OGH vom 10.10.2002, 2Ob231/02p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Leonhard H*****, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 29.781,33 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 40/02k-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 10 Cg 163/01p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.503,54 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 250,59, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am bevollmächtigte der Beklagte den Wirtschaftstreuhänder Dipl.-Vw. Dr. Theodor H*****, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für ihn Eingaben, Steuererklärungen etc zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Die Vollmacht umfasst auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** übt den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders, beeideten Buchprüfers, Steuerberaters, Buchsachverständigen, Bücherrevisors sowie Finanz- und Wirtschaftsberaters aus. Darüber hinaus ist er Mehrheitsgesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der seit 1971 bestehenden klagenden Wirtschaftstreuhand GesmbH. Die Geschäftsräumlichkeiten der klagenden Partei und der Kanzleisitz Dris H***** befinden sich an der gleichen Anschrift. Es sind zwar zwei entsprechende Firmenschilder angebracht, im Inneren vermittelt die Kanzlei aber den Eindruck, es handle sich um einen Betrieb; eine räumliche Trennung zwischen den beiden Betrieben ist für Außenstehende nicht erkennbar.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 409.800 sA mit der Begründung, sie habe für ihn Buchhaltungsarbeiten verrichtet. Bis 1998 seien die Honorarnoten vom Beklagten bezahlt worden, ab dem Jahr 1999 seien keine Zahlungen mehr erfolgt, weshalb ein Gesamthonorar in der Höhe des Klagsbetrages unberichtigt aushafte.
Der Beklagte wendete ua ein, sein Vertragspartner sei Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** gewesen und nicht die klagende Partei, weshalb diese nicht aktiv legitimiert sei. Überdies habe er im Zeitraum vom 1. 8. bis für steuerberatende Tätigkeit insgesamt S 500.000 bezahlt. Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** habe weiters eine Honorarklage gegen die H***** GmbH eingebracht, mangels näherer Aufklärung sei davon auszugehen, dass diese Ansprüche ident mit den klagsgegenständlichen seien.
Dazu replizierte die klagende Partei, Dipl.-Vw. Dr. H***** habe ihr die ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden Forderungen abgetreten.
Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit der behaupteten Zession, weil dieser die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters entgegenstehe.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
Seit seiner Bevollmächtigung erledigte Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** prinzipiell die wesentlichen steuerlichen Angelegenheiten für den Beklagten, wobei er die dazu notwendigen Buchhaltungsarbeiten von der klagenden Partei erledigen ließ. Wenn es bei der klagenden Partei, etwa aus terminlichen Gründen oder infolge fehlender Personalkapazität, Probleme gab, diese Buchhaltungsarbeiten (rechtzeitig) zu erledigen, wurden die notwendigen Buchhaltungarbeiten von Mitarbeitern des Unternehmens des Dipl.-Vw. Dr. H***** erledigt. In den Jahren 2000 und 2001 wurden sämtliche Buchhaltungarbeiten für den Beklagten von dem Unternehmen des Dipl.-Vw. Dr. H***** erledigt; die klagende Partei war in diesen beiden Jahren mit derartigen Tätigkeiten nicht betraut. Die klagende Partei macht für alle Mandante, die Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** übernimmt, prinzipiell die Buchhaltungsarbeiten, wobei auch dann, wenn aus den vorhin erwähnten Gründen sie mangels Kapazitäten diese Arbeiten nicht erledigen kann, sie zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes trotzdem nach außen hin als leistungserbringendes Unternehmen auftritt. Es gibt nämlich zwischen der klagenden Partei und der Einzelfirma Dipl.-Vw. Dr. H***** im Innenverhältnis Vereinbarungen, wonach dann, wenn Mitarbeiter der Einzelkanzlei auch Buchhaltungsarbeiten verrichten, sie dies als "Leihpersonal" der klagenden Partei machen. Für den Klienten, der Dipl.-Vw. Dr. H***** beauftragt, ergibt sich daraus prinzipiell hinsichtlich der Höhe des von ihm zu bezahlenden Honorars kein Unterschied, weil die begehrte Entlohnung jeweils gleich ist. Das Unternehmen von Dipl.-Vw. Dr. H***** hat für die Buchhaltungsarbeiten, selbst wenn sie von seinen Mitarbeitern gemacht wurden, dem Beklagten keine Rechnungen gestellt; alle diese Rechnungen stammten ausschließlich von der klagenden Partei.
Eine direkte Beauftragung der klagenden Partei durch den Beklagten gab es nicht. Vielmehr hat Dipl.-Vw. Dr. H***** im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht, wonach er auch das Recht hat, Unterbevollmächtigte zu bestellen, bereits seit 1991 die klagende Partei mit der Erbringung der notwendigen Buchhaltungsarbeiten beauftragt. Bereits zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und Dipl.-Vw. Dr. H***** hat dieser dem Beklagten mitgeteilt, dass sämtliche Buchhaltungsarbeiten von der klagenden Partei erledigt werden, der Beklagte war damit auch einverstanden. Die klagende Partei hat seit Anbeginn ihrer Tätigkeiten Rechnungen dem Beklagten übermittelt, dies auch dann, wenn sie von Mitarbeitern des Dipl.-Vw. Dr. H***** im Rahmen der festgestellten Vereinbarung durchgeführt wurden. Der Beklagte hat die Rechnungen erhalten und - mit Ausnahme der hier eingeklagten Fakturen - auch bezahlt.
Dem Beklagten wurden von der klagenden Partei die Honorarnoten 872/99, 1240/99, 275/00, 565/00, 954/00, 577/01 und 639/01 über insgesamt S 409.800 in Rechnung gestellt. Dass der Beklagte diese Honorarnoten nicht erhalten hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Am schlossen Dipl.-Vw. Dr. Theodor H***** und die klagende Partei eine Zessionsvereinbarung, in welcher Dipl.-Vw. Dr. H***** die ihm gegen den Beklagten zustehenden Honorarforderungen in der Höhe von S 409.800, resultierend aus den eben festgestellten Honorarnoten, an die klagende Partei abtritt und diese die Abtretung auch annimmt.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder seien nach § 89 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen. Sowohl nach dieser Bestimmung als auch nach dem Inhalt der Vollmacht sei Dipl.-Vw. Dr. H***** berechtigt gewesen, Unterbevollmächtigte zu bestellen und im konkreten Fall einzelne Arbeiten, wie etwa die Erledigung der Buchhaltung der klagenden Partei zu übertragen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte davon gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei, sei ein direkter Honoraranspruch der klagenden Partei abzuleiten. Selbst wenn man aber der Ansicht sei, der Honoraranspruch stehe nur dem ursprünglich Bevollmächtigten zu, sei für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil die Honorarforderung an die klagende Partei zediert worden sei. Nach § 91 Abs 4 WTBG sei der Berufsberechtigte von seiner in Abs 1 normierten Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und insoweit der Auftraggeber ihn ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden habe. Dies sei hier geschehen. Im Einverständnis des Beklagten, dass die klagende Partei die Buchhaltungsarbeiten erledige, sei eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu erblicken, weshalb auch in der vorgenommenen Zession keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu erkennen sei. Es unterliege auch die klagende Partei der nämlichen Verschwiegenheitspflicht wie Dipl.-Vw. Dr. H***** und zwar unabhängig davon, ob sie ihr Wissen um Geschäfts- und Berufsgeheimnis bei Erledigung der Buchhaltungsarbeiten oder erst bei Ausstellung der Rechnungen für die Jahre 2000 und 2001 erlangt habe. Die Zession der Honoraransprüche verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, weshalb sie wirksam sei.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der klagenden Partei sei aus der teilweisen Durchführung der Buchhaltungsarbeiten kein direkter Honoraranspruch gegen den Beklagten entstanden, weil der Beklagte aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages lediglich mit Dipl.-Vw. Dr. H***** in einem Vertragsverhältnis gestanden sei. Aufgrund des Dipl.-Vw. Dr. H***** in der ihm erteilten Vollmacht eingeräumten Rechtes zur Bestellung von Unterbevollmächtigten habe dieser (erlaubterweise) die Buchhaltungsarbeiten an die klagende Partei ausgelagert. Dies sei auf Grundlage interner Vereinbarungen mit der klagenden Partei und somit im eigenen Namen erfolgt. Substituiere der Geschäftsführer erlaubt oder unerlaubt im eigenen Namen, so verpflichte sich der Substitut gegenüber dem Substituenten zur Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn. Der Geschäftsherr sei in diesem Fall weder Vertragspartner des Substituten noch diesem gegenüber zur Entlohnung verpflichtet, er sei begünstigter Dritter (Apathy in Schwimann², § 1010 Rz 3; Strasser in Rummel², ABGB, § 1010 Rz 5). Im Rahmen des erteilten Mandates sei sohin auch hinsichtlich jener Buchhaltungsarbeiten, die von der klagenden Partei als Substituten verrichtet worden seien, der Honoraranspruch Dipl.-Vw. Dr. H***** zugekommen.
Dieser habe aber die klagsgegenständlichen Honoraransprüche an die klagende Partei abgetreten. Diese Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nichtig. Gemäß § 91 Abs 1 WTBG seien Berufsberechtigte zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung erstrecke sich die Verschwiegenheit der Berufsberechtigten auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nichtöffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekannt geworden seien. Gemäß Abs 4 entfalle die Verschweigenheitspflicht, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden habe. In der Entscheidung 10 Ob 91/00f habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verschwiegenheit eines Rechtsanwaltes ausgesprochen, dass die Abtretung der Honorarforderung aufgrund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes nichtig sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich jedoch von jenem der zitierten Entscheidung insofern, als der Beklagte mit der Substituierung der klagenden Partei zur teilweisen Geschäftsbesorgung durch den von ihm beauftragten, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Wirtschaftstreuhänder Dipl.-Vw. Dr. H***** einverstanden gewesen sei und auch die Rechnungserstellung hinsichtlich der verrichteten Buchhaltungsarbeiten durch die klagende Partei zumindest konkludent gebilligt habe. Anders als der Rechtsanwalt, dem eine Honorarforderung lediglich zediert werde, sei in der Zustimmung des Beklagten zur Substitution eine Entbindung des Substituenten von der Verschwiegenheitspflicht zu erblicken und unterliege die vom Substituenten in Personalunion mit seiner Steuerberatungskanzlei geleitete Klägerin ihrerseits ebenso der Verschwiegenheitspflicht des § 91 Abs 1 und 2 WTBG. Die Abtretungsvereinbarung vestoße sohin nicht gegen ein gesetzliches Verbot.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 WTBG im Falle einer zulässigen Substitution unter Zession einer Honorarforderung an den Substituten fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei unrichtig, dass er mit einer Substituierung einverstanden gewesen sei; dies könne aus dem Umstand, dass er dazu geschwiegen habe, nicht abgeleitet werden. Es sei auch die Annahme verfehlt, er habe konkludent die Rechnungsstellung durch die klagende Partei gebilligt. Wenn er Zahlungen geleitstet habe, habe er diese immer an den von ihm beauftragten Steuerberater Dr. H***** geleistet, nie an die klagende Partei. Überdies werde durch die Argumentation des Berufungsgerichtes der klare Wortlaut des § 91 Abs 4 WTBG umgangen, wonach eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur dann eintrete, wenn und insoweit diese ausdrücklich erfolge.
Hiezu wurde erwogen:
Wie die Vorinstanzen schon zutreffend ausgeführt haben, sind Wirtschaftstreuhänder gemäß § 91 WTBG zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet (Abs 1). Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nichtöffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekannt geworden sind (Abs 2). Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat (Abs 4).
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 91/00f (= ecolex 2001, 46 = EvBl 2001/27 = JBl 2001, 229 = RdW 2001, 11) ausgeführt hat, ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs 2 RAO gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig, weil der Zessionar selbst, auch wenn er Anwalt ist, nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Rechtsansicht, die auch der herrschenden Lehre entspricht (Honsell/Heidinger in Schwimann², ABGB, § 1393 Rz 24; E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, RdW 1994, 38) schließt sich auch der erkennende Senat an. Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten (Honsell/Heidinger, aaO, § 1393 Rz 26). Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht in § 91 WTBG ist daher auch die Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders nichtig (vgl BGH NJW 1996, 2087). Daran vermag auch der Umstand, dass der Zessionar selbst Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder ist, nichts zu ändern, weil auch der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder als bloßer Zessionar einer Forderung eines Berufskollegen, gegenüber dem mit ihm in keinem Vertragsverhältnis stehenden debitor Zessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall eine Entbindung des Auftragnehmers des Beklagten von der Verschwiegenheitspflicht - eine solche müsste gemäß § 91 Abs 4 WTBG ausdrücklich geschehen - nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte damit einverstanden war, dass die Buchhaltung über Auftrag seines Auftragnehmers von der klagenden Partei gemacht wird, ergibt sich weder schlüssig noch gar ausdrücklich eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht des vom Beklagten beauftragten Dipl. Vw. Dr. H*****.
Allerdings war die klagende Partei, soweit sie als Gehilfe oder Substitut Dris H***** tätig wurde (s hiezu Apathy in Schwimann², ABGB, § 1010 Rz 2), in dieser Eigenschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet, woran auch die nachfolgende Zession der aus diesen Leistungen resultierenden Forderungen nichts zu ändern vermag. Angelegenheiten, die einem Wirtschaftstreuhänder als Gehilfe oder Substitut eines anderen Wirtschaftstreuhänders bekannt geworden sind, sind ihm "anvertraut" im Sinne des § 91 Abs 1 WTBG; er ist daher zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht (§ 91 Abs 1 Satz 2 WTBG).
Soweit nun den klagsgegenständlichen Fakturen Leistungen zugrunde liegen, die von der klagenden Partei erbracht wurden, liegt keinesfalls ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor, weil Dipl. Vw. Dr. H***** gemäß § 89 Abs 1 WTBG zur Erteilung entsprechender Aufträge berechtigt und die klagende Partei als Beauftragter selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet war, was durch die nachfolgende Zession nicht aufgehoben wurde. Gleiches gilt aber im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Leistungen, die von Leuten des Unternehmens Dris H***** erbracht wurden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden diese nur dann für den Beklagten tätig, wenn die klagende Partei aus terminlichen Gründen oder infolge fehlender Personalkapazität Probleme hatte, die Buchhaltungsarbeiten für den Beklagten (rechtzeitig) zu erledigen. In diesem Fall waren aber die Arbeitnehmer Dris H***** nach den getroffenen Feststellungen "Leihpersonal" der klagenden Partei, weshalb davon auszugehen ist, dass diese auch insoweit als Substitut oder Gehilfe Dris H***** tätig wurde. Es liegt daher auch hinsichtlich der Forderungen, die aus diesen Leistungen resultieren, kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.