OGH vom 28.03.2019, 2Ob232/18h (2Ob233/18f)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2010 verstorbenen Dr. F***** E*****, zuletzt *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Tochter Dr. I***** E*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 271/18a-251 und 21 R 273/18w-253, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsprechung zur Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO kann wegen der Parallelität der Normen auch für den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG herangezogen werden (3 Ob 108/14z; RIS-Justiz RS0124752).
Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund kann dann vorliegen, wenn das Gutachten des Vorprozesses deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruhte, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren (3 Ob 228/17a; 2 Ob 194/16t). Solche Umstände macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie zieht lediglich die Richtigkeit der gutachterlichen Schlüsse und die Sachkunde des Sachverständigen mit dem Argument in Zweifel, die Autoren eines bereits im Jahre 2011 erschienenen Lehrbuchs würden darin eine andere Ansicht vertreten. Schon aus diesem Grund ist die Zurückweisung des Abänderungsantrags nicht zu beanstanden.
2. Die Tochter des Erblassers versucht ihre vom Rekursgericht verneinte Rekurslegitimation damit zu begründen, dass die im Verfahren über das Erbrecht ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 101/17t, mit der ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Tochter mangels erheblicher Rechtsfrage ohne Begründung zurückgewiesen wurde (§ 71 Abs 3 AußStrG), wegen eines Widerspruchs zu der am selben Tag ergangenen Entscheidung 2 Ob 162/16m zur Aussagepflicht von Ärzten (ua) im Verfahren über das Erbrecht „nichtig“ sei. Dazu genügt die Erwiderung, dass ein solcher Widerspruch nicht vorliegt, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beider Entscheidungen nicht annähernd vergleichbar gewesen sind.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00232.18H.0328.000 |
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Fundstelle(n):
HAAAD-38048