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OGH vom 27.11.2020, 2Ob227/19z

OGH vom 27.11.2020, 2Ob227/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** S*****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, wegen Auskunftserteilung (Streitwert: 30.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 148/19y16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 6 Cg 140/18z11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in der Hauptsache mit der Maßgabe bestätigt, dass sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher von der am ***** 2018 verstorbenen L***** M***** an die beklagte Partei gemachten Schenkungen zu geben sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidlich zu bekräftigen, dies mit Ausnahme von Schenkungen geringen Werts, die aus den laufenden Einkünften erfolgten.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,16 EUR (darin enthalten 313,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die am ***** 2018 verstorbene Mutter der Streitteile setzte in einem Testament die Beklagte als Erbin ein und beschränkte die Klägerin auf den Pflichtteil. Das Verlassenschaftsgericht überließ der Beklagten den Nachlass an Zahlungs statt.

[2] Die Mutter hatte der Beklagten ungefähr im Jahr 2010 Geld geschenkt, mit welchem die Beklagte einen neuen PKW kaufte. Zu Weihnachten 2017 und an ihrem Sterbebett hatte sie ihr jeweils Schmuck geschenkt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Mutter der Beklagten sonst etwas geschenkt hätte. Ebenso konnte es nicht feststellen, dass die Beklagte drei Sparbücher aus der Verlassenschaft nach dem vorverstorbenen Lebensgefährten der Mutter an sich genommen hätte und dass die Mutter auf Ersuchen der Beklagten gesagt hätte, die Beklagte dürfe diese Sparbücher behalten.

[3] Die begehrte zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher von der Verstorbenen an die Beklagte gemachten Schenkungen zu geben sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidlich zu bekräftigen. Sie brachte vor, ihre Mutter habe nicht unbeträchtliche Mengen an Bargeld im Safe in ihrer Wohnung verwahrt gehabt. Weiters sei sie Eigentümerin von (vermutlich) Überbringersparbüchern gewesen. Darüber hinaus habe ihre Mutter beträchtlichen Goldschmuck besessen. Aus den Angaben der Beklagten, dass die Verlassenschaft vermögenslos sei, müsse zwingend abgeleitet werden, dass die Mutter zu Lebzeiten Schenkungen an die Beklagte getätigt habe, hinsichtlich derer der Klägerin ein Hinzurechnungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe von der Mutter nicht bloß übliche Gelegenheitsgeschenke erhalten, vielmehr habe sie der Beklagten regelmäßig Geldbeträge zukommen lassen, so etwa 15.000 EUR zum Ankauf eines PKW. Zudem habe der Lebensgefährte der Mutter dieser den gesamten Hausrat, einen PKW und seine Ersparnisse vermacht. Das Schicksal dieser Vermögenswerte sei höchst aufklärungsbedürftig. Noch zu Lebzeiten habe der Lebensgefährte der Mutter erklärt, der Klägerin drei Überbringersparbücher von je knapp 15.000 EUR zukommen lassen zu wollen. Diese drei Sparbücher habe die Beklagte nach dem Tod der Mutter an sich genommen, die Mutter der Streitteile habe diese der Beklagten geschenkt.

[4] Die wendete ein, die Mutter habe ihr wenige Tage vor dem Tod nur zwei Ketterl und einen Ring geschenkt, zwei weitere Ketterl habe sie von der Mutter zu Weihnachten 2017 geschenkt bekommen. Den PKW des 2016 verstorbenen Lebensgefährten habe die Mutter dem Ehemann der Beklagten verkauft. Etwa 2010 habe die Mutter beiden Parteien Geld für die Neuanschaffung eines PKW geschenkt, die Beklagte habe damals einen PKW erworben. Die drei von der Klägerin behaupteten Sparbücher des Lebensgefährten der Mutter seien der Beklagten nicht bekannt. Mit dem von ihm im Vermächtniswege erhaltenen Sparguthaben habe die Mutter dessen Begräbniskosten bezahlt und der Klägerin 11.000 EUR geschenkt. Über den Verbleib eines etwaigen Restbetrags sei der Beklagten nichts bekannt. Die Mutter habe lediglich über ein geringes Pensionseinkommen verfügt, mit dem sie ihre krankheitsbedingten Mehrkosten nicht decken habe können.

[5] Das erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen Auskunft a) über Gegenstand und Wert des Schmucks, den ihr die Mutter zu Weihnachten 2017 und kurz vor ihrem Tod geschenkt habe, und b) über den Wert des Geldbetrags, den sie ihr ca 2010 zum Kauf eines PKW geschenkt habe, und über den Zeitpunkt dieser Schenkung zu geben sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte eidlich zu bekräftigen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.

[6] Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin habe nach § 786 ABGB Anspruch auf Auskunft über alle für die Beurteilung der Hinzurechnung nötigen Informationen. Diese habe ihr die Beklagte über die festgestellten Schenkungen nicht vollständig gegeben. Ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil keine Indizien dafür vorlägen, dass die Beklagte weitere Schenkungen erhalten hätte. Spekulationen, die sich darauf gründeten, dass Gegenstände nicht mehr da seien und die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, sich diese anzueignen, begründeten jeweils kein solches Indiz.

[7] Das von der Klägerin angerufene änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

[8] Das Berufungsgericht führte aus, § 786 ABGB sei dahin auszulegen, dass der Hinzurechnungsberechtigte die Schenkung, über die er Auskunft verlange, nicht zuerst beweisen müsse. Es genüge, wenn er Umstände glaubhaft machen könne, die darauf schließen ließen, der Verstorbene habe eine Schenkung an die betreffende Person gemacht. Die Klägerin habe sogar bewiesen, dass die Beklagte von der Mutter bestimmte Schenkungen erhalten habe. Aus der Negativfeststellung folge nicht, dass die Beklagte keine weiteren Schenkungen erhalten hätte. Die Klägerin habe daher einen Auskunftsanspruch, der nicht nur die festgestellten Schenkungen, sondern auch die Bekanntgabe umfasse, in welchem darüber hinausgehenden Umfang Schenkungen stattgefunden hätten.

[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zu den nicht präzise geregelten Voraussetzungen, nach denen der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB geltend gemacht werden könne, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der mit dem Abänderungsantrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[13] Die Beklagte macht geltend, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des § 786 ABGB nicht in Einklang zu bringen, der nur von „bestimmten“ Schenkungen spreche. Die Auskunftspflicht der Klägerin könne sich daher nicht auf sämtliche Schenkungen schlechthin beziehen. Die Glaubhaftmachung weiterer konkreter Schenkungen, als die ohnehin festgestellten, sei der Klägerin aber nicht gelungen. Der Nachweis einer Schenkung reiche nicht aus, um weitere Schenkungen für wahrscheinlich zu halten.

[14] Hiezu wurde erwogen:

[15] 1. Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015:

[16] Schon bisher konnten Pflichtteilsberechtigte von der Verlassenschaft und den Erben auf materiell-rechtlicher Grundlage (§ 786 und § 784, 804 aF ABGB) Auskunft über Zuwendungen des Erblassers an andere Pflichtteilsberechtigte und Dritte verlangen (8 Ob 55/13s; 2 Ob 186/10g mwN; vgl Welser in Rummel/Lukas4§ 785 Rz 24; Eccher in Schwimann/Kodek4§ 786 Rz 6). Im Anwendungsbereich des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO bestand der Anspruch schon bei konkret dargelegter begründeter Besorgnis des Pflichtteilsberechtigten, dass ihm nicht das gesamte Nachlassvermögen oder nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Erblassers bekannt waren (2 Ob 142/19z; 2 Ob 213/17p; 2 Ob 186/10g). Der Anspruch war an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und seine Ausübung nur durch das Schikaneverbot beschränkt (RS0012974). Er verpflichtete die Verlassenschaft oder die Erben, Auskunft über sämtliche pflichtteilsrelevanten Schenkungen zu geben (zuletzt 2 Ob 81/20f; 2 Ob 142/19z).

[17] Ein entsprechender Anspruch gegen den Empfänger der Zuwendung wurde hingegen verneint; ihm gegenüber konnten die Pflichtteilsberechtigten nur nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO vorgehen, was ein aktives Verhalten des Empfängers voraussetzte (8 Ob 55/13s).

[18] 2. Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB idF ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87):

[19] 2.1 Gemäß § 786 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

[20] 2.2 Diese durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte Bestimmung regelt nunmehr ausdrücklich den Auskunftsanspruch des Hinzurechnungsberechtigten, der nicht nur gegen die Verlassenschaft und die Erben, sondern auch gegen den Geschenknehmer besteht.

[21] 2.3 Nach ihrem Wortlaut gibt die Bestimmung den Auskunftsanspruch demjenigen, der „berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, [...] in Bezug auf diese“. Ob und gegebenenfalls von welchen weiteren Voraussetzungen der Anspruch abhängt, ist daraus nicht eindeutig zu entnehmen.

[22] 2.4 Die Gesetzesmaterialien verweisen lediglich darauf, dass nach bisherigem Recht unklar gewesen sei, ob der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Geschenknehmer habe. Dies solle nun – und zwar für alle, die nach § 781 f ABGB die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen können – klargestellt werden (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP 35). Den Materialien ist somit nicht zu entnehmen, dass der nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Auskunftsanspruch (Punkt 1.) eine Einschränkung dahin erfahren sollte, dass er künftig lediglich hinsichtlich jener Schenkungen bestehe, die der Auskunftsberechtigte im Einzelnen konkret behaupten oder beweisen könne.

[23] 2.5 Müsste der Auskunftsberechtigte den Beweis einer bestimmten Schenkung erbringen, müsste er wesentliche Punkte, deren Klärung die Auskunft dienen soll, vorweg behaupten und beweisen. Dadurch wäre der neu geschaffene Anspruch regelmäßig aufgrund mangelnder Informationen von vornherein zum Scheitern verurteilt (vgl Till, Zum neuen Auskunftsanspruch im Erbrecht, iFamZ 2017, 274 [275]). Bei teleologischer Auslegung kann diese Wortfolge daher nicht bedeuten, dass der Auskunftswerber die Schenkungen, über die er Auskunft verlangt, zuerst beweisen müsste (Welser, Erbrechtskommentar § 786 Rz 4; Umlauft, Hinzu und Anrechnung2 332; aM aufgrund des Wortlauts Rabl, Erbrechtsreform – Pflichtteilsrecht neu,

NZ 2015/107, 321 [342]). Allerdings sollen gänzlich unbeteiligte Personen nicht mit Auskunftsbegehren belangt werden können. Im Schrifttum wird vertreten, dass die Schenkung daher aufgrund objektiver Umstände glaubhaft gemacht, also bescheinigt werden müsse (Schauer in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts 222; Welser, Erbrechtskommentar § 786 ABGB Rz 4; Umlauft, Hinzu und Anrechnung2 332; aM Hofmann, Der Anspruch auf Auskunft über Schenkungen nach dem ErbRÄG 2015, NZ 2019/112, 322 [325 f: Schikaneverbot ausreichend]).

[24] 2.6 Nach Auffassung des erkennenden Senats erfordert die Begründung des Auskunftsanspruchs, dass der Anspruchswerber Umstände behauptet und , die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ein Grund für ein bloßes Bescheinigungserfordernis (

§ 274 ZPO), wie es in der Lehre überwiegend vertreten wird, ist in Bezug auf die darzulegenden Umstände nicht erkennbar. Ob die festgestellten Umstände für die Annahme einer Auskunftspflicht ausreichen, ist dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Beim Anspruch gegen die Verlassenschaft oder die Erben ist etwa eine sonst nicht erklärbare Verminderung des Vermögens ausreichend, auch ohne Nennung bestimmter Empfänger. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek5§ 786 ABGB Rz 4; Umlauft, Hinzu und Anrechnung2 332).

[25] 2.7 Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl Umlauft, Hinzu und Anrechnung2 332). Denn eine Gefahr, gänzlich „Unbeteiligte“ mit Auskunftspflichten zu belasten, besteht in solchen Fällen nicht. Dazu kommt, dass Zuwendungen im engen Familienkreis durchaus üblich sind (Umlauft, Hinzu und Anrechnung2 332). Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.

[26] 3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

[27] 3.1 Beide Streitteile sind nach der Mutter pflichtteilsberechtigt, sodass die Klägerin, die nach § 783 ABGB die unbefristete Hinzurechnung von Schenkungen an die Beklagte verlangen kann, grundsätzlich auskunftsberechtigt ist.

[28] 3.2 Es steht fest, dass die Beklagte von der Mutter mehrere hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat. Bereits diese erwiesenen Schenkungen lassen in ausreichender Weise auf weitere Schenkungen an die Beklagte schließen, um eine Auskunftspflicht auch insoweit zu bejahen. Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zutreffend dahin ausgelegt, dass nicht feststeht, ob die Beklagte weitere Schenkungen erhalten hat, oder nicht. Dies gereicht der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil. Nur wenn feststünde, dass die Beklagte keine weiteren Schenkungen erhalten hätte, bestünde insoweit kein Auskunftsanspruch.

[29] 4. Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht wurden.

[30] 5. Ergebnis:

[31] Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht auf die festgestellten Schenkungen der Mutter an die Beklagte beschränkt ist. Vielmehr hat die Beklagte über alle ihr gemachten Schenkungen Auskunft zu geben. Ausgenommen sind nur Schenkungen geringen Werts, die aus den laufenden Einkünften erfolgten. Sowohl dem Vorbringen der Klägerin als auch den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass sich das Auskunftsbegehren der Klägerin und demgemäß auch die Auskunftsverpflichtung der Beklagten im Urteil ohnehin nicht auf solche üblichen Gelegenheitsgeschenke beziehen sollte. Insofern konnte daher eine Maßgabebestätigung erfolgen. Die Revision bleibt erfolglos.

[32] 6. Kosten:

[33] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00227.19Z.1127.000

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