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OGH vom 12.06.2001, 4Ob127/01g

OGH vom 12.06.2001, 4Ob127/01g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DDr. Peter Aurelius B*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 499.200 S), infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 246/00k-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 1 Cg 22/00b-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Artikel und Fotos, welche in der 'Neuen Kronen Zeitung' erscheinen, ohne Zustimmung der Berechtigten im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten; er sei weiters schuldig, von seiner Internetadresse (= Homepage) die Artikel samt Fotos gemäß Beilage ./B zu beseitigen; die Klägerin zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Internet unter der Adresse des Beklagten 'http://www.medienprofessor.at' auf seine Kosten zu veröffentlichen bzw veröffentlichen zu lassen; den Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin den Betrag von 39.200 S zu zahlen und Rechnung über seine Verwendung der Artikel und Fotos gemäß Beilage ./B zu legen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 47.472 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 7.912 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 83.485,60 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 12.147,60 S USt und 10.600 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung". Der Beklagte war Geschäftsführer der T***** GmbH.

In den Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung" vom 24., 25., 26., 27. 10., 5., 7., 8., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., und erschienen Artikel, die sich mit der Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Beklagten als Geschäftsführer der T***** GmbH befassten und deren Überschriften wie folgt lauteten:

: Es geht um "Medienprofessor" B*****. Millionenspritze aus Steuergeld geplant: Land kauft überschuldete Firma. :

"Fall B*****" soll in die Regierungssitzung. Bremsklotz für Plan zur Firmenübernahme. : Es geht um Steuerberater-Rechnungen über 50.913 S. Mahnungen blieben ohne Erfolg. Konkursantrag trifft die Firma von Medienprofessor. : Steuermillionen für Firmenübernahme? Landeshauptmann geht vorsichtig auf Distanz. Medienprofessor im Kreuzfeuer! : Aufregung um Medien-Professor. : Teure Kurse auf geförderten Computern:

"Medien-Professor" bleibt im Kreuzfeuer. : Medienprofessor B*****: Verluste und Rätsel um Dienstvertrag. : Immer mehr neue Enthüllungen über marodes Unternehmen. Dickes Minus bei Medienfirma. "Erfolgsstory" war Fälschung. : Finanzdebakel fegte B***** aus dem Amt. Geheimsitzung: Es geht um 11 Millionen. "Medienprofessor" abgesetzt! : "Medienprofessor" B*****:

Allein 267.000 Schilling Überziehungszinsen abgeliefert. 11,1 Millionen Bankschulden! : Seriöse Forscher auf Distanz zum "Medienprofessor". Land ignoriert Warnungen. "Haben mit B***** nichts zu tun!" : Bank hatte Sicherheiten "vergessen". Mehr Kreditrahmen. "Medienprofessor" verpfändet Firmeneinnahmen an die Bank! : Monats-Gage erhöht. Millionen fließen: Land hätschelt den "Medien-Professor". : Weil eine offene Rechnung vom "Medienprofessor" nicht bezahlt worden war: Behinderte klagen Prof. B*****. : Prof. B***** und die vorgetäuschte Zahlung. Üble Geschäfte des "Medienprofessors".

In den ersten Artikeln wurde dem Beklagten vorgeworfen, als Geschäftsführer des überschuldeten Unternehmens 1,700.000 S jährlich an Gehalt und "Tantiemen" zu beziehen; das Land Salzburg habe geplant, die GmbH um 250.000 S zu übernehmen und mit "fünf Millionen Steuergeld aufzupäppeln". Die "Neue Kronen Zeitung" habe "die Affäre aufgedeckt". Schließlich wurde berichtet, dass der "Medienprofessor" abgesetzt sei und dass sich die "Affäre ... zum handfesten Skandal" auswachse. Nicht genehmigte Kontoüberziehungen in Millionenhöhe habe er sich "quasi nebenbei absegnen lassen". Seriöse Forscher gingen auf Distanz zum "Medienprofessor"; das Land ignoriere Warnungen. Es gebe immer neue Enthüllungen über seine Geschäfte. Er verpfände Firmeneinnahmen an die Bank. Das Land hätschle den "Medienprofessor". Statt der geplanten 100.000 S kriege er sogar 120.000 S Monatsgage. Und einen hochbezahlten Geschäftsführer extra, weil er die Finanzen seiner Firma abenteuerlich geführt habe. Im Anschluss daran wurden dem Kläger "miese Methoden" vorgeworfen. Er habe in seiner Firma 80.000 S Monatsgage und bis zu 700.000 S "Prämien" pro Jahr kassiert. Aber ein engagierter Verein für Behinderte, der für B*****s Firma gearbeitet habe, habe ein Jahr warten und sogar klagen müssen, bis eine offene Rechnung endlich beglichen worden sei. Der "Medienprofessor" müsse sich üble Geschäftsmethoden vorwerfen lassen. Mehr als ein Jahr sei ein Verein zur Behinderten-Hilfe hingehalten worden, bis eine offene Rechnung über knapp 100.000 S beglichen worden sei. Dabei sei mit einem Beleg sogar vorgetäuscht worden, alles wäre schon längst bezahlt...

Am wurde in der Rubrik "In den Wind gereimt" folgendes Gedicht abgedruckt:

"Der 'Medienprofessor' B*****

gereicht dem Lande nicht zum Schmuck.

Betreten sind die Institute,

macht von sich reden dieser 'Gute'.

Denn fähig ist der Mann nur wenig,

dafür beim Schuldenmachen König.

Das Land schiebt es ihm trotzdem rein.

Ja, beim CV, da müsst' man sein!"

Als Verfasser des Gedichts scheint Wolf M***** auf; als Verfasser der Artikel Robert R*****. Beide sind als Redakteure bei der Klägerin angestellt. Die Artikel vom und vom waren mit Portraitfotos illustriert, die Joachim M***** als angestellter Fotograf für die Klägerin aufgenommen hatte. Das am veröffentlichte Foto zeigt den Präsidenten der Salzburger Arbeiterkammer; mit diesem Foto wurde die Kolumne "Salzburg inoffiziell" illustriert, deren Gegenstand die Themen "Die Tricks der Polit-Werbung" und "Aufregung um Medien-Professor" waren.

Der Beklagte hat sämtliche dieser Artikel samt Fotos eingescannt und in seine Homepage aufgenommen, die unter der Domain "www.medienprofessor.at" angewählt werden kann. Die Homepage enthält darüber hinaus einen kurzen Lebenslauf des Beklagten, eine Liste seiner Publikationen im Zeitraum 1993 bis 1997 und Werbung für seine Bücher:

"Der 'Medienprofessor' im Original!

Wissenschaftlich Vergnügliches und literarisch Aufklärendes zum Medienerfolg 'Neue Kronenzeitung - unabhängig' und deren Kulturkriege - jetzt wieder nachzulesen in 3 Bänden des 'Medienprofessors' Peter A. B*****!

Bestellen Sie jetzt!"

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, Artikel und Fotos, welche in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Berechtigten im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten. Die Klägerin stellt darüber hinaus ein Beseitigungs-, ein Veröffentlichungs-, ein Zahlungs- und ein Rechnungslegungsbegehren. Die Artikel seien Sprachwerke. Ihr stünden die Werknutzungsrechte an den Artikeln und die Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern zu. Mit der Veröffentlichung im Internet habe der Beklagte die Artikel und Lichtbilder unberechtigter Weise verwertet, vervielfältigt und verbreitet. Er habe auf seiner Homepage kein wissenschaftliches Werk erstellt, sondern mit den Artikeln und Fotos für seine Publikationen geworben. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit schütze nur die Äußerung der eigenen Meinung, nicht jedoch auch die Wiedergabe der Meinung eines Anderen.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei im Bereich der Publizistik, Kommunikationswissenschaft und Informationsökonomie sowie der neuen Technologien wissenschaftlich tätig. In diesem Zusammenhang beschäftige er sich mit dem Medienerfolg der "Neuen Kronen Zeitung - unabhängig". Sein besonderes Augenmerk gelte dem Kampagnenjournalismus und der speziellen Zitiermethode dieses Printmediums. Dadurch fühle sich die Klägerin als Herausgeberin der "Neuen Kronen Zeitung" behelligt. Sie versuche seit Jahren, den Beklagten durch gezielte Medienkampagnen zu verunglimpfen und zu verfolgen. Die in das Internet gestellten Artikel seien ein anschauliches Beispiel dafür, dass im Verbreitungsgebiet der "Salzburg Krone" unwahre Behauptungen über den Beklagten aufgestellt worden seien. Auf der Homepage des Beklagten stehe dessen wissenschaftliche Arbeit im Vordergrund. Die dort wiedergegebenen Artikel seien Zitate, durch die der Beklagte die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" darstelle. Dazu berechtige ihn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit; die Zitate seien auch nach § 46 UrhG zulässig gewesen. Die Artikel seien keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes; sie seien nicht nur in der jeweiligen Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" veröffentlicht worden, sondern könnten auch auf der Homepage der Klägerin aufgerufen werden. Damit sei das Verwertungsrecht der Klägerin, insbesondere das Veröffentlichungsrecht, nicht mehr gegeben. Eine Publikation im Internet sei der Publikation in anderen Zeitungen und Zeitschriften gleichzusetzen; als einfache Mitteilungen hätten die Artikel gemäß § 44 Abs 3 UrhG veröffentlicht werden dürfen. Die Artikel seien im Internet unter http://www.krone.at/archiv veröffentlicht worden. Mit dem erstmaligen Inverkehrbringen sei das Verbreitungsrecht erschöpft worden.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, 14 Artikel aus der "Neuen Kronen Zeitung" (vom 24., 25., 26., 27. 10., 7., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., ) und zwei Fotografien laut der Gerichtsbeilage ./B oder andere, zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Artikel und Fotografien, die in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten; es gab im selben Umfang dem Beseitigungs- und - für die Zeit ab - dem Rechnungslegungsbegehren statt, sprach der Klägerin 36.800 S zu und wies das Mehrbegehren ab. Die Artikel seien - mit Ausnahme jener vom 5. und - eine individuell eigenartige Leistung und damit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Beklagte habe dadurch, dass er die Artikel und Lichtbilder in das Internet gestellt habe, ein neues Werkstück erzeugt. Gleichzeitig habe er jedem Inhaber eines Internetanschlusses die Möglichkeit eingeräumt, die Artikel auf seinen Computer zu laden und auszudrucken. Damit habe er die Artikel und Lichtbilder vervielfältigt und verbreitet. Erschöpft könnte nur das Verbreitungsrecht, nicht aber auch das Vervielfältigungsrecht sein. Eine stillschweigende Zustimmung zur Vervielfältigung sei aber bei einer kommerziellen Weiterverarbeitung nicht anzunehmen. Auf der Internetseite des Beklagten stehe die Werbung für dessen Publikationen im Vordergrund; es gebe keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung. Der Beklagte könne sich nicht auf Verteidigungsrechte berufen. Die Veröffentlichung des Lichtbilds des Direktors der Arbeiterkammer Salzburg sei in jedem Fall unzulässig, weil sie keinerlei Bezug zu den Berichten über den Beklagten habe; auch mit der Veröffentlichung des zweiten Fotos werde gegen § 74 UrhG verstoßen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 42 UrhG berufen. Die Vervielfältigung eines Werks zum Zweck, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei keine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Es liege auch keine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des § 42c UrhG vor. Eine Notwendigkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, bestehe nicht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 44 Abs 1 UrhG berufen, da eine eigenständige Auseinandersetzung mit den in den Artikeln behandelten Themen fehle. Allenfalls handle es sich um eine Art Pressespiegel. Es müsse nicht mehr geprüft werden, ob § 44 Abs 1 UrhG auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar sei.

§ 44 Abs 3 UrhG sei nicht anzuwenden, soweit die Artikel eigenständige geistige Schöpfungen seien. Die Artikel vom 5. und seien keine Werke; ihre Vervielfältigung sei zulässig gewesen. § 46 Z 1 UrhG sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte die Artikel nicht nur auszugsweise übernommen habe. Für die Anwendung von

§ 46 Z 2 UrhG fehle es an einem wissenschaftlichen Werk. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil die Klägerin gar nicht behauptet habe, ob und in welchem Umfang die Internetseite des Beklagten abgerufen worden sei und welche nachteiligen Folgen ihr daraus entstanden seien. Das angemessene Entgelt für die Veröffentlichung der Fotos werde mit 5.000 S je Foto und für die Veröffentlichung der Artikel mit 600 S je Artikel festgesetzt. Das Klägerin stehe darüber hinaus ein pauschalierter Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG in Höhe des nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts zu. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei berechtigt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 52.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf die Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht weiter einzugehen, weil der Beklagte diese in erster Instanz schlüssig zugestanden habe. Die Artikel seien eigentümliche geistige Schöpfungen und damit Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Artikel vom 5. und beschränkten sich zwar auf die Wiedergabe von Fakten und Aussagen Dritter; sie seien jedoch Teil eines "Gesamtkonzepts" und damit ebenfalls geschützt. Durch die Veröffentlichung im Internet habe der Beklagte in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Beklagte könne sich weder auf § 41 UrhG, noch auf § 42c UrhG,§ 44 Abs 1 UrhG oder § 46 Z 2 UrhG berufen. Der Beklagte habe die Artikel nicht für Zwecke der Strafrechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit in seine Homepage aufgenommen. Die (angebliche) Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" gegen den Beklagten sei kein Tagesereignis. § 44 Abs 1 UrhG decke nicht die Verwendung fremder Zeitungsartikel für kommerzielle Pressespiegel. Ein Pressespiegel sei kein wissenschaftliches Werk; damit fehlten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Großzitats. Es bleibe daher nur der Einwand, der Beklagte sei unter Bedachtnahme auf seine Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit berechtigt gewesen, sich gegen die Medienkampagne der "Neuen Kronen Zeitung" zur Wehr zu setzen. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen über den Inhalt seiner Homepage gerügt, aus denen sich ergeben hätte, dass die "Neue Kronen Zeitung" eine bewusste und diffamierende Medienkampagne gegen ihn geführt habe. Er habe sich auf seine Vernehmung berufen, die jedoch nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht geklärt, auf Grund welcher Beweismittel die Gestaltung und der Inhalt einer Homepage bewiesen werden können. In Frage kämen der Aufruf der Homepage oder die Vorlage von Ausdrucken. Die Einvernahme der Parteien zum Inhalt und zur Gestaltung der Homepage sei nur ein "subsidiäres" Beweismittel für den Fall zwischenzeitiger Veränderungen. Es wäre Sache des Erstgerichts gewesen, mit den Parteien zu erörtern, ob das angebotene Beweismittel zielführend sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken sei ersichtlich, dass die Homepage eine gewisse Strukturierung aufweisen müsse. Das Erstgericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über Inhalt und Gestaltung der Homepage gemacht werden. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zum gesamten Inhalt der Homepage zu treffen haben, und zwar einerseits bei Klageeinbringung und andererseits bei Schluss der Verhandlung erster Instanz. Bei der rechtlichen Beurteilung werde das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass das Urheberrecht in seiner Wechselwirkung mit anderen Grundrechten gesehen werden müsse. Die Berufung des Beklagten auf sein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit könne ebensowenig als unbeachtlich abgetan werden wie die Frage, ob es demjenigen, der von einem "gleichsam marktbeherrschenden" Medium wie der "Neuen Kronen Zeitung" zum Gegenstand einer Artikelserie gemacht werde, die derart massiv in seine Person, in seine Reputation und seine Existenz eingreife wie die vorliegende, nicht doch zustehen müsse, sich - allenfalls auch unter Verletzung von Urheberrechten - dagegen zu wehren. Es erscheine nicht von Vornherein ausgeschlossen, dem Beklagten das Recht zuzubilligen, sich durch das Einscannen und durch die Aufnahme der ihn massivst in Misskredit bringenden Artikel in seine Homepage gegen die Vorgangsweise der "Neuen Kronen Zeitung" zu wehren, auch wenn dadurch die Urheberrechte der Klägerin verletzt worden sein mögen. Beim Lesen eines oder auch mehrerer Artikel sei dem Leser die Kampagne nicht unbedingt bewusst geworden. Dem Beklagten sei es unmöglich gewesen, selbst eine Zeitschrift herauszubringen, um der Klägerin gleichsam auf derselben Ebene entgegentreten zu können. Dazu komme, dass sich die Klägerin auf ihre Berichterstattungspflicht berufe, dem Beklagten aber mit Mitteln des Urheberrechtsgesetzes die Möglichkeit abschneiden wolle, die Allgemeinheit über ihre eigene Vorgangsweise zu informieren. Schließlich erscheine es mehr als fraglich, ob es das Urheberrechtsgesetz tatsächlich verbiete, einen Pressespiegel mit Artikeln über die eigene Person zu erstellen, wenn die Selbstverteidigung im Vordergrund stehe. Da das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass die Homepage des Beklagten in erster Linie Werbezwecken gedient habe, sei die Mängelrüge des Beklagten berechtigt. Das Erstgericht werde Feststellungen über den konkreten Zweck der Homepage und über den Grund zu treffen haben, warum der Beklagte die Artikel samt Fotografien in die Homepage aufgenommen habe. Sollte sich herausstellen, dass es nicht in erster Linie Werbezwecke waren, so müsste die Interessenabwägung zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Sollten auch werbetechnische Gründe maßgebend gewesen sein, so sei zu prüfen, ob § 46 Z 2 UrhG anzuwenden sei. Das Erstgericht werde zu beurteilen haben, ob die Homepage des Beklagten ein wissenschaftliches Werk sei. Es sei die jüngste Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Großzitats zu berücksichtigen, die sich auf das Zitieren ganzer Zeitschriftenartikel übertragen lasse. Das Erstgericht müsse prüfen, ob es für den Beklagten tatsächlich notwendig gewesen sei, die ganzen Artikel in seine Homepage aufzunehmen. Sollte das Erstgericht der Klage dennoch stattgeben, so werde es im Spruch die konkrete Eingriffshandlung anzuführen haben. Im Rechnungslegungsbegehren sei zu präzisieren, worüber der Beklagte Rechnung zu legen habe. Das Veröffentlichungsbegehren werde das Erstgericht noch mit den Parteien zu erörtern haben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der Beklagte schon deshalb nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen könne, weil ihm auch andere Verteidigungsmöglichkeiten offengestanden wären, die zu keiner Urheberrechtsverletzung geführt hätten. In Wahrheit argumentiere und kritisiere der Beklagte nicht, sondern kopiere lediglich. Die Durchsetzung von Gegendarstellungsbedürfnissen sei ausreichend gewährleistet; der Beklagte habe seine entsprechenden Begehren nur deshalb nicht durchsetzen können, weil die Kritik der Klägerin wahr sei. Auf der Homepage des Beklagten stehe die Werbung für seine Publikationen im Vordergrund.

Bevor auf die Ausführungen der Klägerin im Einzelnen eingegangen wird, ist zu prüfen, ob unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Urheberrechte eingegriffen werden kann oder ob die grundrechtlichen Schranken des Urheberrechts durch die freien Werknutzungen abschließend geregelt sind. In der Entscheidung MR 1997, 96 ((Walter)) = ÖBl 1997, 256 = WBl 1997, 175 - Head-Kaufvertrag hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der freien Meinungsäußerung den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im Urheberrechtsgesetz festgelegten freien Werknutzungen hinaus nicht rechtfertige. Gegenstand dieser Entscheidung war die Veröffentlichung eines anwaltlichen Vertragsentwurfs in einer Zeitschrift. Der Vertragsentwurf wurde als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs 1 UrhG gewertet und seine Veröffentlichung untersagt, da das Vorliegen einer freien Werknutzung im Sinne des § 42c UrhG verneint wurde.

In der Entscheidung MR 2000, 373 ((Walter)) - Schüssels Dornenkrone hat sich der Oberste Gerichtshof ebenfalls mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem Urheberrecht auseinandergesetzt und aufgrund analoger Anwendung des § 54 Abs 1 UrhG auf Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften die Zulässigkeit eines großen Bildzitats auch außerhalb von wissenschaftlichen Werken bejaht. Walter (aaO) bezeichnet den Analogieschluss als problematisch und verweist darauf, dass auch das Urheberrecht ein für die Gesellschaft ganz wesentliches Rechtsgut ist, das sowohl als "Eigentumsrecht" als auch im Rahmen der "Kunstfreiheit" unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehe. Auch der urheberrechtliche Schutz sei für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft gleichermaßen unverzichtbar und dürfe jedenfalls durch die Informationsfreiheit nicht ausgehöhlt werden.

Demgegenüber tritt Schanda (Pressefreiheit contra Urheberrecht, MR 1997, 90) dafür ein, im Einzelfall zu prüfen, ob die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Für den Fall der Veröffentlichung eines Aktienkaufvertrags sei dies zu verneinen. In einer demokratischen Gesellschaft sei es durchaus erträglich, dass das Urheberrecht an einem Aktienkaufvertrag für eine einmalige Veröffentlichung hinter der Pressefreiheit zurücktrete.

Auch Schricker (in Schricker, Urheberrecht**2 § 51 Rz 8f mwN) hebt hervor, dass insbesondere die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit dafür sprechen können, die Urheberrechtsbeschränkungen auszudehnen. Zugleich sei jedoch auch der Grundrechtsschutz des Urheberrechts zu bedenken. Ein insofern auftretender Grundrechtskonflikt sei durch sorgsame Güter- und Werteabwägung zu lösen. Der Gesetzgeber habe jedoch die ihm obliegende Wertung und Abgrenzung in dem als abschließend gedachten System der freien Werknutzungen bereits vorgenommen. In Einzelheiten seien Korrekturen durch entsprechende Auslegung möglich, insbesondere um Systeminkohärenzen auszugleichen. Für weitere Urheberrechtseinschränkungen anhand freier Interessenabwägung bestehe daneben kein Raum.

Anderer Auffassung ist Wild (in Schricker aaO § 97 Rz 19ff mwN). Er verweist darauf, dass einer Urheberrechtsverletzung die Rechtswidrigkeit fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Rechtfertigungsgründe kämen neben der Genehmigung das Schikaneverbot, Notwehr, Notstand, erlaubte Selbsthilfe und übergesetzlicher Notstand in Frage. Der übergesetzliche Notstand gelte als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Danach sei eine Rechtsverletzung dann gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz eines höherwertigen anderen Rechtsguts erforderlich sei. Kollidierten zwei gleichermaßen verfassungsgesetzlich geschützte Werte, dann sei die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter- und Interessenabwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung besondere Bedeutung zukomme.

Wild (aaO) verweist auf Löffler (Grundrecht auf Informationsfreiheit als Schranke des Urheberrechts, NJW 1980, 201), der die Auffassung vertritt, dass das geltende Urheberrecht den Erfordernissen, die sich aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit ergeben, nur unzureichend gerecht werde. Er tritt für eine verfassungskonforme (und damit weite) Auslegung (insbesondere) des Zitatrechts ein.

Das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit war in jüngster Zeit auch Gegenstand von Entscheidungen des OLG Hamburg (GRUR 2000, 146) und des Tribunal de grande instance de Paris (GRURInt 2001, 252 ((Geiger)). Beide Gerichte haben in dem jeweils zu entscheidenden Fall dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit einen Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eingeräumt.

Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann gemäß Art 10 Abs 2 EMRK durch Gesetz bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes (ua) der Rechte Anderer unentbehrlich sind. Das Urheberrecht ist ein gesetzlich geschütztes Recht, das für die Entfaltung der schöpferischen Persönlichkeit und für das kulturelle Leben der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist. Es sichert die Existenz der geistig Schaffenden und reguliert die Vermittlung von Kulturgütern. Sein Schutz als Grund- und Menschenrecht knüpft an den Schutz des Eigentums und an den Schutz der Persönlichkeit an (Schricker aaO Einleitung Rz 8ff).

Es ist daher ein Anliegen des Urheberrechtsschutzes, den Urheber an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (Schricker aaO Einleitung Rz 15 mwN). So darf eine freie Werknutzung nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 = Schulze 90 = UFITA 96 [1983] 355 = GRURInt 1983, 311 - Max Merkel).

Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf ihr Werknutzungsrecht an Artikeln und Lichtbildern, die in der "Neuen Kronen Zeitung" erschienen sind. Dass die Artikel Sprachwerke im Sinne des § 2 Z 1 UrhG sind, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Zutreffend ist auch ihre Auffassung, dass der Beklagte die Artikel und Lichtbilder durch ihre Aufnahme in seine Homepage vervielfältigt und verbreitet hat (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG) sind dem Urheber vorbehaltene Verwertungsrechte. Sie stellen sicher, dass der Urheber den mit einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Werks verbundenen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Eine Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und den sie illustrierenden Lichtbildern dadurch, dass sie in das Internet gestellt werden, ist regelmäßig nicht entgeltlich, wie die Online-Ausgaben zahlreicher Zeitungen und Zeitschriften, darunter auch die der "Neuen Kronen Zeitung", zeigen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein Internetnutzer vom Kauf der Papierausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" absehen konnte, weil er auf der Homepage des Beklagten Zugang zu einigen Artikeln hat, die er ohnehin auch in der Internetausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" lesen kann. Die durch das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht geschützten wirtschaftlichen Interessen des Urhebers können demnach durch die Aufnahme der 16 Artikel und der dazugehörigen Lichtbilder in die Homepage des Beklagten nicht berührt sein. Es ist daher zu prüfen, welch anderen Zwecken die Rechtsverfolgung durch die Klägerin dienen kann und ob das Urheberrecht auch dem Schutz dieser Zwecke dient.

Die Berufung der Klägerin auf ihr Werknutzungsrecht bewirkt, dass eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beklagten verhindert wird, er sei Zielobjekt einer Medienkampagne der Klägerin gewesen. Diese Behauptung lässt sich nur durch eine Wiedergabe der Artikel belegen; weder ihre Zusammenfassung noch ihre Kommentierung kann zum Ausdruck bringen, wogegen sich die Kritik des Beklagten richtet. Entgegen der Behauptung der Klägerin war es daher für den Beklagten notwendig, die Artikel ohne jede Änderung in seine Homepage aufzunehmen und sie damit selbst "sprechen" zu lassen, um seine Meinung über die Vorgangsweise der Klägerin auszudrücken.

Dass dies der Zweck der Aufnahme der Artikel in die Homepage war, ist offenkundig. Dieser Annahme steht die "Feststellung" des Erstgerichts nicht entgegen, auf der Internetseite des Beklagten stehe dessen Werbung für die von ihm verfassten Publikationen im Vordergrund. Das Erstgericht begründet seine "Feststellung" damit, dass jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Artikeln fehle und der aufgrund der Lektüre der Artikel interessierte Internetnutzer einzig auf die Publikationen des Beklagten verwiesen werde.

Diese "Feststellung" des Erstgerichts ist eine Schlussfolgerung, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist. Sie überzeugt nicht, weil nur die unkommentierte Wiedergabe der Artikel einen unverfälschten Eindruck vermittelt und dieser wiederum geeignet ist, zur kritischen Auseinandersetzung mit der vom Beklagten damit geäußerten und gleichzeitig belegten Auffassung einzuladen. Die Wiedergabe der - ihn scharf kritisierenden und nicht nur als Geschäftsführer eines Unternehmens, sondern auch als Wissenschaftler dubios erscheinen lassenden - Artikel ist keine Werbung im üblichen Sinn, sondern Beleg für von ihm vertretene Thesen. Dass sie insoweit auch das Interesse an den Publikationen weckt und damit für sie wirbt, lässt den Grundrechtsschutz unberührt (zur Anwendbarkeit des Art 10 EMRK auf kommerzielle Werbung s Mayer, B-VG**2, 567 mwN).

Die Wiedergabe der 16 Artikel samt den sie illustrierenden Lichtbildern kommt damit einem Zitat nahe, ohne jedoch den Tatbestand des § 46 Z 2 und des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zur Gänze zu erfüllen. § 46 Z 2 UrhG erlaubt die Aufnahme einzelner Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk; § 54 Abs 1 Z 3a UrhG enthält dieselbe Regelung für Werke der bildenden Künste und auch für Lichtbilder (§ 74 Abs 7 UrhG).

Das fehlende Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk wird im vorliegenden Fall dadurch ersetzt, dass das vom Beklagten mit der Aufnahme der Artikel in seine Homepage ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit stärker wiegt als die Interessen der Klägerin. Die Klägerin wird durch die Aufnahme der Artikel in ihren wirtschaftlichen Interessen als Werknutzungsberechtigte nicht berührt. Ihre Berufung auf das urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließungsrecht kann nur den Zweck verfolgen, eine Auseinandersetzung mit der durch die Artikelserie dokumentierten Medienkampagne zu verhindern. Dass dieser Zweck eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Urheber- und Leistungsschutzrecht in einer demokratischen Gesellschaft nicht rechtfertigen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Klägerin kann sich dem Beklagten gegenüber unabhängig davon nicht auf ihre Rechte als Werknutzungsberechtigte berufen, ob dem Beklagten andere "Gegendarstellungsmöglichkeiten" offenstehen. Nur die Wiedergabe sämtlicher Artikel ist geeignet, die Vorgangsweise der Klägerin gleichzeitig aufzuzeigen und zu belegen und damit zum Gegenstand der Diskussion zu machen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die in den Artikeln erhobenen Vorwürfe wahr sind, weil die - unkommentierte - Veröffentlichung der Artikel auf der Homepage des Beklagten über den Wahrheitsgehalt der Berichte nichts aussagt und nur aufzeigen kann, wie die Klägerin berichtet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind daher bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht berechtigt. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es nicht. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel ist damit gegenstandslos.

Dem Rekurs war Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Rekursverfahren nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 519 Rz 5 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.