OGH vom 24.08.2005, 3Ob132/05s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. a*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. Ferdinand P*****, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 159/05f bis 234/05k-185, in der Fassung des Beschlusses vom , womit u.a. die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ 62 E 5127/04t, vom , ON 23 bis 29, vom , ON 30 bis 32, , ON 33 bis 36, vom , ON 37, 38, 41 bis 45 und 47, vom , ON 53, 54, 56 und 57, vom , ON 62 bis 65, 70 und 72, vom , ON 75 bis 78, 81 und 84, vom , ON 86 bis 88, vom , ON 89, 90, 95 und 96, vom , ON 100 bis 102, 104, 106 und 107, vom , ON 108, 110 bis 112, vom , ON 114, 116, 121 und 122, vom , ON 123 bis 125, 127 und 128, schließlich vom , ON 129, 130, 132 bis 134, abgeändert sowie die Rekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , ON 98 und 99, und vom , ON 113, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte wegen Zuwiderhandelns gegen ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot teils über beide verpflichtete Parteien, teils über nur eine von ihnen zahlreiche Geldstrafen im Ausmaß zwischen 1.200 und 17.500 EUR verhängt. Mit ihren Beschlüssen ON 89, 99 und 113 erkannte die Erstrichterin Rekursen der verpflichteten Parteien gegen Strafbeschlüsse aufschiebende Wirkung zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Beschlüsse überwiegend dahin ab, dass es die Vollzugsanträge abwies (Punkte 1., 2. und 3. seiner Entscheidung); Rekurse der betreibenden Partei gegen die drei zuletzt genannten Beschlüsse wies es zurück (Punkt 5.). Zu sämtlichen Entscheidungsteilen, insbesondere in Ansehung jeden einzelnen Strafantrags, lautet der Bewertungsausspruch nach Ergänzung der rekursgerichtlichen Entscheidung nunmehr dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige. Weiters erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete (außerordentliche) Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass mittlerweile deren Beschwer durch die abweisende Entscheidung wegfiel.
Mit Beschluss vom , 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragten die verpflichteten Parteien beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd § 75 EO.
Das Erstgericht stellte mit den Beschlüssen vom 11. und (ON 187 und 189) die gegen die verpflichteten Parteien bewilligten Exekutionen ein und erkannte der betreibenden Partei die mit den Beschlüssen ON 2-8 und 34-36 bestimmten Exekutionskosten gemäß § 75 EO ab.
Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des Antrags der verpflichteten Partei nach § 39 Abs 1 Z 1 EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; 3 Ob 37/05w; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 14 mwN). Im vorliegenden Verfahren ist die Einstellung bereits vom Erstgericht beschlossen worden und jedenfalls, was die erstverpflichtete Partei angeht, auch mangels Anfechtung durch die betreibende Partei in Rechtskraft erwachsen. Damit fiel die Beschwer der betreibenden Partei durch die Abweisung von Strafanträgen weg. Zu Punkt I. 1. der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung von Rekursen gegen die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für Rechtsmittel der Gegner durch das Erstgericht) fehlt es an jedwedem Vorbringen sowie einem sinnvollen Rechtsmittelantrag (Wiederherstellung einer erstgerichtlichen Entscheidung ist hier nicht denkbar). Daher fehlt hier jedenfalls die Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO, weshalb auch insoweit der Revisionsrekurs unzulässig ist. Im Fall des Wegfalls der Beschwer der betreibenden Partei bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen § 75 EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; 3 Ob 37/05w; RIS-Justiz RS0050092).
Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zur Gänze zurückzuweisen. Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist nach den zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Fundstelle(n):
OAAAD-38290