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OGH vom 23.01.2019, 1Ob140/18x

OGH vom 23.01.2019, 1Ob140/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache der Antragsteller 1. F***** G*****, geboren am ***** 1996, 2. L***** G*****, geboren am ***** 1998, *****, und 3. E***** G*****, geboren am ***** 2000, *****, gegen den Antragsgegner Ing. P***** G*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 586/17k-283, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 1 Pu 60/10p-261, 1 Fam 9/15k-29, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners (Vaters) gegenüber den mittlerweile volljährigen Antragstellern
– seinen Kindern – für die Zeit vom bis einschließlich gestaffelt je Kind.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters diese Entscheidung hinsichtlich der beiden Töchter, änderte sie aber hinsichtlich des Sohnes teilweise ab. Es sprach nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil „eine Klarstellung in Ansehung der mit den Revisionsrekursausführungen in Zweifel gezogenen, stets zu wahrenden Rechtssicherheit angezeigt erscheint“.

Der nachträglich zugelassene (§ 63 AußStrG) Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht gelangte zum Ergebnis, dass seinem Ergänzungsauftrag im ersten Rechtsgang entsprochen wurde, hielt fest, dass bestimmte im Rekurs genannte Beweismittel nicht den relevanten Unterhaltsbemessungs-zeitraum betreffen, und verneinte die vom Vater behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Die im Revisionsrekurs neuerlich gerügten und vom Rekursgericht bereits verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz sind vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037).

2. Das Erstgericht folgte inhaltlich den Ergebnissen eines eingeholten Sachverständigengutachtens und stellte auf dieser Grundlage das Einkommen des Vaters in den Jahren 2010 bis 2013 fest. Das Rekursgericht übernahm diese Feststellungen. Wenn der Vater die von den Vorinstanzen für schlüssig erachteten Ausführungen der Sachverständigen im Revisionsrekurs in Zweifel zieht, betrifft dies ausschließlich nicht überprüfbare Beweisfragen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz und die Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung mit Revisionsrekurs ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0006737 [T4]; RS0043371 [T15]; RS0108449 [T2]).

3.1. Soweit der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht vorgenommene und vom Rekursgericht gebilligte Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Jahre 2014 und 2015 kritisiert, spricht er Fragen der Beweiswürdigung an, die – wie dargelegt – im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (auch im Außerstreitverfahren) nicht mehr überprüft werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T4]). Das Rekursgericht hat sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Vater nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen sei. Der Unterhaltspflichtige muss im Sinn des § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (RIS-Justiz RS0047430; RS0047432).

3.2. Die Frage, ob das Gericht die § 273 ZPO, nachgebildete Bestimmung des § 34 AußStrG anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche (RIS-Justiz RS0040282 [T14]). Hat das Rekursgericht – wie hier – verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht § 34 AußStrG anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt im Revisionsrekurs als vermeintlicher Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in Betracht (2 Ob 96/17g mwN).

3.3. Wie bei § 273 ZPO ist auch bei Anwendung des § 34 AußStrG mit Rechtsrüge nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung der Vorschrift richtig ist (RIS-Justiz RS0040341 [T14]). Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die als solche von den Umständen des Einzelfalls abhängt, können nur gravierende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (2 Ob 96/17g mwN = RIS-Justiz RS0007104 [T9]). Ein Fehler solcher Qualität wird im Revisionsrekurs nicht konkret aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Zwar behauptet der Vater im Jahr 2014 den Bezug eines durchschnittlichen (monatlichen) Einkommens von (nur) 2.599,01 EUR und will durch ein „erweitertes Geschäftsfeld“ in diesem Jahr einen Verlust von 15.056,38 EUR erlitten haben, ohne aber näher darzulegen, wie er zu diesen Zahlen gelangt.

4. Die von ihm angesprochene Judikatur, nach der unter bestimmten Umständen (RIS-Justiz RS0113405) bei der Unterhaltsbemessung vom über einen längeren Zeitraum bezogenen Durchschnittseinkommen auszugehen ist, hat keinen Anwendungsbereich, wenn es – wie hier (2010–2015) – allein um Unterhalt für die Vergangenheit geht (RIS-Justiz RS0047509 [T2]).

5. Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00140.18X.0123.000

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