OGH vom 11.11.1987, 1Ob671/87
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** G***-D***, registrierte Genossenschaft mbH,
Deutschfeistritz, vertreten durch Dr.Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wider die beklagten Parteien 1. Sonja V***, Hausfrau, Graz, Raiffeisenstraße 56, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in Graz, 2. Ing.Hermann R***, Pensionist, Graz, Geistingerweg 34, vertreten durch Dr.Ernst Gass, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung (Streitwert S 403.773,96) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ. 3 R 105/87-56, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ. 16 Cg 112/85-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.964,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.360,43 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Maria R***, die Mutter der Erstbeklagten und Ehegattin des Zweitbeklagten, ist zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 734 KG Webling mit dem Wohn- und Betriebsgebäude Graz, Geistingerweg 34. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Sohnes Günther R***. Auf dem Hälfteanteil der Maria R*** haftet das mit Vereinbarung vom "zur Erhaltung des Familienbesitzes" begründete und am auf Grund des am überreichten Grundbuchsgesuches einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei räumte Maria R*** und dem Zweitbeklagten zwei Betriebsmittelkredite von insgesamt S 750.000,-- ein, die mit Vertrag vom in einen einheitlichen Betriebsmittelkredit von S 600.000,-- zusammengefaßt wurden. Der Kredit wäre bis zurückzuzahlen gewesen. Zur Sicherstellung des Kredites wurden auf der der Maria R*** gehörigen Hälfte der Liegenschaften EZ 564 als Haupteinlage und EZ 61 und 608 KG Deutschfeistritz als Nebeneinlagen Höchstbetragshypotheken über je S 375.000,-- einverleibt. Weiters verpfändete Maria R*** ein Sparbuch mit einer Einlage von S 6.500,--, dessen Einlagestand vereinbarungsgemäß durch monatliche Einzahlungen erhöht werden sollte. Über das Vermögen des Zweitbeklagten wurde am das Ausgleichsverfahren und am der Anschlußkonkurs eröffnet. In dem vom Masseverwalter gegen Maria R*** geführten Anfechtungsprozeß (13 Cg 22/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) bevollmächtigte Maria R*** den Masseverwalter im gerichtlichen Vergleich vom , ihre Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 564, 61 und 608 je KG Deutschfeistritz sowie den Sechstelanteil an der EZ 484 KG Deutschfeistritz im Wege des Freihandverkaufes oder der gerichtlichen Versteigerung zu veräußern; sie erklärte sich damit einverstanden, einen die bücherlichen Belastungen übersteigenden Erlös der Konkursmasse zu überlassen. Mit den Versäumungsurteilen des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom , C 175/83, und vom , C 41/84, wurde Maria R*** schuldig erkannt, der klagenden Partei den Betrag von S 375.000,-- s.A., im Verfahren C 175/83 bei Exekution in die verpfändeten Liegenschaften, zu bezahlen. Eine Exekutionsführung in die Liegenschaften ist nicht erfolgt. Aus der im Einvernehmen mit dem Masseverwalter erfolgten Veräußerung der Liegenschaften EZ 564 und 61 je KG Deutschfeistritz erhielt die klagende Partei Erlösanteile zur teilweisen Befriedigung ihrer aushaftenden Forderung. Die klagende Partei hat auch das ihr verpfändete Sparbuch mit S 208.505,78 realisiert. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen haftet die Forderung der klagenden Partei mit S 1,646.017,-- aus. Eine gegen Maria R*** geführte Fahrnisexekution blieb ergebnislos. Nachdem am abgelegten Offenbarungseid besitzt sie an Vermögen im wesentlichen nur den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 734 KG Webling.
Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei, die Beklagten schuldig zu erkennen, ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 375.000,-- s.A. auf die Liegenschaftshälfte der Maria R*** an der EZ 734 KG Webling zu dulden. Maria R*** habe bei Begründung und Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Diese Absicht hätte den beiden Beklagten bekannt sein müssen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei "zur Erhaltung des Familiebesitzes" den Beklagten unentgeltlich eingeräumt worden. Diese bücherliche Eintragung werde als unwirksam angefochten. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Die erst am bei Gericht eingelangte Anfechtungsklage sei verfristet, weil das Belastungs- und Veräußerungsverbot mit Vereinbarung vom und damit außerhalb der Anfechtungsfrist des § 2 Z 3 AnfO begründet worden sei. Maria R*** habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt; keinesfalls hätte aber eine solche den Beklagten bekannt sein müssen. Die klagende Partei hätte durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaften und Realisierung des verpfändeten Sparbuchs volle Befriedigung erlangen können. Die Anfechtung sei auch nicht befriedigungstauglich, weil die Liegenschaftshälfte der Maria R*** derart belastet sei, daß die Versteigerung voraussichtlich keinen Erlös erbringen werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest:
Die Liegenschaft EZ 734 KG Webling habe einen Schätzwert von rund S 3 Mio. und sei mit Pfandrechten in der Höhe von ca. S 2 Mio. belastet. Im Zeitpunkt der Vereinbarung und der Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbots hätten sich Maria R*** und der Zweitbeklagte in einer sehr schlechten finanziellen Situation befunden; es sei beiden bewußt gewesen, daß sie die anstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht voll erfüllen könnten. Auch die Erstbeklagte sei über die finanzielle Situation ihrer Eltern unterrichtet gewesen. Maria R*** habe bereits Mitte des Jahres 1979 Privatdarlehen aufnehmen müssen, um eingegangene Kreditverbindlichkeiten erfüllen zu können. Einen von Herbert E*** erhaltenen Betrag von S 100.000,-- habe sie dazu verwendet, auf das der klagenden Partei verpfändete Sparbuch Einzahlungen vorzunehmen. Auch dieser Umstand sei beiden Beklagten bekannt gewesen. Der Beweis der Redlichkeit, insbesondere des Mangels der Benachteiligungsabsicht, sei beiden Beklagten mißlungen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Anfechtungsklage, die von der klagenden Partei auch auf § 2 Z 3 AnfO gestützt worden sei, sei nicht verfristet, da das Erfüllungsgeschäft (Einlangen des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht am ) noch innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist gelegen sei. Die Forderung der klagenden Partei sei vollstreckbar; das einzige Vermögensobjekt der Maria R*** sei deren durch das angefochtene Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen eine Zwangsvollstreckung gesicherte Hälfteanteil an der EZ 734 KG Webling. Die klagende Partei sei daher infolge Befriedigungsverletzung zur Anfechtung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes befugt. Bei Unwirksamerklärung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei mit einer zumindest teilweisen Befriedigung der Forderung der klagenden Partei zu rechnen, da die Liegenschaft mit dem Schätzwert von rund S 3 Mio. mit ca. S 2 Mio. belastet sei. Rein rechnerisch entfalle daher auf den Hälfteanteil der Maria R*** ein die Pfandbelastung übersteigender Erlös von ca. S 500.000,--. Der Beklagten als nahen Angehörigen der Maria R*** sei der Beweis dafür, daß eine Benachteiligungsabsicht nicht gegeben und ihnen nicht bekannt gewesen sei, mißlungen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Anfechtungsgrund des § 3 Z 1 AnfO (unentgeltliche Verfügung) gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des Verfahrens und billigte die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Den Revisionen der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
§ 1 AnfO nennt ausdrücklich als Zweck einer nach diesem Gesetz zu erkennenden relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung die anders nicht erzielbare Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des vollstreckungsberechtigten Gläubigers. Die Gläubigerbefriedigung als Zweck der Anfechtung wird auch im § 12 AnfO ausdrücklich wiederholt. Die erfolgreiche Anfechtung bedeutet, daß dem anfechtungsberechtigten Gläubiger gegenüber die durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Veränderung der Rechtslage, soweit diese der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung entgegensteht, als nicht vollzogen gedacht und auf dieser Grundlage der Anfechtungsgegner zu einer Leistung oder Duldung verpflichtet wird. Die in diesem Sinn und zu diesem Zweck angefochtene Rechtshandlung kann auch in der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners in Ansehung der dem Schuldner gehörenden Liegenschaft bestehen (SZ 53/176; EvBl.1964/454 u.a.). Die Einräumung eines solchen Verbotsrechtes stellt zwar keine Zuwendung eines Vermögenswertes dar, gewährt aber dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer iS des § 362 ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert auch die Verstrickung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution und daher auch eine Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers aus der vom Verbotsrecht betroffenen Liegenschaft (SZ 53/176).
Die Anfechtung des Verbotsrechtes mit der Wirkung, daß der verbotsberechtigte Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zu dulden hat, kann nur dann dem Zweck der Befriedigung des Anfechtungsgläubigers dienlich sein, wenn die vollstreckbare Forderung wenigstens teilweise aus dem Erlös getilgt werden kann. Auch den Anfechtungstatbeständen nach der Anfechtungsordnung liegt, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (WBl 1987, 158; JBl.1987, 46;
SZ 57/87 mwN; JBl.1979, 325; König, Anfechtung, Rz 102;
Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 464;
Bartsch-Pollak3 II 544 Anm.19). Grundsätzlich ist aber jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen (3 Ob 684/82; SZ 53/176; König a.a.O. Rz 102). Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 523/87; 3 Ob 684/82; SZ 53/176). Das Erstgericht hat hiezu die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung getroffen, daß die Liegenschaft EZ 734 KG Webling einen Schätzwert von rund S 3 Millionen hat und mit Pfandrechten in der Höhe von rund S 2 Millionen belastet ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Auf Grund der Feststellungen, ist die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Falle der Zwangsversteigerung der (gesamten) Liegenschaft eine Hyperocha von ca. S 1 Mio. erzielt werden könnte, wovon auf den Anteil der Maria R*** S 500.000,-- entfielen. Hiezu ist allerdings darauf zu verweisen, daß die klagende Partei nur die Zwangsversteigerung der der Maria R*** gehörigen Liegenschaftshälfte begehren könnte. In diesem Fall hätten die Pfandgläubiger, deren Pfandrecht auch auf dem Liegenschaftsanteil des Günther R*** einverleibt ist, das Recht, die Befriedigung ihrer gesamten Forderung aus dem Erlös der Liegenschaftshälfte der Maria R*** zu begehren (WBl.1987, 158; SpR 186 alt = GlUNF 3057; Heller-Berger-Stix 1617). Die Bestimmung des § 238 EO wird jedoch dahin verstanden, daß § 222 EO analog anzuwenden ist, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung der Forderung beansprucht (Heller-Berger-Stix a.a.O. 1617). Die klagende Partei hätte daher die Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs. 4 EO auf der nicht im Eigentum der Maria R*** stehenden Liegenschaftshälfte begehren und eventuell einen Teil ihres Anspruchs daraus befriedigen können (WBl.1987, 158). Mit dieser Ergänzung ist der Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes zu folgen.
Die Anfechtungsklage ist auch nicht verfristet. Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen vorgenommen wurden, es sei denn, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Auch unentgeltliche Verfügungen des Schuldners (§ 3 Z 1 AfnO) sind nur anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurden. Es entspricht aber herrschender Ansicht, daß sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht dessen Anfechtung nichts im Wege (JBl.1985, 299; SZ 44/19; SZ 38/210; SZ 10/35; Bartsch-Pollak3 I 161; Burgstaller, ÖJZ 1979, 148, 150, 151). Die klagende Partei hat das Klagebegehren ausdrücklich darauf gegründet, daß sie die bücherliche Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes anfechte. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens () ist die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten oder erkennbaren Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch nach § 3 AnfO anfechtbar (SZ 27/166; SZ 15/233). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots kann nach § 3 Z 1 Anfo bzw. § 29 Abs. 1 KO angefochten werden (SZ 56/30; SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl.1964/454; König, aaO. Rz 180; Klang a.a.O. II 187). Die klagende Partei hat die Unentgeltlichkeit der Verfügung behauptet (Klage, S 2), doch wurde dieser Anfechtungsgrund von den Vorinstanzen nicht geprüft. Feststellungen in dieser Richtung liegen nur insoweit vor, als die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots der "Erhaltung des Familienbesitzes" dienen sollte. Es ist daher das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 2 Z 3 AnfO zu prüfen, auf den die Klage primär gestützt wurde. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 2 Z 3 AnfO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) beweisen (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; 5 Ob 90/75; Steinbach-Ehrenzweig, aaO. 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603; 5 Ob 90/75; EvBl.1966/285; EvBl.1940/182). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (WBl. 1987, 158; 8 Ob 580/85; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603;
EvBl.1966/285; EvBl.1958/67; EvBl.1940/182 u.a.;
Steinbach-Ehrenzweig a.a.O. 141; König a.a.O. Rz 161, 162;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 364 f; Bartsch-Pollak3 I 183 f). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die klagende Partei im Zeitpunkt der Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbots pfandrechtlich auf den Liegenschaften EZ 61, 564 und 608 KG Deutschfeistritz mit S 750.000,-- gesichert war. Es stand ihr außerdem ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 156.731,87 zur Verfügung, wogegen die Forderung der klagenden Partei bereits am S 1,116.458,40 betrug. Es war daher klar, daß die klagende Partei aus den ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten keine vollständige Befriedigung für ihre Forderung werde erlangen können. Damit ist aber auch die von den Vorinstanzen festgestellte Benachteiligungsabsicht der Maria R*** gegeben. Auch die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht durch die Beklagten ist festgestellt (ON 46, S 17).
Da die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß § 2 Z 3 AnfO von der klagenden Partei bewiesen wurden, der den Beklagten obliegende Beweis der Redlichkeit aber mißlungen ist, ist die Anfechtung gerechtfertigt, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.