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OGH vom 07.10.2003, 4Ob124/03v

OGH vom 07.10.2003, 4Ob124/03v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Regina P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung (Streitwert 19.258,30 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.453,46 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 251/02g-19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 Cg 124/01y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das mit Beschluss vom , 4 Ob 124/03v, unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Noch während der gegen dieses Urteil offenen Revisionsfrist lehnte die Beklagte den Vorsitzenden des Berufungssenats wegen Befangenheit unter Hinweis darauf ab, sie habe erst nach Zustellung des Berufungsurteils die - näher dargelegten - Gründe für die Befangenheit dieses Richters in Erfahrung gebracht. In der gegen das Berufungsurteil fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision wies die Beklagte auf diesen Ablehnungsantrag unter Vorlage einer Rubrik dieses an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Antrags einleitend hin.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom , 4 Ob 193/03s, wurde ausgesprochen, dass der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Peter K***** als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die Berufung der Beklagten zur AZ 6 R 251/02g befangen ist; die Prozesshandlungen, an denen der befangene Richter in diesem Verfahren mitgewirkt hat, insbesondere das Berufungsurteil, wurden als nichtig aufgehoben. Damit ist die beklagte Partei durch die nunmehr weggefallene Entscheidung nicht mehr beschwert; ihre außerordentliche Revision vom ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
OAAAD-37788