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OGH vom 22.11.2016, 4Ob212/16d

OGH vom 22.11.2016, 4Ob212/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. B***** G*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 186/16w 253, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 180 ABGB hat sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren; maßgebend ist, wie die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden können (8 Ob 40/15p mwN). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. In Bezug auf die (auch) darin behaupteten Neuerungen ist auf die Entscheidung des Rekursgerichts und die unmittelbar bevorstehende Volljährigkeit des vom Streit der Eltern betroffenen Jugendlichen zu verweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00212.16D.1122.000

Fundstelle(n):
NAAAD-37651