OGH 16.01.1991, 1Ob664/90
Rechtssatz
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Norm | |
RS0085372 | Schadenersatzanspruch von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer sind nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind. BGH vom , VI ZR 214/55; Veröff: VersR 1956/9 S 539 |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Firma R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wegen S 65.312,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 95/90-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , GZ 11 Cg 277/87-34, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozesskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger war als Monteur bei der Firma W***** AG, Helmut W***** und Thomas K***** waren als Monteure der beklagten Partei beim Bau des Kesselhauses des Kraftwerkes M***** beschäftigt. Am arbeiteten die Dienstnehmer der beklagten Partei auf der Montageebene 65,5 m, der Kläger auf der Montageebene 20 m. In der Mitte des Bauwerkes befindet sich die "Denox-Anlage" (Heizkessel), die auf allen Seiten von einem mit einem (rund 1 m breiten) Gitterrost abgedeckten Laufsteg umgeben ist. Zwischen der Anlage und dem Laufsteg befand sich ein über alle Betriebsetagen verlaufender 35 bis 40 cm breiter Spalt. Die Monteure der beklagten Partei waren damit beschäftigt, auf dem Laufgitter gelagerte Türzargen (2,5 bis 3 m hoch, 2 m breit, rund 80 kg schwer) an einen anderen Ort zu transportieren. Diese aufeinanderliegenden Türzargen waren auf je zwei 2 m langen, 3 cm dicken (und ca 20 cm breiten) Holzpfosten gelagert. Während des Transportes einer der Zargen fiel ein Holzpfosten in den 35 bis 40 cm breiten Spalt zwischen Anlage und Laufsteg, traf den auf der unteren Montageebene arbeitenden Kläger in den Rücken und verletzte ihn. Den Monteuren der beklagten Partei wurde nicht erklärt, dass in jenem Bereich, in dem sie arbeiteten, auf darunterliegenden Montageflächen Arbeiten verboten seien. Auf welche Weise dieser Pfosten in den Spalt fiel, konnte nicht festgestellt werden, insbesondere ob dies durch ein Anstoßen eines der beiden Monteure der beklagten Partei erfolgte oder ob der Holzpfosten beim Abheben an der Zarge klebte und sich später während des Transportes löste.
Der Kläger begehrt an Schmerzengeld, Pflegegeld, Kosten für Besuchsfahrten und Generalunkosten den Zuspruch des Betrages von S 65.312,-- sA. Die Monteure der beklagten Partei hätten unachtsam gearbeitet. Sie hätten Vorkehrungen gegen das Abrollen des Pfostens treffen müssen. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich "aus den einschlägigen Bestimmungen des § 1313 ABGB".
Die beklagte Partei wendete ein, dass sie und der Dienstgeber des Klägers Subunternehmer auf der Baustelle M***** gewesen seien. Zwischen ihnen hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Ihre Monteure träfe kein Verschulden, es habe sich um einen unglücklichen Zufall gehandelt.Der Kläger habe dort, wo er gearbeitet habe und verletzt worden sei, nichts zu suchen gehabt. Es werde ihm daher auch ein entsprechendes Mitverschulden anzulasten sein. Es sei völlig unerklärlich, warum die beklagte Partei eine Haftung treffen solle. Auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen wurde bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Monteure der beklagten Partei treffe kein Verschulden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Allgemein sei anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen bestünden, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt seien, aber der vertraglichen Leistung nahestünden. In diesem Fall haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB. Der Kläger sei mit Arbeiten am Bau der gemeinsamen Auftraggeberin beschäftigt gewesen. Er sei daher als geschützte Person anzusehen, weil der Bauherr ein Interesse an der Unversehrtheit sowohl eigener wie auch fremder Rechtsgüter habe. Wenn also beim Vertragsabschluss der Schutz Rechtsgüter Dritter, deren Kontakt mit der Vertragsleistung voraussehbar sei, erkennbar den Interessen des Vertragspartners entsprochen habe, müssten diese Rechtsgüter als durch den Vertrag mitgeschützt gelten. Es müsste davon ausgegangen werden, dass das auftragserteilende Unternehmen Interesse habe, vor allem die körperliche Unversehrtheit aller auf ihrem Bau Beschäftigten zu wahren. Das auftragserteilende Unternehmen sei zur Fürsorge für die auf ihrer Baustelle Beschäftigten verpflichtet gewesen. Obwohl nur zwischen der beklagten Partei und der Auftraggeberin vertragliche Verpflichtungen bestanden hätten, träfe die beklagte Partei nicht nur ihrer Auftraggeberin sondern allen Personen gegenüber, die von dieser Auftraggeberin ebenfalls beauftragt worden seien und auf derselben Baustelle arbeiteten, eine Schutzpflicht als Nebenverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis. Die beklagte Partei habe daher im Rahmen der von ihr zu erbringenden vertraglichen Leistungen auch die körperliche Sicherheit des Klägers auf der Baustelle zu gewährleisten gehabt und hafte demnach gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Nach der Rechtsprechung trete die in § 1298 ABGB vorgesehen Umkehr der Beweislast auch bei der Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ein. Die beklagte Partei hätte daher zu beweisen gehabt, dass sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei. Diesen Entlastungsbeweis habe sie nicht erbracht. Es stehe jedenfalls fest, dass durch das Handeln eines oder beider ihrer Monteure der Absturz des Pfostens erfolgt sei und dadurch die Verletzung des Klägers bewirkt wurde. Dass das Herunterfallen des Pfostens auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Monteure der beklagten Partei nicht zu verhindern gewesen wäre und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gesetzt worden seien, habe die beklagte Partei weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Damit habe sie aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht erbracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach § 1169 ABGB finden die Vorschriften des § 1157 ABGB über die Fürsorgepflicht des Dienstgebers grundsätzlich auch auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht zugunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (HdBW V/95; Arb 8972; RZ 1963, 96 ua; Krejci in Rummel2, Rz 4 zu § 1169 ABGB; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 6 zu § 1169). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werkes, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, dass ein weiterer, bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen (SZ 58/4, HdBW V/21; SZ 47/72; JBl 1960, 386 uva; Krejci aaO). Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat (SZ 59/189; SZ 54/65 je mwN) die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (SZ 60/64; JBl 1987, 250; SZ 58/4; JBl 1985, 295; SZ 54/65 mwN uva). Es trifft zwar zu, dass das tatsächliche Vorbringen in der Klage zu diesem Haftungsgrund lückenhaft und undeutlich war. Die beklagte Partei hat aber in der Klagebeantwortung klargestellt, sie und der Dienstgeber des Klägers wären Subunternehmer bei Errichtung desselben Werkes gewesen. Eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nach § 333 ASVG wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor. Beide Unternehmer waren zwar beim selben herzustellenden Werk tätig, der Kläger war aber nicht in den für ihn fremden Betrieb der beklagten Partei wie ein eigener Arbeitnehmer eingegliedert (Arb 9669 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 226; Kolb in Geigel, Haftpflichtprozess20 Kap 31, Rz 46, 83 f).
Unter Berufung auf Reischauer (in Rummel ABGB Rz 33 zu § 1295, Rz 4, 14 zu § 1298) vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass dann, wenn gegenüber einem in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten bloß die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestehe, es Sache des Geschädigten sei, den objektiven Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Es sei ungeklärt geblieben, auf welche Weise der Holzpfosten in den Spalt stürzte. Diese Ansicht Reischauers geht auf seine Lehre von der Klassifizierung der Schuldverhältnisse nach dem Leistungsinhalt in Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten zurück (Reischauer in Rummel2 Rz 2 vor §§ 918 bis 933 ABGB). Der achte Senat des Obersten Gerichtshofes hat kürzlich in seiner Entscheidung vom , 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723 ausgeführt, dass die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr nur für Erfolgsverbindlichkeiten, nicht aber für Sorgfaltsverbindlichkeiten gelte. Die Nichterfüllung bestehe nämlich im Fall von Sorgfaltsverbindlichkeiten gerade in der Sorgfaltsverletzung. Diese sei als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Diese Entscheidung führte bereits zu ersten Stellungnahmen der Lehre (Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814 f und Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, ecolex 1990, 733), in denen vermerkt wurde, dass sicher geglaubte Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (Wilhelm aaO mwN) und überwiegend ablehnender Meinungen des Schrifttums (Binder aaO 814 mwN) ohne besondere Begründung negiert worden seien.
Bisher war es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass entgegen der Ansicht Reischauers aaO die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch bei einer Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses besteht (JBl 1986, 313; JBl 1986, 113; SZ 49/37; SZ 48/100; JBl 1974, 624; EvBl 1974/138 ua). Diese Ansicht vertrat bisher auch der achte Senat. So hat er im Fall der Entscheidung 8 Ob 507/83 = MietSlg 35.243 die gerade einen Fall betraf, in dem ein außenstehender Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen worden war, ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch im Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt. Auch in der Entscheidung 8 Ob 13, 14/85 = HdBW V/95 wurde diese Rechtsansicht vertreten. Dort handelte es sich um die Verletzung werkvertraglicher Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit durch den Besteller eines Werkes dem Unternehmer und seinen Erfüllungsgehilfen gegenüber. Danach hat der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten. Der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen. Diese Rechtsprechung findet insbesondere in Koziol, Haftpflichtrecht2 II 332 (ebenso Koziol-Welser8 I 421) ihre Stütze, wonach § 1298 ABGB auch auf die Verletzung von Verhaltenspflichten anzuwenden ist, weil gerade auch hier die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind und er daher bei anderer Ansicht in Beweisnotstand geriete.
Die Entscheidung JBl 1990, 723 bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Schadensursache dem Gefahrenkreis der beklagten Partei zuzurechnen ist. Der Gläubiger hat, wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich zeigt, oft keinen Einblick, auf welche Weise der Schuldner oder seine Leute die Gefahrensituation setzten. Hier kommt der von Koziol aaO angeführte Gedanke, dass in Fällen, in denen die Verhältnisse in der Sphäre des Schuldners für den Gläubiger nicht durchschaubar sind, eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB geboten erscheint, zum Tragen. Es ist nicht zu leugnen, dass bei Herabstürzen eines größeren Gegenstandes von einer höheren Montageebene eines Bauwerkes von vornherein der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass der kausal handelnde Schuldner die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (Heinrichs in Palandt49 342). Dann erscheint aber die Aufteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen, d.s. gerade jene Bereiche, die der Schuldner zu beherrschen vermag (vgl Emmerich in Münchener Kommentar2 Rz 152 vor § 275 BGB) gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass bei Ungeklärtbleiben des Absturzes des Holzpfostens die beklagte Partei die Beweislast trifft, dass sie oder ihre Leute daran keine Sorgfaltsverletzung und kein Verschulden traf. Dies wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Ob die Monteure der beklagten Partei sonst tüchtig und verlässlich gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, weil dies nur für die Bejahung oder Verneinung einer Haftung nach § 1315 ABGB von Bedeutung wäre. Dass aber durch das Handeln eines der beiden Monteure der beklagten Partei der Holzpfosten in den Spalt stürzte, wurde entgegen den Ausführungen zum Rekursgrund der Aktenwidrigkeit von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung, wonach sich beim Wegheben der letzten Zarge ein Unterlagspflock verdreht und in der Folge nach unten gestürzt sei, zugestanden.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Dieses war von der beklagten Partei darauf gegründet worden, dass der Kläger in einer gesperrten Montageebene, somit auf einem Platz, auf dem er nichts zu suchen gehabt hätte, gearbeitet habe. Dies wurde nicht festgestellt. Der Umstand allein, dass der Kläger davon Kenntnis hatte, dass in höheren Etagen gleichfalls Arbeiten durchgeführt wurden, führt noch nicht zur Annahme eines sorglosen Verhaltens gegenüber eigenen Rechtsgütern, weil der Kläger wohl damit rechnen konnte, dass bei solchen Arbeiten die erforderliche Sorgfalt angewendet wird.
Ist aber eine vertragliche Haftung auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu bejahen, erübrigt es sich zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beklagte Partei kraft Deliktsrechtes haften würde.
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00664.9.0116.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-37712