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OGH vom 18.09.2014, 3Ob130/14k

OGH vom 18.09.2014, 3Ob130/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 46 R 236/13s 11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 23 C 1/12d 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.053,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 342,24 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erst kürzlich in zwei denselben Exekutionstitel und dieselben Parteien des Exekutionsverfahrens betreffenden Entscheidungen (3 Ob 12/14g und 3 Ob 89/14f) die auch im vorliegenden Impugantionsprozess von der Verpflichteten aufgeworfenen Rechtsfragen (großteils unter Hinweis auf bestehende Judikatur) beantwortet und die behaupteten Impugnationsgründe verneint. Da die in der vorliegenden, über weite Strecken in wörtlichen Wiederholungen (der seinerzeitigen Ausführungen) bestehenden Revision vorgetragenen Argumente keinen Anlass zum Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bieten, genügt der Verweis auf die genannten Entscheidungen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Revisionsbeantwortung hat (§§ 41 und 50 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00130.14K.0918.000

Fundstelle(n):
VAAAD-37495