OGH vom 28.11.2012, 7Ob143/12y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** E*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 13.100,74 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 4 R 87/12v 42, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 8 Cg 78/09k 36, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Beklagten mit Dr. J***** S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom , 36 C 12/05y, geschieden.
Mit Eingabe vom an das Bezirksgericht Innsbruck zu 36 C 77/08m beantragte Dr. J***** S***** die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG und die Erlassung einer einstweiligen Benützungsregelung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO. Eine Bewertung des Verfahrensgegenstands erfolgte nicht.
Anfang Jänner 2009 beauftragte die Beklagte den Kläger mit ihrer Vertretung im Aufteilungsverfahren und in einem ebenfalls beim Bezirksgericht Innsbruck zu 36 C 64/08z (später 46 C 10/11z) anhängigen Unterhaltsverfahren.
Nach Auflösung der Vollmacht seitens der Beklagten verrechnete der Kläger mit Honorarnote vom für die Vertretung im Unterhaltsverfahren 1.797,52 EUR und im Aufteilungsverfahren 17.204,22 EUR sowie Kopierspesen von 99 EUR. Dem Aufteilungsverfahren legte er eine Bemessungsgrundlage von 1.405.750 EUR und dem Provisorialverfahren eine von 36.000 EUR zugrunde.
Mit Klage vom begehrte der Kläger die Zahlung von 19.100,74 EUR sA auf Basis dieser Bemessungsgrundlagen. Der Vertreter des Antragstellers im Aufteilungsverfahren habe in der Rekursbeantwortung (zum Rekurs vom ) eine Bemessungsgrundlage von 1.405.750 EUR bekannt gegeben. Im Rekurs selbst sei eine solche von 36.000 EUR angegeben worden. In der Folge sei die Beklagte im Aufteilungsverfahren (durch ihren nunmehrigen Vertreter) auch von einem Streitwert von 1.405.750 EUR ausgegangen, was dem tatsächlichen Wert des aufzuteilenden Vermögens entspreche. Ebenfalls habe die Beklagte in einem im Provisorialverfahren erhobenen Rekurs vom einen Streitwert von 40.000 EUR zugrunde gelegt. Die herangezogenen Bemessungsgrundlagen seien daher richtig.
Die Beklagte wandte soweit im Revisionsverfahren noch relevant ein, die Honorarnoten des Klägers seien der Höhe nach nicht berechtigt. Da eine Bewertung im Aufteilungsantrag nicht vorgenommen worden sei, was auch für das Provisorialverfahren gelte, und es auch in der Folge, jedenfalls solange der Kläger die Beklagte vertreten habe, nicht zu einer einheitlichen Bewertung gekommen sei, müsse im Zweifel die Bemessungsgrundlage nach § 14 lit c RATG (von 730 EUR) herangezogen werden, höchstens betrage diese aber 4.360 EUR (§ 10 Z 4 lit a RATG). Selbst unter der Annahme, dass alle verzeichneten Leistungen zu honorieren seien, ergebe eine Abrechnung auf Basis der richtigen Bemessungsgrundlage ein Honorar von 1.763,66 EUR. Die Kommission vom sei keiner Tarifpost zuzuordnen und sei nicht zu honorieren. Die „Verhandlung“ vom könne maximal nach TP 2 RATG verrechnet werden.
In der Tagsatzung vom schränkte der Kläger auf Grund einer Zahlung der Beklagten von 6.000 EUR sein Begehren auf 13.100,74 EUR sA ein.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 3.487,61 EUR vom bis . Das weitere Zahlungsbegehren wies es ab. Da im verfahrenseinleitenden Schriftsatz (des geschiedenen Ehemanns der Beklagten) eine Bewertung unterblieben sei, komme für das Aufteilungs und das Provisorialverfahren jeweils der Zweifelsstreitwert nach § 14 lit c RATG zur Anwendung, zumal auch keine „Ehesache“ im Sinn des § 10 Z 4 lit a RATG vorliege. Eine Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG sei im Aufteilungsverfahren durch den Kläger nicht erfolgt. Ausgehend von Bemessungsgrundlagen von je 730 EUR für das Aufteilungs und das Provisorialverfahren ergebe sich somit ein Honorar von 1.591,09 EUR. Zuzüglich des berechtigten Honorars aus dem Unterhaltsverfahren von 1.797,92 EUR und der Kopierkosten nach Vollmachtsauflösung von 99 EUR errechne sich eine Honorarforderung des Klägers von 3.487,81 EUR, die im Hinblick auf die bereits geleistete Zahlung zur Gänze beglichen sei. Der Kläger habe daher lediglich Anspruch auf die Verzinsung bis zum Zahlungstag.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache. Im Aufteilungsverfahren führe die vom dortigen Antragsteller unterlassene Bewertung im verfahrenseinleitenden Antrag dazu, dass die Bemessungsgrundlage der Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG sei. An diese (indirekte) Bewertung sei der Antragsteller solange gebunden, bis nicht von einer der anderen Parteien ein anderer Verfahrenswert gegenübergestellt werde. Dies sei seitens der nunmehrigen Beklagten erst zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Vertretungstätigkeit des Klägers erfolgt. Die Verzeichnung von Kosten auf einer (ziffernmäßig nicht genannten) Bemessungsgrundlage in der Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom entspreche nicht den Erfordernissen einer Streitwertbemängelung nach § 7 RATG. Die Anführung einer Bemessungsgrundlage von 1.405.750 EUR in einem späteren Schriftsatz des Antragstellers im Aufteilungsverfahren ändere nichts daran, dass infolge Unterlassung einer Bewertung im verfahrenseinleitenden Antrag solange vom Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG auszugehen sei, bis eine (andere) Bewertung des Verfahrensgegenstands seitens des Verfahrensgegners erfolge.
Die „Verhandlung“ am in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers sei nicht nach TP 3A RATG zu entlohnen. Bei dieser Besprechung zwischen den beiden Rechtsvertretern seien gegenseitig Vergleichsvorschläge unterbreitet worden; von einer Verhandlung „kontradiktorischen Charakters“ könne keine Rede sein. Ein klarer und überwiegender Vorteil der Beklagten hinsichtlich der Einholung der Grundbuchsauszüge vom 10. bzw sei weder behauptet noch erwiesen worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der Frage, ob im außerstreitigen Verfahren (Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG) der Antragsteller bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz eine diesen bindende Bewertung des Verfahrensgegenstands vorzunehmen habe oder er eine solche rückwirkend auch erst im Verlauf des Verfahrens vornehmen könne, bislang nur die Entscheidung 3 Ob 23/10y vorliege, die insofern eine weitere Begründung nicht enthalte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1.1 Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt, für das in erster Linie der Rechtsanwaltstarif heranzuziehen ist (RIS Justiz RS0038356). Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (RIS Justiz RS0038356, RS0038369).
1.2 Nach § 3 RATG ist die für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Bewertung (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstands, im Exekutions (Sicherungs )Verfahren nach dem Wert des Anspruchs (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstands zu berechnen.
Gemäß § 4 RATG richtet sich soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird die Bemessungsgrundlage (§ 3) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Juristiktionsnorm (JN), im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einer Geldleistung besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstands bezeichnet hat.
Nach § 7 Abs 1 RATG kann der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstands nach den §§ 56 oder 59 JN, wenn er sie durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstands im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten. Nach § 7 Abs 2 RATG hat das Gericht mangels Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstands. Dieser Beschluss kann durch Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Nach § 14 lit c RATG sind, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln lässt, in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 EUR zugrunde zu legen.
2. Der Kläger argumentiert, dass im Außerstreitverfahren die Bewertung jederzeit und von jeder einzelnen Partei nachgeholt werden könne. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei keinesfalls zugrunde zu legen, dass der Wert des Verfahrensgegenstands zwingend bereits im verfahrenseinleitenden Antrag angeführt werden müsse und im Fall der Unterlassung der Bewertung stets der Zweifelsstreitwert zur Anwendung gelange, sofern der Gegner diesen nicht bemängle.
Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 RATG ist die Bewertung des Verfahrensgegenstands in Außerstreitverfahren im Antrag vorzunehmen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 249 BlgNR 22. GP 28) stellen zu § 4 RATG klar, dass bei der Unterlassung der Bewertung der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG maßgeblich ist und (nur) bei unterschiedlichen Bewertungen die Regelung des § 7 RATG zur Anwendung gelangt. Es wird auch nochmals festgehalten, dass in den Fällen, in denen Verfahrenskostenersatz möglich ist, bei Unterlassung der Bewertung der Zweifelsstreitwert gilt, und dass eine Partei an eine einmal vorgenommene Bewertung gebunden bleibt. Daraus folgt, dass die Partei, die das Verfahren einleitet und entgegen § 4 RATG eine Bewertung im Antrag unterlässt, an den Zweifelsstreitwert gebunden ist. Nur bei dieser Sichtweise ist eine Harmonisierung mit der Bestimmung des § 4 RATG möglich. Der Gesetzgeber wollte damit den Parteien gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, von einer im Antrag vorgenommenen Bewertung wieder abgehen zu können. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.
2.1 Die Partei, die das Verfahren einleitet, hat demnach schon im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstands vorzunehmen. Unterlässt sie dies, dann gelangt der Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG zur Anwendung (3 Ob 23/10v). Dies liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit, weil es für den Gegner von Anfang an klar sein soll, welche Kostenrisiken er im Bestreitungsfall eingeht ( Obermaier , Kostenhandbuch 2 [2010] Rz 777; Obermaier , Der Wert des Verfahrensgegenstands im Verfahren außer Streitsachen [Teil 1 und Teil 2] ÖJZ 2012/73, ÖJZ 2012/84).
2.2 Der Umstand, dass der Antragsteller im Aufteilungsverfahren (erstmals) im Schriftsatz vom die Bemessungsgrundlage mit 1.405.750 EUR anführte, ist daher nicht von Relevanz. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Denn die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt (RIS Justiz RS0042386).
3. Nach § 7 Abs 1 RATG ist im Streitverfahren eine Bemängelung der Bewertung spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorzunehmen. Für das Außerstreitverfahren enthält der Gesetzestext keine abweichende Anordnung.
Nach den Erläuterungen (ErläutRV 249 BlgNR 22. GP 29) zu § 7 RATG wurde im Außerstreitverfahren der Zeitpunkt, in dem die Gegenpartei eine vom Antragsteller abweichende Bewertung vorzunehmen hat, „bewusst offengelassen“. Allerdings hat eine dementsprechende Regelung keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst, noch interpretieren sie dieses authentisch (RIS Justiz RS0008799). Abgesehen davon zielt die in den Erläuterungen angesprochene Bewertungsmöglichkeit darauf ab, dass auf unvertretene Parteien, aber auch auf die nachträgliche Einbeziehung von weiteren Parteien in einem anhängigen Verfahren Bedacht genommen werden kann. Der Gesetzgeber wollte offenbar eine flexiblere Möglichkeit des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung entsprechend der besonderen Ausgestaltung des jeweiligen Außerstreitverfahrens schaffen. In einem außerstreitigen Zweiparteienverfahren wie das Aufteilungsverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, besteht aber auf Grund der vergleichbaren Interessenlagen kein Anlass, von dem für das streitige Verfahren festgelegten Zeitpunkt der Streitwertbemängelung auszugehen. Auch hier liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, so früh wie möglich den Verfahrenswert zu klären, um den Parteien zu ermöglichen, das Kostenrisiko abzuschätzen.
Da die Beklagte als Antragsgegnerin im Aufteilungsverfahren auch in der ersten mündlichen Verhandlung noch nicht eine vom Zweifelsstreitwert abweichende Bewertung vornahm, war weiterhin der Zweifelsstreitwert zugrunde zu legen.
4.1 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten im Provisorialverfahren ist der Wert des zu sichernden bzw zu regelnden Anspruchs (§§ 3, 13 RATG) Die §§ 54 ff JN sind für die Bewertung heranzuziehen, soweit keine Sonderbestimmungen bestehen ( König , Einstweilige Verfügungen 4 [2012] Rz 6/132, Kodek in Burgstaller/Deixler Hübner , Exekutionsordnung 11 § 393 Rz 18 ff). Auch im Provisorialverfahren ist mangels Bewertung des Anspruchs durch die Parteien die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 RATG zu Grunde zu legen (RIS Justiz RS0109658 [T1]). Aus der Geltung des § 13 RATG folgt, dass in Sicherungsverfahren eine Streitwertbemängelung ausgeschlossen ist (RIS Justiz RS0072260, 8 Ob 671/87, Obermaier , Kostenhandbuch 2 [2010] Rz 517).
4.2 Der Antragsteller im Aufteilungsverfahren nahm in seinem Antrag weder eine Bewertung in der Hauptsache noch im Provisorialverfahren vor. Daher galt damit im Haupt und im Provisorialverfahren der Zweifelsstreitwert des § 14 lit c RATG (730 EUR).
Nach dem unstrittigen Inhalt des Akts 36 C 77/08m, der demnach auch keine gesonderten Feststellungen bedurfte und der auch mit den Behauptungen des Klägers in Einklang steht, betrafen die Schriftsätze, die der Kläger nunmehr ins Treffen führt, nämlich die Äußerung der Beklagten zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom , der Rekurs vom gegen die Erlassung der Einstweiligen Verfügung und die daraufhin vom Antragsteller im Aufteilungsverfahren erstattete Rekursbeantwortung vom , ausschließlich das Provisorialverfahren.
In der ersten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vom wurde eine abweichende Bewertung nicht vorgenommen. Eine rechtzeitige „Bemängelung“ des Streitwerts in der Hauptsache erfolgte damit nicht, eine solche im Provisorialverfahren ist nicht möglich. Daraus folgt, dass im Haupt und im Provisorialverfahren der genannte Zweifelsstreitwert mangels (rechtzeitiger/zulässiger) Streitwertbemängelung heranzuziehen war. Schreitet der Rechtsvertreter in einem Fall ein, in dem mangels besonderer Entgeltvereinbarung für die Berechnung des angemessenen Entgelts der Rechtsanwaltstarif heranzuziehen ist, dann ist diese Bemessungsgrundlage auch der Berechnung des Honoraranspruchs zugrunde zu legen.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die bloße Anführung eines Tarifsatzes ohne irgendeinen Hinweis auf die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage , wie dies in der Äußerung der Beklagten vom erfolgte, selbst im Außerstreitverfahren einer Streitwertbemängelung nicht genügt. Eine solche Vorgehensweise lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf eine gewählte Bemessungsgrundlage zu, da besonders bei der Anführung von Tarifsätzen oftmals Fehler unterlaufen.
5. Soweit der Kläger argumentiert, dass die „Verhandlung“ vom in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers nach TP 3A RATG zu entlohnen sei, weil eine Besprechung zwischen zwei Rechtsanwälten, in der gegenseitige Vergleichsvorschläge unterbreitet würden, den Charakter einer kontradiktorischen Verhandlung habe, übersieht er, dass eine dem TP 3A II RATG zu unterstellende Tagsatzung die Beteiligung des Gerichts vorsieht.
6. Auch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten hinsichtlich der Einholung von Grundbuchsauszügen noch vor Auftragserteilung weder behauptet noch nachgewiesen, zeigt er keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.