OGH vom 18.09.2014, 1Ob141/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der A***** F*****, wegen Erstanhörung, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl Perčević, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 332/13t 12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom , GZ 7 P 59/13p 3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts, in dem der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, erhebt die Betroffene eine Eingabe, die sie einerseits als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ und andererseits als „Revisionsrekurs ad § 16 Abs 1 Z 2 AußStrG“ bezeichnet. Die Rechtsmittelanträge sind zwar an den Obersten Gerichtshof gerichtet, gleichzeitig erklärt die Revisionsrekurswerberin allerdings, an das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung (verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs) heranzutragen, wobei auszusprechen sei, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands soweit er vermögensrechtlicher Natur ist insgesamt 20.000 EUR bei weitem übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist der Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Beurteilung geht, ob ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet werden soll, ausschließlich nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass ein Bewertungsausspruch von vornherein nicht in Betracht kommt (§ 59 Abs 2 AußStrG e contrario). Da somit gegen den rekursgerichtlichen Beschluss jedenfalls ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann (§ 62 Abs 5 AußStrG), ist eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG ausgeschlossen. Das Rechtsmittel ist somit insgesamt als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, ohne dass über die übrigen (rechtlich verfehlten) Anträge formell abzusprechen ist.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Angesichts des aktenkundigen Verhaltens der Revisionsrekurswerberin und des Inhalts ihrer Eingaben kann dem Rekursgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es die Auffassung vertreten hat, eine Erstanhörung durch das Erstgericht gemäß § 118 AußStrG sei geboten, um weitere Anhaltspunkte dafür gewinnen zu können, ob die Revisionsrekurswerberin eines Sachwalters zu ihrer Unterstützung bedarf.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00141.14P.0918.000