OGH vom 08.09.2022, 3Ob131/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwalt in Landeck, als Treuhänder im Insolvenzverfahren zu AZ * des Landesgerichts Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei E* L*, wegen Beitritts zur kridamäßigen Zwangsversteigerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 77/22h-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 119 Abs 2 IO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht hat – in Abänderung der ablehnenden Entscheidung des Erstgerichts – diesem den Vollzug der vom Insolvenzgericht dem Treuhänder nach § 157h Abs 3 IO bewilligten Zwangsversteigerung einer Liegenschaft in Kärnten aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit dem gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Die Realisierung der hier vorliegenden „gläubigeranonymen Kollektivhypothek“ gemäß § 157h Abs 3 IO erfolgt über Antrag des im Sanierungsplan bestellten Treuhänders auf Basis eines Bewilligungsbeschlusses des Insolvenzgerichts (Riel in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 157h Rz 11 und 14; Mohr in Konecny/Schubert § 157f KO Rz 27 ff). Grundlage der Tätigkeit des Treuhänders ist der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan (Riel § 157g Rz 4), weshalb die gerichtliche Verwertung durch den Treuhänder erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b IO) erfolgt (vgl Mohr § 157f KO Rz 31).
[4] 2. Entgegen der Argumentation des Verpflichteten (zum angeblichen Fehlen einer Unterwerfungserklärung im Sinn des § 156c IO; siehe jedoch ON 38, Seite 2 zu AZ *) liegt hier kein mit der Entscheidung zu 3 Ob 5/14b (zu § 55a EO) vergleichbarer (Grundbuchs-)Fall vor, weshalb auch keine Nachprüfungskompetenz des Vollzugsgerichts besteht.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00131.22V.0908.000 |
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