OGH vom 04.09.1997, 2Ob235/97s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am verstorbenen R***** zuletzt *****, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eva L*****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenienten Dr.Ingomar K*****, vertreten durch Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 900.000 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 63/96x-90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot stellt keinen Revisionsgrund dar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 482 mwN). Die in der Revision als gegenteilig zitierte Entscheidung EvBl 1968/425 betrifft die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Rekursgericht, die Entscheidungen SZ 27/65 und EvBl 1969/344 betreffen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Neuerungsverbotes gefaßt wurden.
Im Verfahren zu 2 Ob 537, 538/95 ging es lediglich darum, ob die Wiederaufnahmsklägerin (Beklagte dieses Verfahrens) im Vorprozeß in der Lage war, die Wiederaufnahmsgründe bereits geltend zu machen. Dies wurde verneint, aber nicht ausgesprochen, daß sie nicht noch im Vorprozeß selbst (im Rechtsmittelverfahren) diese Umstände geltend machen könne.
Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers hat nach ständiger Rechtsprechung der Patient zu führen (SZ 68/207 mwN).
Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9 mwN), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße.
Es kann vom beweisaufnehmenden Gericht ohne Zweifel nicht verlangt werden, daß es neben der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auch noch einen Vorschuß dafür gewährt, daß ein Partei parallel dazu ein eigenes Gutachten einholt.
Durch diese Ausführungen versucht der Kläger die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Steinbereithner beruhenden Feststellungen zu bekämpfen; darauf ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Ablehnung des Sachverständigen verworfen wurde, ist gemäß § 519 ZPO nicht anfechtbar.
Ob ein weiters Gutachten eingeholt werden soll, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung. Im übrigen versucht der Kläger auch mit diesen Ausführungen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
Es geht hier nicht um die Frage des Kausalitätsbeweises oder um jene der Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, sondern darum, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, der Beklagten einen objektiven Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst oder die Anwendung der üblichen Sorgfalt anzulasten.
Das Berufungsgericht hat sich nicht auf festgeschriebene Regeln beschränkt, sondern letztlich festgestellt, daß die Wahl der Narkosemittel und die Narkosetechnik dem üblichen Vorgehen entsprach.