das Titelurteil kein eigentliches Anerkenntnisurteil dar, weil ein solches mangels eines entsprechenden Antrages nicht ergangen sei.

Unrichtig sei die Ansicht der klagenden Partei, es sei unerheblich, welchen Wissensstand sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vom gehabt habe. Es sei auch nicht richtig, daß das Titelgericht nicht darüber abgesprochen habe, ob die Klägerin schon während des Titelverfahrens eine Erklärung im Sinne des § 25 DSG abgegeben habe und welchen Inhalt diese Erklärung haben müsse, sowie daß sie infolge des Anerkenntnisses in diesem Titelverfahren auch gar keine Gelegenheit hiezu gehabt habe.

Wie der Beklagte selbst ausgeführt habe, sei dem § 35 EO zu entnehmen, daß die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen unter der Voraussetzung einen Klagetatbestand abgeben könnten, daß sie nach Entstehung des Titels eingetreten seien oder - falls der Titel in einer gerichtlichen Entscheidung bestehe - daß der Verpflichtete davon im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch machen haben können. Nach herrschender Ansicht spiele es keine Rolle, wann der Verpflichtete von den Einwendungstatsachen erfahren habe. Schon die Möglichkeit, sie in einem früheren Verfahren vorzubringen, schließe sie vom Oppositionsprozeß aus. Sei ein solches Vorbringen nicht möglich, weil die Tatsachen damals noch nicht bekannt gewesen seien, stehe die Wiederaufnahmsklage zur Verfügung. Die Klägerin habe in ihrer Klage, von der gemäß § 35 Abs 3 EO auszugehen sei, keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergebe, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Sie führe lediglich unter anderem aus, daß sie der nunmehr beklagten Partei nach Erfließen des Urteils mitgeteilt habe, daß die Daten gelöscht seien - also nicht nach Erfließen des Urteiles gelöscht worden seien - und daß das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich der Herkunft aus der Zeugenaussage Peter V***** den Sachverhalt ergeben habe. Die Klägerin habe nur keine Tatsachen behauptet, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten wären, sondern habe dezidiert erklärt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich des Urteils erster Instanz überhaupt keine Daten mehr gespeichert gewesen seien, weil das Rechenzentrum V***** dieselben gelöscht hätte.

Auch der Einwand der Unmöglichkeit, nähere Auskünfte der E***** AG über die Herkunft der von ihr gelieferten Daten zu erhalten, wäre bereits im Titelverfahren zu erheben gewesen. Die der Gesellschaft sei lange vor Entstehen des Titels aufgelöst worden und auch die Weigerung des Liquidators, nähere Auskünfte zu erteilen, sei nicht auf Umstände und Tatsachen zurückzuführen, die erst nach dem Entstehen des Titels eingetreten seien. Demnach habe die klagende Partei keine tauglichen Oppositionsgründe behauptet.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht wird in der Revision aufgezeigt, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Urteils, welches den gegenständlichen Exekutionstitel darstellt, unrichtig wiedergibt, weil sich tatsächlich die tragende Begründung dieses Urteils darin erschöpft, daß die damals beklagte Partei das Klagebegehren anerkannt habe. Die übrigen Ausführungen betreffen nur das Parteienvorbringen. Dessen unrichtige Wiedergabe begründet jedoch nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503 mwN). Im ersten Punkt liegt dieser Revisionsgrund schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um einen wesentlichen Punkt der Entscheidung handelt.

Tatsächlich unrichtig ist aber, was für die rechtliche Beurteilung relevant ist (Kodek aaO), die Wiedergabe des Vorbringens der klagenden Partei in ihrer Oppositionsklage durch das Berufungsgericht, wie schon dessen teilweise Wiedergabe in der Revisionsentscheidung zeigt. Was die Auskunftserteilung nach dem gemäß § 35 Abs 1 S 2 EO maßgeblichen Zeitpunkt angeht, hat sich demnach die klagende Partei auf Auskünfte in Schreiben vom , und sowie in einem Schriftsatz im Exekutionsverfahren berufen (und schließlich zuletzt noch das Schreiben vom vorgelegt). Insoweit unterließ das Berufungsgericht überhaupt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer nachträglichen Erfüllung. Demnach ist der folgenden rechtlichen Beurteilung das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zugrundezulegen.

Wiederum zutreffend legt die Revisionswerberin dar, daß es darauf, ob und welche Auskünfte sie bereits im Titelverfahren erteilt hat, für die Entscheidung in gegenständlichen Oppositionsprozeß nicht ankommt. Dies ergibt sich daraus, daß die geschuldete Auskunftserteilung zweifellos eine (auch beliebig oft) wiederholbare Handlung darstellt. Da, wie dargelegt, das Titelurteil allein auf das Anerkenntnis der nunmehr klagenden Partei gestützt ist, ist auch nicht zu prüfen, ob allenfalls eine Bindung an eine in den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels enthaltene Beurteilung bestünde, daß eine bestimmte Auskunft nicht ausreichend wäre. Eine derartige Begründung liegt eben gerade nicht vor. Demnach ist im vorliegenden Fall lediglich (und zwar gänzlich eigenständig) zu prüfen, ob die erteilten Auskünfte nach Schluß der Verhandlung dem Exekutionstitel entsprechen und dieser damit erfüllt wurde oder nicht. Die Rechtslage ist nicht anders, als ob ein Exekutionstitel auf Zahlung von Geld vorläge. Auch bei einem solchen wäre es bei einer Zahlung, die der Beklagte nach Entstehung des Exekutionstitels leitete, völlig unerheblich, ob er auch schon vor dem nach § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt bereits Zahlung geleistet hat. Selbstverständlich handelt es sich dann bei dieser ursprünglichen Zahlung nicht um eine Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO, weshalb diese Zahlung nicht mit Erfolg als Oppositionsgrund geltend gemacht werden könnte. Zweifellos müßte aber der Verpflichtete mit Oppositionsklage eine nachträglich erfolgte (neuerliche) Zahlung seiner Schuld nach § 35 EO erfolgreich geltend machen können.

Nach § 25 Abs 1 DSG, der im gegenständlichen Exekutionstitel (ohne Absatzsbezeichnung) ausdrücklich genannt ist, hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber im Sinne des DSG eine Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG (ÖBA 1991, 462). Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (§ 1 Abs 3 DSG) bzw deren "Herkunft" (§ 25 Abs 1 DSG).

Zur Frage, was unter dem in der zweiten Bestimmung verwendeten Begriff "Herkunft" konkret zu verstehen ist, liegen bisher keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor. Auch in der Lehre gibt es entgegen dem irreführenden Hinweis im Ersturteil (auf Jahnel, Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz, ZfV 1991, 243 ff) keine konkreten Ausführungen. Lediglich das Berufungsgericht hat in Vorentscheidungen (erstinstanzliches Urteil zu 21 Cg 388/93w und Rekursentscheidung zu 46 R 1856/96y und 46 R 446/97x) die Auffassung vertreten, es genüge keineswegs, wenn der Auskunftspflichtige seinen unmittelbaren Vormann bekanntgebe. Dann wisse nämlich der Auskunftswerber nicht, was aber das Gesetz verlange, die Herkunft der Daten. Nötigenfalls habe der Auskunftspflichtige den Datenfluß über alle Vormänner zurückzuverfolgen. Um dieser Pflicht genügen zu können, werde er gut daran tun, diese Information schon anläßlich des Erwerbs der Daten zu erlangen oder den Erwerb der Daten überhaupt zu unterlassen.

Nach Auffassung des erkennenden Senates läßt sich eine derartige Nachforschungspflicht dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. Welche Vorstellung der Gesetzgeber mit dem fraglichen Begriff verband, ist nicht ermittelbar, weil der Bericht des Verfassungsausschusses, welcher diese Bestimmung in die Regierungsvorlagen eingefügt hat, dazu völlig schweigt (1024 BlgNR 14. GP). Die Formulierung in § 1 Abs 3 DSG scheint für dieAuffassung des Erstgerichts zu sprechen, es sei gleichsam die "Urquelle" der Daten bekannt zu geben. Andererseits verlangt § 25 Abs 1 DSG dann, wenn die Daten Dritten übermittelt wurden, lediglich deren Bekanntgabe. Davon, daß auch diejenigen anzugeben wären, denen die Dritten die Daten weitergegeben haben, ist keine Rede. In der Regel würde es sich bei der Weitergabe von automationsgestützt gespeicherten Daten jeweils um Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 DSG handeln, weshalb die Betroffenen gegen sie jeweils Auskunftsansprüche haben. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre (zB Duschanek etc, Datenschutzrecht im Unternehmen, 119) eine Pflicht annähme, entsprechende Aufzeichnungen insbesondere über die Herkunft von Daten zu führen, was vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann diesem nicht entnommen werden, es wolle dem Auftraggeber die an Unzumutbarkeit grenzende Pflicht auferlegen, eine Dokumentation jedweder Daten im Hinblick auf ihr Zustandekommen zu führen.

Daraus ergibt sich aber, daß die klagende Partei ihre sich aus dem Titel ergebenden Auskunftspflicht über die Herkunft der über den Beklagten gespeicherten Daten erfüllt hat: Schon im Schreiben vom an den Beklagten persönlich hat sie die beiden Unternehmen angegeben, von denen die fraglichen Daten stammen. Daß für liechtensteinische AG keine Adresse angegeben ist, die über den Ort ihres Sitzes hinausginge, schadet schon deshalb nicht, weil diese AG zur fraglichen Zeit bereits aus dem liechtensteinischen Handelsregister gelöscht war.

Demnach ist insoweit der im Titel festgelegte Anspruch des Beklagten jedenfalls erloschen, weshalb es auf die Frage einer allfälligen Unmöglichkeit weiterer Ermittlungen und darauf, ob diese nicht bereits vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren eingetreten wäre, gar nicht ankommt.

Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob eine vollständige Auskunft über den Inhalt der gespeicherten Daten gegeben wurde. Strittig ist hiebei nur die vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht der klagenden Partei, was den Zusatz "/1" bei der Hausnummer der Adresse des Beklagten angeht. An einer Auskunft über die Speicherung eines solchen Zusatzes besteht aber bei einem Einfamilienhaus, um das es sich beim Haus des Beklagten handelt, nach dem oben dargestellten Zweck der Auskunftspflicht nach dem DSG kein für sich allein schutzwürdiges Interesse, ist doch bei einem Einfamilienhaus dieser Zusatz für die Genauigkeit der Angabe der Adresse ohne jede Bedeutung. Die Speicherung der Adresse wurde aber nach den Feststellungen nach dem Ergehen des Exekutionstitels jedenfalls bekanntgegeben. Ein Widerspruch über die Speicherung des erwähnten Zusatzes der allenfalls dem Schreiben vom entnommen werden könnte, wäre nach dem Gesagten unerheblich.

Demnach war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit f GGG lediglich S 7.950,--.