OGH vom 22.11.2016, 4Ob212/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. B***** G*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 186/16w 253, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 180 ABGB hat sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren; maßgebend ist, wie die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden können (8 Ob 40/15p mwN). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. In Bezug auf die (auch) darin behaupteten Neuerungen ist auf die Entscheidung des Rekursgerichts und die unmittelbar bevorstehende Volljährigkeit des vom Streit der Eltern betroffenen Jugendlichen zu verweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00212.16D.1122.000
Fundstelle(n):
NAAAD-37651