OGH vom 29.08.2018, 1Ob141/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 24/17k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N*****, über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 14 R 21/18p-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Das Erstgericht wies seinen Antrag nach einem Verbesserungsversuch ab. Der dagegen erhobene Rekurs enthielt gegenüber der Erstrichterin sowie anderen (durch die Nennung der Gerichtsabteilung umschriebenen) Richtern des Oberlandesgerichts beleidigende Ausfälle, weshalb dem Antragsteller die Verbesserung durch Neueinbringung seines Rechtsmittels unter Weglassung sämtlicher beleidigender Äußerungen bei sonstiger Zurückweisung aufgetragen wurde. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass jeder weitere Schriftsatz mit beleidigenden Äußerungen ohne neuerlichen Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden wird. Zugleich verhängte das Rekursgericht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 EUR. Da auch die daraufhin eingebrachte und „bzgl Verbesserungsauftrag“ betitelte Eingabe des Antragstellers wieder beleidigende Äußerungen (nun auch unter namentlicher Nennung nicht nur der Erstrichterin) enthielt, wies das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss den Rekurs zurück und verhängte eine weitere Ordnungsstrafe in Höhe von 100 EUR über den Antragsteller. Auch in diesem (Zurückweisungs)Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass weitere Schriftsätze mit beleidigenden Äußerungen ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Am (Postaufgabe) brachte der Antragsteller neuerlich eine Eingabe ein, in der er sich noch erkennbar – aber ohne überprüfbares Substrat – gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom wendet und diesen als nichtig bezeichnet. Auch diese dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegte Eingabe enthält zahlreiche beleidigende Äußerungen.
Die richtige Vorgangsweise besteht in einem solchen Fall – da der Antragsteller vom Rekursgericht bereits rechtskonform und mehrmals auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs 1 ZPO hingewiesen wurde – darin, den Schriftsatz mit einem entsprechenden Aktenvermerk ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen. Von einer Vorlage derartiger Schriftsätze an den Obersten Gerichtshof ist Abstand zu nehmen (1 Nc 64/17b mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00141.18V.0829.000 |
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Fundstelle(n):
UAAAD-37721