OGH 27.01.1998, 5Ob510/97d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Sayed Abbas K*****, vertreten durch Mag. Franz Rötzer, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Margarethen, Spengergasse 30-32, 1050 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Kurt W*****, und 2.) Marianne W*****, beide vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 405/97s-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG sagt zwar nichts über den notwendigen Inhalt der dort normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters aus, doch ist klar, daß es nur um die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses gehen kann. Die Rüge muß dem Vermieter signalisieren, daß von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. Die Erklärung des Mieters, der im schrifltichen Mietvertrag aufscheindende Mietzins entspreche nicht dem mündlich vereinbarten Betrag, ist davon grundsätzlich unterschieden, weil sie - mangels Einigung im wichtigsten Punkt - die Gültigkeit des ganzen Mietvertrages in Frage stellt. Schon deshalb ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es liege keine Rüge iSd § 16 Abs 1 Z 1 dritter Halbsatz MRG vor, durch die klare Gesetzeslage gedeckt. Im konkreten Fall wäre überdies - sollte der in der Vertragsurkunde angeführte Mietzins tatsächlich nicht dem vorher mündlich vereinbarten entsprochen haben - mit der Unterfertigung des Vertrags ein neuer Mietvertrag zustandegekommen. Die Rüge wäre diesfalls verfrüht erfolgt, weil sie zwischen rechtswirksamem Abschluß des Vertrages und Übergabe des Bestandobjekts erfolgen muß (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 6 zu § 16 MRG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00510.97D.0127.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-37452