OGH vom 22.03.1988, 5Ob514/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Helga R***, Hausfrau, Innsbruck, Mariahilfpark 3/505, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider den Antragsgegner Egon W***, Kaufmann, Innsbruck, Mariahilfpark 3/806, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 3 b R 187/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , GZ 4 F 7/86-24, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung:
Antragstellerin und Antragsgegner haben am vor dem Standesamt in München die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin, der Antragsgegner österreichischer Staatsbürger. Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz war Innsbruck, Mariahilfpark 3/505. Seit wohnt der Antragsgegner in Innsbruck, Mariahilfpark 3/806. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Seit behängt beim Landesgericht Innsbruck zu 18 Cg 281/86 ein vom Antragsgegner als Kläger angestrengtes Scheidungsverfahren.
Mit beim Erstgericht am eingelangtem Schriftsatz stellte Helga R*** den Antrag, ihren Anspruch auf
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners (§ 98 ABGB) mit dem Betrag von 1,800.000 S festzusetzen. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages.
Mit beim Erstgericht am eingebrachtem Schriftsatz machte der Antragsgegner geltend, am habe zwischen den Eheleuten im Beisein der Vertreter eine Besprechung mit dem Ziel einer gütlichen Ehescheidung (§ 55 a EheG) unter Regelung aller vermögensrechtlichen Fragen stattgefunden und es sei an diesem Tag auch eine völlige vergleichsweise Einigung erzielt worden, mit welcher auch das gegenständliche Außerstreitverfahren "erledigt und beendet" worden sei.
In Erwiderung dessen brachte die Antragstellerin vor, es seien zwar bei der Besprechung der Möglichkeiten einer Ehescheidung gemäß § 55 a EheG samt den hiefür erforderlichen Vereinbarungen am Ergebnisse erzielt worden, doch sei allen Beteiligten klar gewesen, daß im einzelnen noch weiter zu verhandeln sei, wobei diese Ergebnisse die Gesprächsbasis darstellen sollten. Eine rechtswirksame Vereinbarung sei jedenfalls nicht zustande gekommen und hätte eine solche auch gar nicht zustandekommen können, weil eine außergerichtlich getroffene Vereinbarung über eine Ehescheidung gemäß § 55 a EheG nicht klagbar und rechtswirksam sei. Vom Vertreter des Antragsgegners sei daher an Hand der Besprechungsergebnisse auch nur ein unverbindlicher Entwurf ausgearbeitet worden, welcher unausgereift gewesen sei und eine taugliche Grundlage für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht darstellen habe können. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im April 1987 führten die Streitteile außergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem Zweck, das seit beim Landesgericht Innsbruck zu 18 Cg 281/86 anhängige Ehescheidungsverfahren im Sinne einer gütlichen Ehescheidung unter Regelung aller vermögensrechtlichen Fragen zu beenden. Am fand in der Kanzlei des Antragsgegnervertreters ein Vergleichsgespräch statt. An dieser Besprechung nahmen die Antragstellerin und ihr damaliger Vertreter Rechtsanwalt Dr. Murschetz, der Antragsgegner und sein Vertreter Rechtsanwalt DDr. Fuchshuber teil. Dieses Gespräch dauerte 2 1/2 Stunden. Zunächst wurde darüber Einigung erzielt, daß die Ehe im Sinne des § 55 a EheG gütlich geschieden werden solle. Die Streitteile einigten sich auch schnell darüber, daß die Antragstellerin die beiden Eigentumswohnungen W 505 und W 504 in der Wohnanlage Mariahilfpark 3 erhalten solle. Durch stillschweigende Zustimmung waren sich die Parteien dabei einig, daß die dazugehörigen Autoabstellplätze, die ja mit dem Wohnungseigentum gemäß Grundbuchsstand untrennbar verbunden sind, kein gesondertes Schicksal erfahren und demgemäß der Antragstellerin zufallen sollten. Die Antragstellerin wies darauf hin, daß ihr als deutscher Staatsbürgerin möglicherweise von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zum Wohnungserwerb verweigert werden würde. Es wurde daher noch die Ersatzregelung vereinbart, daß die Antragstellerin in diesem Falle die Wohnungen nach Belieben weiterbenützen oder auch veräußern dürfe. Weiters wurde besprochen, daß wegen einer Dusche, die einer dritten Eigentumswohnung räumlich zugewiesen war, eine bereits früher einmal bestandene Trennwand wieder errichtet werden solle. Was die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung betrifft, so waren zu Beginn des Gespräches unterschiedliche Standpunkte von ca. 3 Mill. S, welchen Betrag die Antragstellerin forderte, und 1 Mill. S, welchen Betrag der Antragsgegner zu zahlen bereit war, gegeben. Nach längerem Feilschen war bereits eine Einigung über einen Bauschbetrag von 2 Mill. S erzielt, als plötzlich das Armband ins Gespräch kam, bezüglich dessen beim Landesgericht Innsbruck zu 6 Cg 209/86 ein Prozeß behängt. Über dieses Armband einigten sich die Parteien dahingehend, daß der Antragsgegner das Armband behalten dürfe, jedoch dafür eine Abstandszahlung von 150.000 S leiste, wodurch sich der Gesamtbetrag der zu leistenden Ausgleichszahlung auf 2,150.000 S erhöhte. Schließlich kam noch ein Gemälde "Notredame" von Hartmann zur Sprache; es wurde vereinbart, daß der Antragsgegner dieses Bild zurückerhalten werde. Schlußendlich wurde festgehalten, daß mit dieser Abmachung sämtliche aus der Ehe entstandenen Forderungen und Ansprüche der Streitteile wie Unterhalt, Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten usw. abgegolten und verglichen wären. Es wurde nicht eigens vereinbart, daß die Schriftlichkeit der getroffenen Abmachung zur Verbindlichkeit derselben nötig sei, doch wurde der Antragsgegnervertreter beauftragt, schon im Hinblick auf eine schnellere Abwicklung des Verfahrens nach § 55 a EheG und zum Zweck der Verbücherung das Vereinbarte schriftlich niederzulegen. Am Ende der Besprechung gaben die Streitteile einander die Hand und äußerten in Gesichtsmiene und in Worten ihre Zufriedenheit. Der Vertreter des Antragsgegners errichtete in der Folge einen Entwurf der schriftlichen Ausformulierung (Beilage B), wobei er die endgültige Textierung offenließ.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Nicht geteilt werden könne die Ansicht der Antragstellerin, daß in außergerichtlichen Verhandlungen eine rechtswirksame Einigung gemäß § 55 a EheG nicht entstehen könne; daß Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen durch Vertrag oder Vergleich anerkannt werden könnten, ergebe sich schon aus § 99 ABGB, der die diesbezügliche Vertragszulässigkeit positivrechtlich normiere. Gemäß § 97 Abs 1 EheG könne zwar auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden und es bedürften Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, grundsätzlich des Notariatsaktes. Doch bestimme der zweite Absatz dieses Paragraphen, daß diese Vorschriften für Vereinbarungen nicht gelten, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Da im vorliegenden Fall die Streitteile mit ihrer Vereinbarung eben die Regelung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen bezweckten, sei der geforderte "Zusammenhang" hiemit gegeben (EFSlg.36.490), zumal das Scheidungsverfahren ja schon längst anhängig gewesen sei. Zudem erkläre § 80 EheG Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe ausdrücklich für zulässig. Da also derartige Vereinbarungen rechtswirksam seien und gemäß § 97 Abs 2 EheG nicht des Notariatsaktes bedürften, sei nunmehr nach den Bestimmungen des ABGB über Rechtsgeschäfte zu prüfen, ob die Vereinbarung vom als Vertragsabschluß anzusehen sei.
Die Parteien und ihre Vertreter gingen schon in der eindeutigen Absicht in das Gespräch am , eine bindende vermögensrechtliche Abmachung zu treffen. Es sei letztlich auch Einigung über alle in Frage stehenden Punkte erzielt worden. Daß sich schließlich die Streitteile am Ende der Besprechung die Hand gegeben hätten, sei im Zusammenhang mit der dabei sichtlich zur Schau getragenen Zufriedenheit als Bekräftigung der erzielten Einigung anzusehen und als schlüssige Handlung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB zu interpretieren. Gleiches gelte für das Kopfnicken und die Erklärung der Antragstellerin, daß ihr Gatte "billig davongekommen" sei. Mit diesem schlüssigen Handeln sei bereits ein rechtsgültiger und verbindlicher Vergleich zustandegekommen; zudem hätten die Parteien bzw. ihre Vertreter durch ausdrückliches Erklären ihre Zustimmung geäußert. Die Schriftlichkeit wäre zur Gültigkeit der Abmachung nur dann notwendig gewesen, wenn die Parteien sich die Anwendung der Schriftform ausdrücklich vorbehalten hätten; ein solcher Formvorbehalt gemäß § 884 ABGB sei jedoch nicht ausbedungen worden. Alle weiteren ergangenen schriftlichen Ausfertigungen, seien sie als "Entwurf", "Vergleich" oder sonstwie bezeichnet, seien für die Tatsache, daß am ein Vergleich geschlossen wurde, und für die Verbindlichkeit der dabei getroffenen Vereinbarungen demnach ohne Belang (EFSlg.41.351).
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs 1 AußStrG für zulässig. Es führte aus:
Das Rekursgericht gehe mit dem Erstgericht zunächst darin konform, daß der Anspruch eines Ehegatten auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (§ 98 ABGB) einer vertraglichen oder vergleichsweisen Einigung zugänglich sei; dies folge nicht nur aus der vom Erstgericht genannten Bestimmung des § 99 ABGB ("...soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anekannt.... worden sind"), sondern auch aus der Vorschrift des § 230 Abs 1 letzter Satz AußStrG, derzufolge das Erstgericht ausdrücklich angewiesen sei, auch noch während des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
Eine Regelung für den Fall, daß nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens über einen auf § 98 ABGB gestützten Anspruch eine außergerichtliche Einigung zustandekommt, enthalte das Gesetz nicht. Behaupte nun wie hier nur der Antragsgegner das Zustandekommen einer solchen außergerichtlichen Einigung und halte andererseits die Antragstellerin ihren Antrag aufrecht, indem sie das Zustandekommen einer solchen außergerichtlichen Einigung bestreite, so habe jedenfalls der Außerstreitrichter zu prüfen, ob die behauptete außergerichtliche Einigung zustandegekommen sei; sollte er hiebei zur Überzeugung gelangen, daß zwischen den Parteien eine rechtswirksame, das behängende Außerstreitverfahren umfassend und endgültig regelnde Vereinbarung zustandegekommen sei, so müßte seinerseits hinsichtlich des auf § 98 ABGB gestützten Antrages abweislich entschieden werden.
Im hier zu beurteilenden Fall stehe - ausgehend von der vom Erstgericht gewonnenen Sachverhaltsgrundlage - zwar fest, daß anläßlich der Besprechung der Parteien am weitestgehend Einigung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien und die vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der beiderseits in Aussicht genommenen einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55 a EheG erzielt worden ist, doch sei hinsichtlich der genannten Ansprüche - werde von dem im Verfahren 6 Cg 209/86 des Landesgerichtes Innsbruck streitverfangenen Armband abgesehen - nur ein Bauschbetrag ausgehandelt worden, ohne daß der sich auf § 98 ABGB gründende Anspruch der Antragstellerin selbst ziffernmäßig bestimmt worden sei. Damit liege in bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Anspruch aber schon keine mit privatrechtlicher Wirkung ausgestattete Vereinbarung vor, hinsichtlich derer auf Zuhaltung geklagt und derart ein vollstreckbarer Exekutionstitel geschaffen werden könnte. Hinzu komme, daß die Entrichtung der ausgehandelten "Ausgleichszahlung" durch den Antragsgegner an die Antragstellerin, welche Summe der Antragstellerin nebst den beiden Eigentumswohnungen vergleichsweise zugestanden worden ist, in untrennbarem Zusammenhang mit einer auch tatsächlich erfolgenden Ehescheidung gemäß § 55 a EheG gesehen werden müsse, letztere überhaupt erst die besprochenen unterhalts- und vermögensrechtlichen Folgen bedingen sollte, deren Eintritt aber wiederum schon die letztlich mangelnde Bereitschaft der Antragstellerin zu einer solchen einvernehmlichen Ehescheidung, welche im Klagswege selbst nicht erzwungen werden könne, entgegenstehen müsse. Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall ungeachtet des an sich gegebenen weitgehenden Konsenses der Ehegatten letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine vollständige und die beiderseitigen Ansprüche abschließend regelnde Vereinbarung getroffen worden wäre; gerade der Umstand, daß seitens des Vertreters des Antragsgegners im Anschluß an die Besprechung vom nur ein unverbindlicher Entwurf erstellt worden sei, in welchem hinsichtlich eines der beiden Autoabstellplätze eine - nicht besprochene - Sonderregelung vorgesehen worden sei, erweise, daß zum einen die getroffene außergerichtliche Regelung noch vervollständigt werden sollte, zum andern die getroffenen Absprachen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, nach dem Willen der Parteien in eine vollstreckbare, beiden Teilen genehme Form gebracht werden sollten, womit aber zumindest fraglich sei, ob sich die Parteien auch schon zuvor endgültig binden wollten. Diese Aspekte verdeutlichten, daß der vom Erstgericht gefundene Abweisungsgrund nicht zu billigen sei und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch gemäß § 98 ABGB nicht erspart bleiben könne.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß gegen die Anwendung des österreichischen Eherechtes auf den gegenständlichen Fall - wovon sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen ausgehen - im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt beider Eheleute in Österreich keine Bedenken bestehen (§ 20 Abs 1 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 2 IPRG; vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, je Rz 1 zu §§ 18, 19 und 20 IPRG). Die Behauptung des Antragsgegners, nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei die Ehescheidung bei der Besprechung vom nach Möglichkeit im Sinne des § 55 a EheG in Aussicht genommen gewesen, widerspricht der Aktenlage. Das Erstgericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, Einigung sei darüber erzielt worden, daß die Ehe im Sinne des § 55 a EheG geschieden werden solle. Dieses Ergebnis stimmt insbesondere auch mit dem vom Vertreter des Antragsgegners aufgrund der Besprechung verfaßten und dem damaligen Vertreter der Antragstellerin übermittelten Vereinbarungsentwurf Beilage B ("Die Ehegatten....vereinbaren zu der von ihnen gemäß § 55 a EheG beabsichtigten Ehescheidung folgende Regelung ihrer Vermögensverhältnisse:....") und dem Begleitbrief des Antragsgegnervertreters Beilage A ("Anbei übermittle ich Ihnen den unverbindlichen Entwurf der Vereinbarung zur Regelung der Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Ehescheidung gemäß § 55 a EheG") überein. Die Scheidung der Ehe gemäß § 55 a EheG war demnach nicht bloß nicht zum Vertragsinhalt erhobenes Motiv, sondern aufschiebende Bedingung der vom Antragsgegner behaupteten vermögensrechtlichen Vereinbarung (vgl. dazu auch den Wortlaut des § 55 a Abs 2 EheG, wonach die Ehe unter anderem nur dann gemäß § 55 a EheG geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung gemäß § 55 a EheG dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen). Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Antragstellerin mit einer Ehescheidung im Einvernehmen nicht mehr einverstanden ist. Der Grundsatz, daß eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird (vgl. MGA ABGB32 Entscheidungen unter Nr. 8 zu § 897), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es der Antragstellerin gemäß § 224 AußStrG freistand, den Antrag auf Scheidung (nach § 55 a EheG) bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses mit der Wirkung zurückzunehmen, daß der schon ergangene Scheidungsbeschluß wirkungslos wird (vgl. dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 55 a EheG unter Berufung auf EFSlg.37.403, wonach dann, wenn der Scheidungsbeschluß infolge Antragsrücknahme unwirksam wird, auch die im Zusammenhang damit geschlossenen Vergleiche unwirksam werden; siehe auch Aicher in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 111 FN 100). Da es schon aus diesem Grund an einer wirksamen Vereinbarung über die von der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren erhobenen Ansprüche nach § 98 ABGB, auf die das Erstgericht seine abweisende Entscheidung stützte, fehlt, brauchte auf die allenfalls noch vorliegenden weiteren Gründe für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung, die insbesondere vom Rekursgericht angenommen wurden und vom Antragsgegner bestritten werden, nicht eingegangen zu werden.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.