OGH vom 23.05.2000, 4Ob124/00i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried, wegen 163.370,18 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 13/00b-45, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ 1 Cg 110/97t-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.135 S (darin 1.522,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Leasingunternehmen für Kraftfahrzeuge. Im September 1992 erwarb Gerhard L*****, der damalige Ehegatte der Beklagten, bei der Firma L***** einen PKW der Marke Mercedes Benz 200 E, der über die Klägerin finanziert wurde. Das von der Klägerin für Leasingvereinbarungen verwendete Formular enthält folgende Bestimmungen:
"5. Leasingdauer:
5.1. Der Leasingvertrag bleibt ab Übernahme des Leasing-Objektes für die Dauer von ... Monaten ab jenem Monatsersten, der dem Tag der Übernahme des Leasing-Objektes folgt, für den Leasingnehmer unkündbar aufrecht.*
5.2. Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils zum Ende jeden Monats unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist mit Einschreibebrief gekündigt werden, vom Leasingnehmer jedoch frühestens zum Ende des ... der Übernahme des Leasing-Objekts folgenden Monats.*
*) Nichtzutreffendes streichen"
In diesem Formular wurde vor Unterschrift des Leasingnehmers der Freiraum in Feld 5.1. mit der Zahl 36 gefüllt; eine Streichung des Feldes 5.2. erfolgte nicht. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Leasingvereinbarung sodann vom Leasingnehmer und der Beklagten unterfertigt. Die Beklagte unterfertigte darüber hinaus eine an die Klägerin gerichtete Erklärung folgenden Inhalts:
"GARANTIE
Ich (Wir) haben Kenntnis davon, daß Sie mit Herrn Gerhard L*****, den Leasingvertrag Nr. ... über die Nutzung des Leasingobjektes MB 200 E abgeschlossen haben. Ich (Wir) garantiere(n) die Erfüllung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus sowie in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vertrag sowie aus Ihrer sonstigen (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung mit dem oben erwähnten Leasingnehmer, mögen Ihre Forderungen und Ansprüche gegen den oben genannten Leasingnehmer aus dem bei Ihnen geführten Kundenkonto, aus Wechseln, aus Bürgschaften und Garantien oder aus welchem Titel auch immer herrühren und verpflichte(n) mich (uns) über Ihre erste Aufforderung und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung einen Betrag in Höhe von S ... zuzüglich allen sich ergebenden Zinsen aus den vom Leasingnehmer nicht geleisteten Leasingentgelten und wie immer Namen habenden Nebengebühren, auch wenn der garantierte Betrag durch sie überschritten wird, binnen 8 Werktagen an Sie zu überweisen. (...)".
Nach Übernahme des PKW im September 1992 leistete der Leasingnehmer drei Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Im Oktober 1995 ersuchte er die Klägerin um eine Verlängerung des Leasingvertrags um 18 Monate. Mit Schreiben vom wurden ihm die neuen Werte (Preisbasis, Vertragslaufzeit, jährliche Fahrleistung, monatliche Miete, Restwert zum Vertragsende) bekanntgegeben und ihm mitgeteilt, dass alle übrigen Punkte der ursprünglichen Leasingvereinbarung unverändert bleiben. Dieses Schreiben unterfertigte der Leasingnehmer und schickte es an die Klägerin zurück. Eine Zustimmung der Beklagten zur Vertragsverlängerung wurde nicht eingeholt und auch keine neue Garantieerklärung von ihr verlangt. In der Folge geriet der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, weshalb das Leasingfahrzeug im März 1996 eingezogen, geschätzt und verkauft wurde. Mit Stichtag machte die Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer 125.222,40 S 66.732,40 S Leasingentgelte, 1.860 S Kosten des Schätzgutachtens, 3.240 S Inkassokosten, 270 S Abmeldung, 5.000 S Selbstbehalt der Reparatur einer Windschutzscheibe, 228.120 S Abrechnungssaldo der Endabrechnung abzüglich Guthaben von 180.000 S aus der Verwertung des Fahrzeugs, das zuvor von einem Sachverständigen auf 168.000 S geschätzt worden war) geltend. Über diesen Betrag erwirkte die Klägerin ein Versäumungsurteil gegen den Leasingnehmer. Einschließlich der Kosten dieses Zivilverfahrens, des daran anschließenden (erfolglosen) Exekutionsverfahrens sowie der zwischenzeitig aufgelaufenen Verzugszinsen beziffert die Klägerin zum Stichtag ihre Forderung mit 163.370,18 S.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Hinweis auf deren Garantieerklärung die Zahlung ihrer gegenüber dem Leasingnehmer bestehenden Forderung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe weder den Leasingvertrag noch eine Garantieerklärung unterfertigt. Die Garantieerklärung sei sittenwidrig und ungültig, weil darin kein Haftungshöchstbetrag festgelegt sei. Eine Garantie der Erfüllung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus der sonstigen auch zukünftigen Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Leasingnehmer verstoße gegen §§ 864a und 879 Abs 2 ABGB. Die Beklagte habe für die Verlängerung des Leasingvertrags keine Unterschrift geleistet, weshalb sie auch nicht mehr zur Bürgschaft für den verlängerten Leasingvertrag verpflichtet sei. Die allenfalls eingegangene Verpflichtung sei auch deshalb sittenwidrig, weil die Beklagte lediglich ein Nettoeinkommen von 10.000 S bezogen habe und sonst vermögenslos gewesen sei. Die geltend gemachten Verfahrenskosten seien durch die Garantieerklärung nicht gedeckt und wären vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Leasingnehmers verständigt worden wäre. Der Leasingvertrag sei nicht richtig abgerechnet worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 121.982,40 S samt 12 % Zinsen seit statt und wies es im Übrigen ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen vertrat es in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Beklagte habe auf Grund ihrer abgegebenen Garantieerklärung für sämtliche Forderungen der Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner einzustehen. Die übernommene Garantie sei nicht sittenwidrig, weil die Beklagte als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen sei, ein regelmäßiges monatliches Einkommen bezogen habe, bereits zuvor Kreditaufnahmen ihres damaligen Gatten über sogar noch höhere Beträge mitunterfertigt habe und daher nicht geschäftlich unerfahren gewesen sei. Die Garantieerklärung sei auch nicht unbestimmt und grob benachteiligend, weil sie auf den Leasingvertrag Bezug nehme; aus dem auch von der Beklagten unterschriebenen Leasingvertrag ergäben sich die Einzelheiten der vom Leasingnehmer eingegangenen Verpflichtungen. Allerdings wäre die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, der Beklagten die gegen den Hauptschuldner bestehende Forderung noch vor der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen diesen bekanntzugeben, in welchem Fall sich die Beklagte bei sofortiger Zahlung sämtliche Vertretungs- und Gerichtskosten hätte sparen können; in diesem Umfang sei sie deshalb nicht zur Zahlung heranzuziehen. Dies gelte auch für die zwischen Abrechnung des Leasingvertrags und Einbringung der Klage gegen die Beklagte aufgelaufenen Verzugszinsen. Schließlich sei die Beklagte auch nicht zum Ersatz der Inkassokosten verpflichtet, weil es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, die keinen notwendigen Aufwand bildeten. Dem Einwand der Beklagten, aufgrund fehlenden Einverständnisses zur Verlängerung des Leasingvertrages nicht für den erst danach vom Hauptschuldner verursachten Zahlungsverzug haftbar gemacht werden zu können, sei zu entgegnen, dass auch der ursprüngliche Leasingvertrag kein bestimmtes Ablaufdatum, sondern nur eine Kündigungsbeschränkung für den Leasingnehmer vorgesehen habe. Die Verlängerung des Leasingvertrags sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen. Der ursprüngliche Leasingvertrag und die Vereinbarung über dessen Verlängerung bildeten ein einheitliches Vertragswerk, sodass die von der Beklagten übernommene Bürgschaftsverpflichtung nicht nach drei Jahren untergegangen sei. Mit der Verlängerung des Leasingvertrages sei auch keine Ausdehnung der Bürgschaft verbunden gewesen, weil die Gesamtverbindlichkeit gegenüber dem ursprünglichen Vertrag aufgrund der zwischenzeitigen Zahlungen des Hauptschuldners nicht größer, sondern sogar kleiner geworden sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Haftung aus einer in ihrer Präambel auf ein befristetes Leasingverhältnis Bezug nehmenden Garantie fehle und der Auslegung der von der Klägerin regelmäßig verwendeten Vertragsformblätter eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Nach der gewählten Formulierung habe sich die Beklagte als Garantin verpflichtet. Garantierter Erfolg sei die Erfüllung aller Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeit aus und im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag; soweit Gewähr für sonstige Forderungen aus der (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung zugesagt werde, sei die Erklärung völlig unbestimmt und daher unwirksam. Im Leasingvertrag sei eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart worden; nur für die Erfüllung dieses Vertrags habe die Beklagte garantiert. Hingegen habe sie nicht für Forderungen auf Grund des ohne ihre Zustimmung "verlängerten", in Wahrheit neu abgeschlossenen Leasingvertrags mit einer Laufzeit von weiteren 18 Monaten einzustehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Sachverhalt noch nicht zu beurteilen hatte; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin bestehe keine Einschränkung der Wirksamkeit einer Verbürgung für künftige Forderungen; dies habe auch für eine Garantie zu gelten, weil sich andernfalls untragbare Wertungswidersprüche zwischen diesen beiden Rechtsinstituten ergäben. Die Beklagte habe daher für die im Zuge der Vertragsverlängerung entstandenen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen, weil dadurch kein Sachverhalt geschaffen worden sei, mit dem die Beklagte nicht schon bei Abgabe ihrer Garantieerklärung habe rechnen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Im Garantievertrag übernimmt der Garant dem Begünstigten gegenüber die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Koziol/Welser I10 315 f). Er begründet im Falle einer dreipersonalen Garantie (zum Begriff siehe Koziol, Der Garantievertrag, 21 ff) eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld (RdW 1987, 225; JBl 1989, 37). Ob nun in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 § 914 Rz 4; SZ 70/198). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (EvBl 1991/134; SZ 65/109; ecolex 1996, 912 = ÖBA 1997, 61 = RdW 1997, 331; SZ 70/198; vgl dazu auch Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210 ff). Neben der formellen Voraussetzung der Schriftlichkeit (SZ 65/109; SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651) verlangt ein gültiges Garantieversprechen an inhaltlichen Erfordernissen die Bestimmtheit des Begünstigten, des Garanten, des Dritten und des Erfolgs, für dessen Ausbleiben gehaftet wird (SZ 68/64 = EvBl 1995, 156 = JBl 1995, 651).
Nach diesen Grundsätzen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Erklärung der Beklagten als gegenüber der Hauptschuld selbständiges (nicht akzessorisches) Haftungsversprechen und damit als Garantieversprechen zu beurteilen ist; fraglich ist nur die Bestimmtheit jener Leistungen des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden sollen, also des Erfolgs, für den die Gewähr übernommen wird.
In Lehre und Rechtsprechung wird die Verbürgung für zukünftige Schulden soweit für zulässig erachtet, als eine sachliche Eingrenzung vorhanden ist (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 1351 Rz 4; Mader in Schwimann, ABGB2 § 1351 Rz 6 jeweils mit Nachweisen aus der Rsp).
Gleiches gilt auch für den Garantievertrag: Soweit darin eine Bezugnahme auf jene Leistung fehlt, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert wird, liegt ein ungültiges abstraktes Schuldverhältnis vor (Koziol, Garantievertrag, 32 f; allgemein zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Bürgschaft auf den Garantievertrag - dort:
das Schriftlichkeitserfordernis - siehe SZ 65/109).
Die Beklagte hat der Klägerin "die Erfüllung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus sowie in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vertrag sowie aus Ihrer sonstigen (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung mit dem oben erwähnten Leasingnehmer" garantiert. Im Lichte des Bestimmtheitsgebots einer Garantie ist diese Haftungserklärung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur soweit wirksam, als damit Forderungen aus und in Zusammenhang mit dem in der Präambel erwähnten Leasingvertrag über den näher bezeichneten PKW angesprochen werden; darüber hinaus fehlt jede bestimmte oder bestimmbare sachliche Begrenzung des garantierten Erfolgs. Es bleibt daher abschließend zu prüfen, ob die klageweise geltend gemachten Ansprüche aus dem um 18 Monate verlängerten Leasingvertrag in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Leasingvertrag stehen.
Dem Berufungsgericht ist in der Auslegung von Punkt 5 der Leasingvereinbarung zu folgen, wonach sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung zwei Varianten der Leasingdauer ableiten lassen, nämlich entweder ein Vertrag auf unbestimmte Zeit (Punkt 5.2.) oder eine nach Monaten bestimmte Leasingdauer (Punkt 5.1.). Dafür spricht vor allem, dass sich in letzterem Fall der mit einem bestimmten Betrag in den Vertrag aufgenommene Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung als kalkulatorische Konsequenz aus der vereinbarten Leasingrate unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts, der erwarteten jährlichen Kilometerleistung und der (bestimmten) Vertragsdauer ergibt (vgl zum Restwertleasing als Teilamortisationsvertrag Fischer-Czermak, Mobilienleasing, 36 f).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Leasingvertrags eine Vertragsdauer von 36 Monaten vereinbart. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Vertragsformular handschriftlich die Punkte 5.1. (durch Einsetzen der Zahl 36) sowie 15. (durch Ankreuzen der Variante "Restwert-Leasing" sowie Einsetzen eines bestimmten Betrags als Restwert) ergänzt wurden. Mag auch die in Punkt 5.2. vorgesehene Vertragsvariante mit unbestimmter Laufzeit - entgegen der in der Fußnote des Formulars zu diesem Punkt enthaltenen Aufforderung - nicht durchgestrichen worden sein, ergibt sich doch aus der Systematik des Vertrags, dass sich die Parteien für eine dreijährige Vertragslaufzeit entschieden haben. Die gegenteilige Auslegung der Revisionswerberin, die einen unbefristeten Vertrag annimmt, steht mit dem Wesen eines Restwertleasingvertrags, bei dem schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein bestimmter Restwert (auf Basis der Höhe der Leasingraten, der Laufzeit und der prognostizierten Fahrleistung) kalkulatorisch ermittelt und zur Vertragsgrundlage gemacht wird, in unlösbarem Widerspruch.
War aber eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, musste die Beklagte daher auch mit einer Haftungsübernahme für (nur) diesen Zeitraum bei Abgabe ihrer Garantieerklärung rechnen, zumal die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung im Formulartext nicht einmal erwähnt wird. Sie hat daher für jene Forderungen der Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nicht mehr einzustehen, die erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leasingdauer entstanden sind. Der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidung HS X/XI Nr. 9 (6 Ob 620/77) lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit übernommen wurde, der unbefristet eingeräumt worden war; in diesem Fall umfasste deshalb die Bürgschaftserklärung zulässigerweise auch erst in Zukunft entstehende Forderungen aus der Hingabe künftiger Kredite, weil die Hauptforderung, für die gebürgt wurde, mit dem (unbefristeten) Kontokorrentkreditverhältnis hinreichend bestimmt und sachlich abgegrenzt feststand. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.