OGH vom 10.09.2014, 7Ob138/14s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Kranken K***** S*****, geboren am *****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung 5020 Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 79 (Patientenanwältin MMag. S***** G*****), Abteilungsleiter Prim. Univ. Doz. Dr. C***** G*****, per Adresse C*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, LL.M., PLL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 187/14t 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 35 Ub 292/14h 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung vorläufig für zulässig.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Abteilungsleiters am zugestellt. Am brachte dieser im Elektronischen Rechtsverkehr den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 28 Abs 1 UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Gemäß § 28 Abs 3 UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen. Gemäß § 29a UbG gilt im Revisionsrekursverfahren § 28 Abs 3 UbG sinngemäß.
In § 28 Abs 2 und 3 UbG verkürzte der Gesetzgeber die 14 tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung des Rekurses und für die Beantwortung des Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstigen Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14 tägigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist von einem bloßen Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen und es wird in ständiger Rechtsprechung vom zuständigen Fachsenat (RIS Justiz RS0121356; 7 Ob 84/14z, 7 Ob 153/13w ua) vertreten, dass die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters in diesem Fall sieben Tage beträgt. Der nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00138.14S.0910.000
Fundstelle(n):
MAAAD-37621