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OGH vom 23.01.2020, 6Ob199/19m

OGH vom 23.01.2020, 6Ob199/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2005 geborenen mj L***** W*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke *****), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters P***** W*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 414/19d-83, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 10 Pu 68/15p-73, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der Vater der 2005 geborenen, im Kopf genannten Minderjährigen, für die er geldunterhaltspflichtig ist. Er hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.664 EUR.

Das Rekursgericht verpflichtete den Rechtsmittelwerber unter Berücksichtigung zweier weiterer Sorgepflichten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 17 % des genannten Nettoeinkommens an die Minderjährige, somit von (gerundet) 620 EUR ab . Dabei bezog es im Ergebnis den halben Familienbonus Plus (62,50 EUR) sowie den Unterhaltsabsetzbetrag (vom Erstgericht mit durchschnittlich 29,20 EUR festgestellt) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein.

Es ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es liege noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung des sogenannten „Familienbonus Plus“ im Rahmen der Unterhaltsbemessung vor.

Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Vater eine Reduktion des von ihm zu leistenden monatlichen Unterhalts auf 545 EUR an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0112921; RS0112769) die vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber angesprochene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in der ausführlich begründeten Entscheidung vom , 4 Ob 150/19s (ErwGr 6.1 und 6.2), Folgendes ausgesprochen:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral. Diese Grundsätze gelten jedenfalls – wie im vorliegenden Fall – für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.“

Dieser Entscheidung sind mittlerweile mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs gefolgt, sodass von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden kann (1 Ob 171/19g; 3 Ob 154/19x; 6 Ob 208/19k; 10 Ob 65/19k ua).

Das Ergebnis der Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Da der Revisionsrekurswerber keine sonstige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat, war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00199.19M.0123.000

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Fundstelle(n):
EAAAD-37722