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OGH vom 27.04.2015, 6Ob202/14w

OGH vom 27.04.2015, 6Ob202/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** S*****, und 2. F*****, beide vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. E***** P***** und 2. R***** P*****, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 174/13t 43, den

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Text

B e s c h l u s s

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im gegenständlichen Verfahren im Provisorialverfahren vom , 6 Ob 14/03g, sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichthofs im Vorprozess vom , 2 Ob 166/11t, wird verwiesen.

Der erkennende Senat hält an den Erwägungen der zitierten Entscheidung im Provisorialverfahren fest.

Den in der Revision vorgetragenen Argumenten ist noch Folgendes zu entgegnen:

1. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Äußerung, die den Beklagten durch die einstweilige Verfügung zu 6 Ob 14/03g und jetzt auch durch die Vorinstanzen verboten wurde, auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht wahr geworden. Dazu genügt es, einerseits auf das Ergebnis des Vorprozesses (2 Ob 166/11t: Prozessverlust der dortigen Klägerin = hier Erstbeklagte) und andererseits auf die von den Vorinstanzen unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Provisorialverfahren (6 Ob 14/03g) jedenfalls vertretbare Auslegung des Prozessvorbringens der dortigen Klägerin im Vorprozess hinzuweisen. Somit gehen sämtliche Rechtsausführungen der Revisionswerber, die auf der Behauptung fußen, die inkriminierte Äußerung sei bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz wahr geworden, ins Leere.

2. Die Revisionswerber meinen, der Unterlassungsausspruch sei überschießend, weil ihnen die inkriminierten Äußerungen generell verboten würden, während für die Vorinstanzen nur entscheidend gewesen sei, dass die inkriminierten Äußerungen von der hier Erstbeklagten im Vorprozess, der Grundlage für die beanstandeten Äußerungen war, nicht vorgebracht worden seien.

Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, Unterlassungsbegehren eine weite Fassung zu geben, um Umgehungen nicht allzu einfach zu machen (RIS Justiz RS0037607). Inwieweit unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der Entscheidung im Vorprozess (vgl auch 3.) die Rechtsansicht der Vorinstanzen unvertretbar sein sollte, vermag die Revision nicht dazustellen.

3. Die Revisionswerber meinen, die Grundbuchseintragungen seien auch deshalb falsch, weil die Anmerkung des Substitutionsbands unterlassen worden sei.

Die Kläger begehren, die Beklagten zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen, „die Grundbuchseintragungen der Kläger als Eigentümer des von Dr. H***** S***** übernommenen Vermögens seien falsch“. Die Behauptung der Beklagten und das dagegen gerichtete Rechtsschutzbegehren zielen daher darauf ab, die Stellung der Kläger als rechtmäßige, grundbücherliche Eigentümer nicht zu bestreiten. Auch der Vorerbe ist Eigentümer (RIS Justiz RS0012535), wenngleich in seinen Rechten eingeschränkt (RIS Justiz RS0008205). Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Eintragung des Substitutionsbands bewirkt daher im gegebenen Zusammenhang keine falsche Grundbuchseintragung im behaupteten Sinn.

4. Zum stattgegebenen Feststellungsbegehren bringen die Revisionswerber vor, die Vorinstanzen hätten die Anspruchsvoraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht geprüft. Es mangle auch am rechtlichen Interesse der Kläger an der Feststellung; den Klägern sei es nicht gelungen, Schäden unter Beweis zu stellen.

Die Revisionswerber gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Nach den Feststellungen machten die Beklagten bis zur Veröffentlichung der „Warnung“ im Vorverfahren nicht geltend, die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch sei falsch. Dass die Behauptung in diesem Sinn auch nicht als Rechtsfolgenbehauptung aufzufassen ist, wurde bereits in der Entscheidung im Provisorialverfahren ausgeführt. Die konkrete Behauptung der Beklagten in ihrer veröffentlichten „Warnung“ über ihr Prozessvorbringen im Vorprozess war daher falsch und somit rechtswidrig. Wieso die Beklagten vertretbar davon ausgehen hätten dürfen, sie hätten ein Vorbringen erstattet, das in Wahrheit nicht erstattet wurde, legt die Revision nicht dar.

Es steht fest, dass die Zweitklägerin eine geplante Liegenschaftstransaktion wegen der „Warnung“ nicht durchführen konnte, weil einer der Beteiligten eine Zustimmungserklärung der Erstbeklagten forderte. Auch danach stießen die Kläger immer wieder auf Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Liegenschaften. Die Kläger haben damit bereits eingetretene Schäden und auch das rechtliche Interesse an der Feststellung bewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00202.14W.0427.000

Fundstelle(n):
ZAAAD-38162