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OGH vom 31.08.2010, 4Ob126/10y

OGH vom 31.08.2010, 4Ob126/10y

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** S*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der U***** GmbH (AZ 5 S 2/09t Handelsgericht Wien), vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr. J***** H*****, 2. B*****, beide vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR) und 84.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 187/09w 77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der Klägerin

1. Gemäß § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinns und Auskunft nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1489 ABGB). Der Fristbeginn stellt weil § 90 Abs 1 UrhG auf die für Entschädigungsklagen geltenden Vorschriften verweist auf die Kenntnis des Berechtigten ab, dass und von wem er eine Vergütung fordern kann (4 Ob 125/04t; vgl RIS Justiz RS0107002).

2. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbricht nicht die Verjährung der Forderungen des Gemeinschuldners (5 Ob 101/69 = SZ 42/54; RIS Justiz RS0034628).

3.1. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es die Ausdehnung des Klagebegehrens an pauschaliertem Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG um 11.000 EUR (Schriftsatz am bei Gericht eingelangt) deshalb als verjährt beurteilt hat, weil dem Berechtigten spätestens im Zeitpunkt der Klageeinbringung am die Vergütungspflichtigen bekannt waren.

3.2. Zwar wurde am das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet; damals war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Um die Verjährung der mit Schriftsatz vom erstmals gerichtlich geltend gemachten Forderung der Gemeinschuldnerin an Umsatzsteuer zu verhindern, hätte die Klägerin diese Forderung entweder innerhalb der Verjährungsfrist gesondert einklagen oder sie nach Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens noch vor Ende der Verjährungsfrist in Form einer Klageausdehnung geltend machen müssen; beides ist nicht geschehen. Letzterer Variante wäre auch § 7 Abs 3 KO nicht entgegengestanden, weil diese Bestimmung nur auf Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche anzuwenden ist, die der Anmeldung im Konkurs (§§ 102 ff KO) unterliegen; hier handelt es sich aber um eine nicht anmeldepflichtige Forderung der Gemeinschuldnerin selbst. Gleiches gilt sinngemäß für die Hemmung der Verjährung nach § 9 KO.

II. Zur Revision der Beklagten

1. Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG ist dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs iSd § 1041 ABGB (RIS Justiz RS0021397 [T2]). Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen (4 Ob 163/09p = RIS Justiz RS0125548). War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde (RIS Justiz RS0116468).

2. Unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls hat das Berufungsgericht die Haftung (auch) des Erstbeklagten zutreffend bejaht. Die rechtsverletzende Gestaltung der Website der Zweitbeklagten war objektiv geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Steigerung des Image und der Wertschätzung der Zweitbeklagten zu bewirken, die sich im Internet mittels hochwertiger Videoclips unter Verwendung modernster Technik präsentiert. An diesem Imagegewinn hat auch der damalige Obmann der Zweitbeklagten persönlich teilgenommen, weil er für sein eigenes politisches Wirken daraus Vorteile ziehen konnte. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus der Natur der in Frage stehenden Rechtsverletzung und bedurfte entgegen der von den Beklagten in der Revision vertretenen Auffassung - keines gesonderten Vorbringens der Klägerin oder einer entsprechenden Feststellung.