OGH 19.09.2013, 1Ob141/13m
Rechtssatz
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Normen | |
RS0129269 | Die Klärung der Frage, ob ein Fall der sukzessiven Kompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt, hat im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, *****, wegen Überprüfung einer Kostenvorauszahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 184/12b-5, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 4 Nc 7/12a-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und Reduktion der Kostenvorschreibung [von 628.057,50 EUR] auf 50.000 EUR bzw (hilfsweise) 150.000 EUR. Voraussetzung für das Vorliegen der in § 117 Abs 4 WRG angeordneten sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit sei eine vorangegangene Entscheidung der Wasserrechtsbehörde. Der mit dem Antrag bekämpfte Bescheid sei nicht von § 117 Abs 1 WRG erfasst. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der nicht von einem Anwalt unterfertigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 117 Abs 6 letzter Satz WRG sind in Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§ 31 Abs 3 und 4 und § 138 Abs 3 und 4 WRG) die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. Auch die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Fall der sukzessiven Kompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt, hat im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen (vgl 1 Ob 247/00f; 2 Ob 171/08y).
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG besteht im Revisionsrekursverfahren, in denen einander wie hier Anträge zweier Parteien gegenüberstehen können, absolute Anwaltspflicht. Der offensichtlich vom Geschäftsführer der Antragstellerin selbst verfasste Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Das Rechtsmittel bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 6 Abs 1 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Für den Fall, dass das Verbesserungsverfahren erfolglos bleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt L*****, wegen Überprüfung einer Kostenvorauszahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 184/12b-5, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 4 Nc 7/12a-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits in dem in dieser Rechtssache ergangenen Verbesserungsauftrag vom hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Klärung der Frage, ob ein Fall der sukzessiven Kompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt, im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat. Für das vorliegende Revisionsrekursverfahren sind daher die §§ 62 ff AußStrG maßgeblich.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L***** als Bezirksverwaltungsbehörde vom , GZ 0006944/2004, und strebt die Reduktion der ihr aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten für die darin angeordnete Ersatzvornahme von 628.057,50 EUR auf 50.000 EUR bzw 150.000 EUR an. Das Rekursgericht hatte daher über einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden, der 30.000 EUR übersteigt. Damit kann zwar der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden (§ 62 Abs 5 AußStrG). Das Rechtsmittel der Antragstellerin zeigt aber keine Rechtsfragen von der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Bedeutung auf.
Nach § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26 WRG) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Eine Berufung ist gegen eine solche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht zulässig. Sie tritt aber außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (§ 117 Abs 4 erster und zweiter Satz WRG).
Bereits das Rekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass der dem Antrag zugrundeliegende Bescheid kein solcher der Wasserrechtsbehörde über eine der in § 117 Abs 1 WRG genannten Angelegenheiten ist.
Mit dem Bescheid vom , GZ 0006944/2004, hat nämlich der Bürgermeister der Stadt L***** als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Ersatzvornahme angeordnet (Spruchpunkt I) und der Antragstellerin die Vorauszahlung der Kosten für diese Ersatzvornahme aufgetragen (Spruchpunkt II), weil sie die ihr mit Bescheid der Stadt L***** vom in der Fassung des Erkenntnisses des UVS Oberösterreich vom , GZ VwSen-590289/3/Ki/Kr, auferlegte Verpflichtung zur Entfernung der in ihrem Eigentum stehenden „schwimmenden Werkstätte“ nicht erfüllt hat. Diese Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme dient der Vollstreckung des mit Erkenntnis vom bestätigten Entfernungsauftrags an die Antragstellerin und ist damit eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 VVG. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass hier kein Fall einer sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt.
In ihrem außerordentlichen Rechtsmittel beharrt die Antragstellerin auch nicht mehr darauf, dass es sich bei dem angeführten Bescheid um einen solchen iSd § 117 Abs 1 WRG handle, sondern nimmt die gerichtliche Zuständigkeit deshalb an, weil ein „analoger Fall nach dem WRG“ vorliege. Ohne die ausdrückliche Anordnung einer sukzessiven Kompetenz, wie sie etwa in § 117 Abs 4 WRG vorgesehen ist, ist es einem Zivilgericht aber nach der in Art 94 B-VG idgF ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, über eine vor die Verwaltungsbehörde verwiesene Frage, wie hier jene der Vorauszahlung von Kosten für eine Ersatzvornahme (§ 4 Abs 2 VVG), in einem instanzenmäßigen Nacheinander abzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0045475).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00141.13M.0919.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-37684