OGH 21.11.2006, 4Ob215/06f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****KG, *****, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Specht Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 240/05v-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider die Beklagte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, der Beschluss wurde der Beklagten (ihrem Vertreter) am zugestellt. Der Beklagtenvertreter gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten am zur Post.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage, was nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs gilt (stRsp; zuletzt 4 Ob 19/05f; Kodek in Angst, § 402 EO Rz 13).
Letzter Tag der für einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts offenstehenden Frist wäre daher der gewesen, weshalb der erst am zur Post gegebene Revisionsrekurs der Beklagten verspätet ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS2007/43 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00215.06F.1121.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-38164