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OGH vom 08.07.2003, 5Ob128/03i

OGH vom 08.07.2003, 5Ob128/03i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vera G*****, vertreten durch Czernich - Hofstädter ? Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert Euro 254.354,91) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 11 R 140/02t-85, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 14 Cg 68/00y-77, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit Euro 2.343,46 (darin enthalten Euro 390,58 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte Partei ist im Besitz des 90,2 cm x 101 cm großen Ölbildes "Der Sensendengler" von Albin Egger-Lienz, das im Werkverzeichnis Kirschl unter der Bezeichnung M 289 aufscheint (in der Folge "Ölbild" genannt). Von Albin Egger-Lienz stammen noch weitere Bilder mit diesem Sujet, jedenfalls noch ein Kaseinbild "Der Sensendengler" mit den Ausmaßen 145 cm x 160 cm (Kasein ist ein mit Ölfarbe vergleichbares Material; die anderen Albin Egger-Lienz zugeschriebenen Bilder mit dem Sujet "Sensendengler" sind Aquarelle). Das in der Folge auch so genannte "Kaseinbild" ist im WV Kirsch unter der Bezeichnung M 290 registriert; es gilt als verschollen.

Das Ölbild wurde von Dr. Rudolf L***** in die beklagte Partei (eine Stiftung) eingebracht.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die "Herausgabe des Bildes Der Sensendengler von Albin Egger-Lienz, gemalt Öl auf Leinwand mit den Ausmaßen 90,2 x 101 cm".

Sie brachte vor, ihr Vater, Ing. Moric P*****, dessen Alleinerbin sie sei, sei nachweislich Eigentümer eines Ölbildes "Der Sensendengler" gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies das streitgegenständliche Ölbild war, sei ungleich höher als dass ihr Vater Eigentümer des Kaseinbildes (M 290) gewesen sein könnte. Das fragliche Bild sei 1938 durch die nationalsozialistischen Machthaber konfisziert und ihr Vater gezwungen worden, sein ganzes Vermögen, darunter auch das Bild, abzugeben. An wen das Bild daraufhin gelangte, sei nicht mehr feststellbar. Dr. Rudolf L***** komme als Erwerber des Ölbildes der Gutglaubenserwerb im Sinne des § 367 ABGB nicht zugute (die ursprünglich gegen Dr. Rudolf L***** als Zweitbeklagten erhobene Klage wurde unter Anspruchsverzicht zurückgezogen).

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Sie wendete die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil sich aus den Urkunden nicht eindeutig ergebe, dass die Klägerin Alleinerbin nach Ing. Moric P***** sei. Im Übrigen bestritt sie, dass das von Ing. P***** besessene Bild ident mit dem im Eigentum und Besitz der Beklagten befindlichen Ölbild sei. Dr. Rudolf L***** habe das Ölbild 1963 im guten Glauben von Gottfried Ö***** in Krems gekauft, der eine Konzession zum Betrieb des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels gehabt habe. Seit 1994 befinde sich das Ölbild im Depot der Beklagten im Museumsquartier.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, nachdem es zu folgender Überzeugung (der einzigen getroffenen Feststellung) gelangt war:

"Es kann nicht festgestellt werden, dass das dem Vater der Klägerin, Ing. Moric P*****, während der NS-Herrschaft entzogene Bild, im Schätzgutachten vom als "Egger-Lienz Sensenschmied RM 2500" bezeichnet, ident ist mit dem Ölbild "Der Sensendengler" von Albin Egger-Lienz (Werkverzeichis Kirschl M 289)."

Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu Recht bestehe, weil es nach dem Beweisverfahren keinen einigermaßen verlässlichen Hinweis darauf gebe, dass der Vater der Klägerin Eigentümer des streitgegenständlichen Bildes war.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte den von der Klägerin im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Befangenheit des Sachverständigen Rudolf N***** geltend gemachten Verfahrensmangel, billigte die umfangreiche Beweiswürdigung des Erstgerichtes und sah aus folgenden rechtlichen Gründen keiner Möglichkeit einer anderen Entscheidung:

Bei der Eigentumsklage habe der Kläger zu beweisen, dass der Beklagte im Besitz der Sache ist (RIS-Justiz RS0004631).

Auch gemäß § 1 Abs 1 zweites KKBG sei Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des (1.) KKBG BGBl 294/1969 (zu ergänzen: idFd BG 1971/311) über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen herausgeben. § 1 dieses Gesetzes habe somit den Auftrag enthalten, das dort näher bezeichnete Kunst- und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte am jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Die Beweislast für das Eigentum sei daher auch hier beim ehemaligen Eigentümer gelegen.

Nach dem BGBl I Nr. 181/1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen habe der zuständige Minister die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen (§ 2 Abs 1 leg cit). Auch hier sei die Feststellung des Eigentums gefordert, was auf Grund der nachgewiesenermaßen vorhandenen zwei Fassungen des Bildes "Sensendengler" von Albin Egger-Lienz nicht möglich sei. Die Argumente der Klägerin über eine analog anzuwendende Beweislastverschiebung seien daher nicht zielführend.

Bei Vorhandensein nur eines Ölbildes "Sensendengler" ergäbe sich eine Beweislastverschiebung im Übrigen schon aus der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach habe jener Besitzer, der der Eigentumsvindikation des früheren Besitzers die Einwendung des später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen (RIS-Justiz RS0010159).

Die Klägerin habe nicht behauptet und auch das Verfahren habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass Dr. L***** als Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Besitzentziehung des Bildes "Sensenschmied" in Verbindung gebracht werden könnte. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn die Klägerin geltend mache, könne schon deshalb nicht in Erwägung gezogen werden, weil ja Dr. L***** an der Besitzentziehung nicht mitgewirkt habe und auch das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegegenständen nur zur Anwendung gelange, wenn das geraubte Objekt sich noch im Besitz des Bundes befindet.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof über die Frage der Beweislastverteilung bei Rückgabe von in der NS-Zeit enteigneten Kunstgütern nach Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I 1998/181 ? soweit ersichtlich - noch nicht entschieden habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Ihr Revisionsantrag geht primär dahin, das Berufungsurteil so abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich dazu in einer Revisionsbeantwortung geäußert und primär die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH beantragt; in eventu soll der Revision nicht Folge gegeben und das Berufungsurteil bestätigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Vorweg ist zu bemerken, dass die Revision nur aus den in § 503 Z 1 bis Z 4 erschöpfend angeführten Gründen begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0042903). Vermeintliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie sie in den Revisionsausführungen immer wieder anklingen, könnten demnach nur dann mit Revision gerügt werden, wenn sie sich auch als Mängel des Berufungsverfahrens darstellen (Z 2 leg cit). Wurden dem Erstgericht vorgeworfene Verfahrensmängel vom Berufungsgericht verneint, ist die nochmalige Geltendmachung im Revisionsverfahren (hier etwa die erfolglose Ablehnung des Sachverständigen Rudolf N*****) ausgeschlossen (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Dass das Berufungsgericht ihre Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (was ausnahmsweise die Anrufung des OGH rechtfertigen könnte: Kodek aaO), behauptet die Revisionswerberin selbst nicht. Vor allem aber ist der OGH keine Tatsacheninstanz (1 Ob 566/95 = JBl 1996, 728; 6 Ob 273/99m; 10 ObS 126/99y; 9 ObA 264/00i uva). Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm versagt (RIS-Justiz RS0043961; RIS-Justiz RS0043371; Kodek aaO, Rz 1 zu § 503 ZPO).

Einzugehen ist daher nur auf jene Argumente der Revisionswerberin, mit denen sie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in Frage stellt, der misslungene Nachweis, ihr Vater wäre Eigentümer des streitgegenständlichen Ölbildes gewesen, gehe zu ihren Lasten. Die auf den Streitfall angewendeten Beweislastregeln entsprechen jedoch (wie noch auszuführen sein wird) der eindeutigen Rechtslage.

Warum das seit geltende Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I Nr. 181/1998, eine neue höchstgerichtliche Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht erfordern sollte, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht ersichtlich. Dieses Gesetz ist auf den gegenständlichen Streitfall nicht anwendbar (§ 1 leg cit), enthält keine Änderung der materiellen Beweislastregeln für Eigentumsstreitigkeiten und verschafft dem Rückstellungswerber auch keinen eigenständigen Übereignungsanspruch (§ 2 Abs 2 leg cit).

Es bleibt daher dabei, dass die Klägerin im konkreten Fall nur unter Berufung auf ihr bzw ihres Vaters Eigentum die Herausgabe des streitgegenständlichen Bildes verlangen kann, und zwar von einem anderen Privatrechtssubjekt, das wie sie selbst unter dem Schutz der privatrechtlichen Eigentumsordnung steht.

Dass die Klägerin, um mit ihrem Herausgabeanspruch durchzudringen, nachzuweisen hatte, ihr Vater sei Eigentümer oder wenigstens Besitzer des streitgegenständlichen Ölbilds (und nicht etwa des Kaseinbilds) gewesen, ist durch die relevanten Gesetzesbestimmungen und die dazu ergangene Judikatur gedeckt.

§ 369 ABGB bestimmt, dass derjenige, der die Eigentumsklage übernimmt, den Beweis führen muss, dass die Sache, deren Herausgabe er vom Beklagten begehrt, sein Eigentum sei. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass ihr der Nachlass ihres Vaters eingeantwortet wurde, der selbstverständlich auch alle durch Verbrechen des NS-Regimes entwendeten Bilder umfasste (vgl § 1 des BG vom über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl 1946/106), dann kann sie ihren Herausgabeanspruch zwar auch auf die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach § 372 stützen (GlU 268; GlU 3985; vgl auch SZ 23/242; SZ 27/37; 3 Ob 41/95 = Jus Extra Z 1837), was ihr den strikten Nachweis des Rechts nach § 369 ABGB erspart (SZ 22/207), doch läge es auch in diesem Fall an ihr, den Beweis zu erbringen, dass ihr Vater Besitzer des jetzt strittigen Ölbilds war. Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist nämlich unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage (GlUNF 1213; 1 Ob 516/93 = ecolex 1993, 594 = RdW 1994, 77; vgl Reischauer in Rummel3, Rz 2 zu § 372 ABGB). Auch das Eigentum an Stücken einer Erbschaft kann nur mit der Eigentumsklage verfolgt werden (§ 823 Satz 2 ABGB).

Die in der Revision gegen dieses Rechtsverständnis vorgetragenen Argumente (die hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 372 ABGB bereits berücksichtigt wurden) zielen darauf ab, bei Eigentumsentziehungen, wie sie sich unter der NS-Herrschaft ereigneten, die Beweislast umzukehren oder jedenfalls so weit abzuschwächen, dass den Opfern nur die Glaubhaftmachung ihres Eigentumsrechts abverlangt wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ein strikter Nachweis des Eigentumsrechts, wie ihn § 369 ABGB verlangt, nur von Personen erbracht werden könne, die objektiv die Möglichkeit hatten, für den Fall des Entzugs ihres Eigentums Beweise für einen Herausgabe- bzw Rückstellungsanspruch zu sammeln. Das treffe auf die Opfer des Nationalsozialismus nicht zu. Es gehe dabei nicht um tragische Einzelfälle (wie jenen der Klägerin bzw ihres Vaters), sondern um eine Ausnahmesituation, die eine ganze Fallgruppe betraf. § 369 ABGB sei daher teleologisch so zu reduzieren, dass bei Rückstellungsansprüchen wie dem streitgegenständlichen Beweiserleichterungen gewährt werden. Anhaltspunkte dafür seien in verschiedenen Gesetzen zu finden, die sich mit dieser Materie beschäftigten, etwa im 3. Rückstellungsgesetz (BGBl 1947/54), im Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen (BGBl I 1998/181) oder im Entschädigungsfondsgesetz (BGBl I 12/2001). Auch naturrechtliche Überlegungen würden dieses Ergebnis tragen. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beibehaltung der strikten Beweislast für den sein Eigentumsrecht verfolgenden Kläger, wenn sich dieser in einer Ausnahmesituation befand, wie sie für Juden in Österreich nach der nationalsozialistischen Machtübernahme galt. Es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG bzw des Art 2 StGG, nicht zwischen Besitzentziehungen in Kriegs- und Friedenszeiten zu differenzieren. Zu bedenken sei auch, dass Österreich im Staatsvertrag von Wien (Art 26) die Verpflichtung übernommen habe, geeignete Maßnahmen zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche der Opfer des Nationalsozialismus zu setzen.

Diese Argumentation ist nicht zielführend; es bleibt dabei, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen der eindeutigen Rechtslage entspricht.

Zunächst sei kurz erwähnt, dass es nach den Ausführungen der Vorinstanzen zu den Beweis- und Tatfragen des Streitfalls höchst zweifelhaft wäre, ob es der Revisionswerberin überhaupt nutzen würde, ihr Eigentum am streitgegenständlichen Ölbild lediglich glaubhaft machen zu müssen, statt es (den Anforderungen des § 369 ABGB bzw des § 372 ABGB entsprechend) nachzuweisen. Sie meint, ihr Eigentum bereits glaubhaft gemacht zu haben, was die Vorinstanzen offenbar nicht so gesehen haben, führte doch das Berufungsgericht als letztlich entscheidende Tatsacheninstanz in seiner Beweiswürdigung aus, es könne im Hinblick darauf, dass es zwei Bilder mit dem Sujet "Sensendengler" gab, nicht einmal von einem Anscheinsbeweis gesprochen werden, dass der Vater der Klägerin im Besitz des streitgegenständlichen Bildes war (ON 85, 14 f).

In rechtlicher Hinsicht ist den Argumenten der Revisionswerberin zwar beizupflichten, dass die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus nur dann ihrer besonderen Ausnahmesituation gerecht wird, wenn man ihnen Erleichterungen beim Nachweis ihrer Schadenersatz- und Rückstellungsansprüche gewährt (wie dies in rudimentärer Form etwa in § 4 des Dritten Rückstellungsgesetzes und im Entschädigungsfondsgesetz geschehen ist) oder auf andere Weise Vorsorge dafür trifft, dass entwendete Gegenstände für Zwecke der Wiedergutmachung an Opfern von Verbrechen des Nationalsozialismus verwendet werden (§ 2 des Gesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen), doch ist hiefür die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der privatrechtlichen Eigentumsordnung nicht der richtige Weg. Die Revisionswerberin hat ihren Herausgabeanspruch allein auf ihr Eigentumsrecht gegründet und ihn gegen ein anderes Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Die hiefür maßgeblichen Privatrechtsnormen, die seit Jahrhunderten gelten, legen ihr dafür den bereits angesprochenen strikten Nachweis ihres Eigentums bzw Besitzes auf. Eine Erleichterung dieser Beweispflicht kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger ? bedingt durch eine Ausnahmesitutation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand ? mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in §§ 369 ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich bedarf selbst in Ausnahmefällen wie dem gegenständlichen keiner Korrektur und begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.