OGH 05.08.2003, 7Ob141/03s
Rechtssätze
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RS0006057 | Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72). |
Normen | |
RS0007007 | Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen. |
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RS0005915 | Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. |
Normen | |
RS0006036 | Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird. |
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RS0006681 | Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird. |
Normen | |
RS0074920 | Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. |
Normen | |
RS0006370 | Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. |
Normen | |
RS0087008 | In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a Abs 1 Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. |
Norm | |
RS0005951 | Das Außerstreitverfahren kennt keine mündliche Verhandlung im Sinne der ZPO. |
Normen | |
RS0108271 | In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Miriam W*****, geboren am ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Refet E*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 332/02b-77, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Schriftsatz des Vaters vom wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der österreichische Vorbehalt vom zu Art 6 EMRK deckt, dass im Außerstreitverfahren öffentliche Verhandlungen nicht zwingend angeordnet sind (4 Ob 236/97b, 8 Ob 368/97v). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht (9 Ob 255/02v, RIS-Justiz RS0005951). Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (9 Ob 255/02v, 6 Ob 228/00y, RIS-Justiz RS0005951, RS0006370). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RIS-Justiz RS0006370, RS0006036, RS0006263). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920). Die Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt daher für sich allein nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v).
Abgesehen davon, dass der Rekurswerber nach dem Akteninhalt zu den Beweisergebnissen Stellung genommen hat, konnte er auch im Rekurs (auch damit wird das rechtliche Gehör gewahrt [8 Ob 122/02b; RIS-Justiz RS0006057]) nicht ausführen, welche Fragen offen geblieben wären. Der Revisionsrekurswerber übersieht auch, dass der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt wurden, die im rechtskräftig erledigten Verfahren auf Entzug seines Bezugsrechtes festgestellt wurden (ON 26 und ON 31).
Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach § 181 Abs 3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0006681).
Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB zum minderjährigen Adoptivkind besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087008). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Umstände vorliegen, die die Adoption geradezu notwendig erscheinen lässt (9 Ob 208/98y) und dass der Wunsch des Vaters auf Wiedereinräumung des Besuchsrechtes nach rund drei Jahren (das Besuchsrecht wurde dem Vater auf Grund seines aggressiven Verhaltens entzogen, da dieses psychosomatische Störungen beim Kindes verursachte), hinter dem Wohl des Kindes, das in der Familie der Mutter und des antragstellenden Adoptivvaters voll integriert lebt, zurücktreten muss, hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur (vgl 1 Ob 628/96, RIS-Justiz RS0008586). Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
Zu 2.:
Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007). Der nach Erhebung des Revisionsrekurses eingebrachte Schriftsatz des Vaters war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00141.03S.0805.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAD-37995