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OGH 13.07.2016, 3Ob130/16p

OGH 13.07.2016, 3Ob130/16p

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Dr. Christine Kolar, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Antragsgegner M*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom , GZ 6 R 172/15h–20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom , GZ 3 FAM 17/15w-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater des Antragstellers ab zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von 435 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte als „Rekurs in zweiter Instanz“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom (ON 23) kam der Antragsgegner innerhalb der vom Erstgericht gesetzten 14-tägigen Frist nicht nach; vielmehr lehnte er es ausdrücklich ab, diesem Auftrag zu entsprechen.

Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht.

Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der vom Rechtsmittelwerber persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; jüngst: 2 Ob 79/16f; 7 Ob 29/16i; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 67 Rz 6).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00130.16P.0713.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-37517

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