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OGH vom 29.05.1996, 4Ob2111/96m

OGH vom 29.05.1996, 4Ob2111/96m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Heribert R*****, vertreten durch Dr.Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 42/96k-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verlagsverträge können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Als "wichtige Gründe" kommen dabei (ua) alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder doch so schwer erschüttern, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Eine solche vorzeitige Auflösung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht eine Bereingigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist (SZ 60/107 = ÖBl 1988, 81 - "Der Papa wird's schon richten" mwN; MR 1991, 152 "Apotheke Gottes

V").

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Mit dem der Entscheidung 4 Ob 341/59 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der vorliegende Fall nicht verglichen werden. Während in jenem Fall der Verleger gestorben, das Geschäftslokal geräumt, die noch vorhandenen Konzertnoten als Altpapier verkauft worden waren und die Ausübung des Werknutzungsrechtes damit unmöglich geworden war, hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß der Beklagte nicht mehr in der Lage wäre, die übernommenen Werke zu verlegen.

Er hat auch nicht behauptet, daß der Beklagte nicht regelmäßig abgerechnet habe, sondern sein Begehren allein darauf gestützt, daß über die streitgegenständlichen Werke kein Vertrag mit dem Beklagten bestehe und ein solcher Vertrag auch jederzeit aufgelöst werden könnte.