OGH vom 13.03.2014, 6Ob203/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Mag. Eric Breiteneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.121,88 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 272/12z 38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 56 Cg 23/12v 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen .
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.400,04 EUR (darin 233,34 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat der Beklagten aufgrund der Ausführungen des Erstgerichts, deren Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie das Wort Zertifikat bewusst habe vermeiden wollen, arglistiges Verhalten beim Vertrieb der M***** Wertpapiere vorgeworfen. Seinen über Antrag der Beklagten abgeänderten Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete es damit, dass der Rechtsfrage, ob die festgestellten Vorgehensweisen beim Vertrieb auch unter § 874 ABGB zu subsumieren sind, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung unter anderem für die Verjährung von Ansprüchen zahlreicher Anleger zukomme.
Die Beklagte thematisiert in ihrer Revision ausschließlich die Frage der ihr vorgeworfenen Arglist. Darauf kommt es aber hier nicht an:
Das Erstgericht, dessen rechtlicher Beurteilung sich das Berufungsgericht anschloss, stützte seine klagsstattgebende Entscheidung ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dazu enthält die Revision keine Ausführungen, sodass darauf auch nicht weiter einzugehen ist (vgl dazu im Übrigen bei absolut vergleichbarem Sachverhalt 9 Ob 43/13h [zust Wilhelm , Konkretisierung der Naturalrestitution beim Anlegerschaden 9 Ob 43/13h, ecolex 2014, 105]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Fundstelle(n):
AAAAD-38393