Suchen Hilfe
OGH 24.06.2008, 5Ob125/08f

OGH 24.06.2008, 5Ob125/08f

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0123741
Die Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG steht dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zu.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2, 6 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 272/07i-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Zweitantragsstellerin (= Untermieterin) geltend gemachte, vermeintlich erhebliche Rechtsfrage, ob einem Untermieter in Ansehung der von seinem Hauptmieter begehrten Erfüllung der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß §§ 3 f MRG „eine Parteirolle" nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukomme, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanzen haben nämlich in ihren (Teil-)Sachbeschlüssen gerade nicht die Parteistellung der Zweitantragstellerin, sondern - die davon zu trennende Frage (vgl 5 Ob 18/07v) - ihrer Aktivlegitimation (für ein selbstständiges Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten) als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung (vgl 5 Ob 196/97b; RIS-Justiz RS0035170) verneint. Dass aber die Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zusteht, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl RIS-Justiz RS0042656), wird weder in der Judikatur bezweifelt (vgl 5 Ob 79/91 = MietSlg 43.144; LGZ Wien MietSlg 58.221) noch in der Lehre anders beurteilt (vgl Würth in Rummel³, § 6 MRG Rz 3; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 6 MRG Rz 8; Prader MRG², § 6 Anm 1), und auch die Zweitantragstellerin trägt gegen diese Rechtsansicht inhaltlich nichts vor.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00125.08F.0624.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-37595

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden