OGH vom 18.12.2014, 2Ob230/14h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.
Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** H*****, vertreten durch die Sachwalterin B***** H*****, beide *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI R***** I*****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 153.442,79 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 167/14t 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO vor (RIS Justiz RS0074083; 2 Ob 64/09i). Im danach maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers habe aus Sicht des Revisionswerbers keinerlei Kollisionsgefahr in Bezug auf den ihm als Fußgänger entgegenkommenden Kläger und damit auch kein Überholverbot bestanden.
Damit wirft der Beklagte aber letztlich keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
1. Nach den Feststellungen „überholte“ der Beklagte als Radfahrer eine Gruppe von paarweise nebeneinander gehenden Fußgängern, als es zum Kontakt mit dem entgegenkommenden, den aus Sicht des Beklagten linken Fahrbahnrand benutzenden Kläger als Fußgänger kam. Nicht erwiesen ist, dass der Kläger dabei seine Gehlinie in Richtung Fahrbahnmitte veränderte.
2. Somit bleiben für den Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten nur zwei Erklärungsmöglichkeiten:
Entweder der Beklagte schätzte bereits ursprünglich die Durchfahrtsbreite zwischen den vor ihm paarweise gehenden Fußgängern und dem entgegenkommenden Kläger falsch ein, sodass von vorne herein eine Gefährdung durch das beabsichtigte Fahrmanöver (zum „Überholen“ von Fußgängern vgl 8 Ob 142/79 = ZVR 1980/3; RIS Justiz RS0073726) bestand, und ihm daher ein Verstoß gegen das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO anzulasten wäre. Andernfalls kann es aber nur dadurch zur Kollision mit dem seine Gehlinie nicht verändernden Kläger gekommen sein, dass der Beklagte infolge eines Fahrfehlers seine Fahrlinie beim „Überholen“ so nahe beim Kläger wählte, dass es zum Kontakt kommen konnte. Auch in dieser Variante ergibt sich aber ein Verschulden des Beklagten am unfallverursachenden Zusammenstoß.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00230.14H.1218.000
Fundstelle(n):
CAAAD-37847