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OGH vom 16.12.2019, 1Ob143/19i

OGH vom 16.12.2019, 1Ob143/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J*****, geboren am ***** 2002, der mj P*****, geboren am ***** 2004, sowie der mj M*****, geboren am ***** 2007, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 207/19h-46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 7 Pu 201/16i-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters (zuletzt monatlich 442 EUR für die mj J***** und die mj P***** sowie 417 EUR für die mj M*****). Über den Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder war der Vater vom Erstgericht (zusätzlich zur Nachzahlung bestimmter rückständiger Unterhaltsbeiträge) zu einer laufenden monatlichen Unterhaltsleistung von 534 EUR für die mj J***** und für die mj P***** sowie von 467 EUR für die mj M***** ab verpflichtet worden. Hinsichtlich bestimmter – im erstinstanzlichen Beschluss näher bezeichneter – Zeiträume wurden die Anträge der Kinder auf Unterhaltserhöhung (teilweise) abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen (nur) von den durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kindern erhobenen Rekurs keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs „der Kinder“ bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Verbesserung:

1.1. Der Revisionsrekurs lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob der gegenüber sämtlichen drei (antragstellenden) Kindern ergangene Beschluss des Rekursgerichts auch von allen drei Kindern angefochten wird. Bedenken ergeben sich nicht nur daraus, dass das Rechtsmittel keine ausdrücklichen Angaben zur Person (zu den Personen) des (der) Rechtsmittelwerber(s) enthält, sondern auch daraus, dass im Rechtsmittelantrag nur von „dem Kind“ die Rede ist und die nach wie vor minderjährige (am geborene) J***** bei der Bezeichnung der Antragsteller in Klammer gesetzt und dort (zu Unrecht) „bereits volljährig“ angemerkt wurde.

1.2. Das Erstgericht wird den Antragstellern sohin – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Klarstellung der Person(en) des (der) Revisionsrekurswerber(s) gemäß § 10 Abs 4 AußStrG zu erteilen haben (§ 65 Abs 3 AußStrG verweist auf die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens, wozu gemäß § 10 Abs 3 AußStrG die Bezeichnung der Person des „Einschreiters“ zählt).

2.1. Ein Revisionsrekurswerber muss auch deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (§ 65 Abs 3 AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (RIS-Justiz RS0130730). Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionsrekurs zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen (vgl 1 Ob 133/17s mwN).

2.2. Die durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kinder (das von diesem vertretene Kind) beantragte(n) im Revisionsrekurs (lediglich), die Entscheidungen „der Vorinstanzen“ (also auch jene des Erstgerichts) dahingehend abzuändern, „dass der Familienbonus Plus sehr wohl eine Auswirkung auf die Anrechnung der Familienbeihilfe hat und mittelbar dem Kind durch geringere Anrechnung der Transferleistungen zugutekommt“. Es wäre aber an ihnen (ihm) gelegen, als Revisionsrekurswerber die begehrte Abänderung ziffernmäßig zu präzisieren.

2.3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – dem Revisionsrekurswerber auch insoweit einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, als ein eindeutiger Rechtsmittelantrag nachgetragen werden kann.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00143.19I.1216.000

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