OGH 14.09.2006, 6Ob200/06i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 166.238,53 (Revisionsinteresse EUR 154.238,53), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 44/06t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 24/05g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Standpunkt des Beklagten, der zwischen der Übernahmsgesellschaft und der klagenden Bank geschlossene Kreditvertrag sowie die dazu von ihm übernommene Bürgschaft seien nichtig, weil das vorliegende unter Mitwirkung der klagenden Partei zustande gekommene Management Buy-Out infolge Bestellung von Sicherheiten durch die Zielgesellschaft bzw deren Tochtergesellschaft und infolge nachfolgender Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit der Folge, dass die gekaufte Gesellschaft den Kaufpreis selbst zu zahlen habe, wegen Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften nichtig sei, beruht - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten (§ 510 Abs 3 ZPO) - auf einer Verkennung des Schutzzwecks der Kapitalerhaltungsvorschriften. Abgesehen davon, dass nach den Urteilsfeststellungen schon die Behauptung, die Tochtergesellschaft habe den Kaufpreis selbst zu zahlen, in dieser Form nicht zutrifft (US 16), haben schon die Vorinstanzen hervorgehoben, dass Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften der Gläubigerschutz und nicht der Schutz der an der allenfalls die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzenden Transaktion mitwirkenden Gesellschafter der Übernahmsgesellschaft ist (vgl Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung 168 ff). Die vom Beklagten übernommene Haftung zur Sicherstellung eines Kredits, der ihm - über Zwischenschaltung eines Treuhänders - den Erwerb von Anteilen an der Tochtergesellschaft ermöglichte, wird vom Gesetz nicht missbilligt.
Die behauptete Kollusion fand im Beweisverfahren keine Bestätigung. Im Übrigen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er nach den Urteilsfeststellungen nach der Verschmelzung ausdrücklich dem Kreditnehmerwechsel zugestimmt hat (US 10) und seine Haftung sogar dreimal in der Folge verlängert hat.
Der Beklagte vermag daher keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 166.238,53 (Revisionsinteresse EUR 154.238,53), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 44/06t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 24/05g-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die - nicht freigestellte - Revisionsbeantwortung langte erst nach der bereits mit Beschluss vom erfolgten Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei beim Obersten Gerichtshof ein. Ein Kostenersatzanspruch hätte im Übrigen auch bei rechtzeitigem Einlangen nicht bestanden (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00200.06I.0914.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAD-37768