OGH vom 15.12.2014, 6Ob198/14g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** KG, 2. B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in Innsbruck, wegen 320.832,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 68/14x 41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab, sodass daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0109002).
Zur eingeschränkten Verkehrssicherungspflicht bei Schirouten liegen zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (6 Ob 592/93; 6 Ob 593/93; 1 Ob 638/90; 10 Ob 17/08k ua).
Im vorliegenden Fall war die Schiroute durch quergespannte rot weiß rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Der Weiderost befand sich ca zehn Meter abseits der Piste. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich.
Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die beklagten Parteien verneint haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichts gar nicht feststeht, dass der Kläger überhaupt gegen den Weiderost stieß. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es vielmehr ebenso möglich, dass der Kläger mit den Schispitzen gegen den gegenüberliegenden älteren und härteren Schneeaufbau stieß.
Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00198.14G.1215.000
Fundstelle(n):
FAAAD-37538