OGH 17.06.2003, 5Ob124/03a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen grundbücherlicher Anmerkung einer Änderung des Firmenwortlauts, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 4 R 94/03w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom , TZ 126/03-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die erstgerichtliche Abweisung eines Gesuches um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts der Vorkaufsberechtigten der Liegenschaften EZ ***** bestätigt wurde, enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Bewertungsausspruch wurde damit begründet, dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hätten, die für den Antrag maßgebenden vermögenswerten Interessen würden die Wertgrenze von Euro 20.000 überschreiten.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass der Bewertungsausspruch unbeachtlich, jedenfalls aber nicht bindend sei und die in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, weil die Vorinstanzen zu aktenwidrigen Annahmen gelangt seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels (ob seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 3 AußStrG entgegensteht) kann noch nicht beurteilt werden.
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Das trifft entgegen der Annahme der Revisonsrekurswerberin auch auf den hier vorliegenden Fall zu, wenn bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten die Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten angemerkt werden soll. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG; die Ausnahmeregelung des § 14 Abs 4 AußStrG kommt der Revisionsrekurswerberin nicht zugute. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen grundsätzlich bindend (5 Ob 41/91 = NZ 1992, 81 ua). Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der Bewertungsausspruch zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RIS-Justiz RS0007081). Dass ein solcher Fall vorläge, wie die Revisionsrekurswerber mit dem Hinweis auf § 60 Abs 2 JN darzulegen versucht, trifft nicht zu. Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist zwar auch im Grundbuchsverfahren zu beachten (5 Ob 1068/91 = Jus Extra Z 916 ua), legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedoch nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (vgl RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise auf die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zu (5 Ob 87/92 ua), nicht jedoch auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen. Selbst wenn der für die Liegenschaft selbst geltende Steuerschätzwert über Euro 20.000 läge (was im konkreten Fall gar nicht feststeht), hat daher das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes liege unter Euro 20.000 keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.
Die Konsequenz daraus ist die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragstellerin nach § 14 Abs 3 AußStrG (§ 126 Abs 2 GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
§ 14a AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) eröffnet jedoch in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wenn das Rekursgericht auf begründeten Antrag des Rechtsmittelwerbers ausspricht, dass der Revisionsrekurs abweichend von der früheren Entscheidung doch zulässig sei (§ 14a Abs 3 AußStrG). Das Fehlen eines solchen Antrags ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Ob die Voraussetzungen für eine Verbesserung vorliegen ist jedoch nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Auch für eine Entscheidung nach § 14a Abs 3 AußStrG fehlt ihm die funktionelle Zuständigkeit. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur weiteren Erledigung zurückzustellen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Anmerkung einer Änderung des Firmenwortlauts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 4 R 94/03w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom , TZ 126/03-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:
Auf Grund des beglaubigen Firmenbuchauszugs mit historischen Daten zum Stichtag , FN 52193 f, wird im Grundbuch ***** bei dem zu 626/2002 unter C-LNR 1 der Einlage EZ 456, unter C-LNR 2 der Einlage EZ 448 und unter C-LNR 10 der Einlage EZ 313 einverleibten Vorkaufsrecht die Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts der "A***** GmbH" in "S***** Gesellschaft m. b. H. (FN 52193 f)" bewilligt.
Hievon werden verständigt:
1. Dipl. Ing. Anton K*****
2. R*****
3. Bauunternehmung M*****
4.) R*****-KG, *****
5. Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH unter Rückschluss der Originalurkunde.
Text
Begründung:
Der als Eintragungsgrundlage vorgelegte Auszug aus dem Firmenbuch enthält folgende für die begehrte Änderung des Firmenwortlauts der im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten relevante Angaben:
Die mit historischen Daten sind durchgestrichen. Gelöschte Rechtsträger ... sind seitlich mit dem Zeichen '#' markiert.
Firma
1 ...
2 A***** GmbH
13 S***** Gesellschaft m.b.H.
Vertretungsbefugnis
13 Verschmelzungsbeschluss vom
Generalversammlungsbeschluss vom
Diese Gesellschaft wurde als übernehmende
Gesellschaft mit der S***** Gesellschaft m.b.H.
(FN 67668m) verschmolzen.
Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt I. und II.
Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsgesuch ab. Es ging davon aus, dass die A***** GmbH im Zuge des Verschmelzungsvorgangs mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragende (aufgenommene) Gesellschaft untergegangen und damit (iSd Entscheidung 5 Ob 106/95 = RPflSlgG 2505) auch ihr Vorkaufsrecht erloschen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Kenntnis der mit dem Rekurs vorgelegten Vertragsurkunden ging es zwar davon aus, dass die Antragstellerin mit einem neuen Eintragungsgesuch Erfolg haben werde, wenn sie dem Grundbuchsgericht (auch noch) eine beglaubigte Kopie des Generalversammlungsprotokolls vom vorlegt, weil dann klargestellt sei, dass die A***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft (der S***** Gesellschaft m.b.H.) übernahm, verwies jedoch im konkreten Fall auf das strikte Neuerungsverbot, das einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen stehe. Die Tatsache einer bloßen Firmenänderung müsse dem Grundbuchsgericht einwandfrei nachgewiesen werden. Um die Zweifel auszuräumen, ob die vorkaufsberechtigte A***** GmbH beim Verschmelzungsvorgang mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als juristische Person bestehen geblieben ist, sei der ohne jeden Kommentar vorgelegte Firmenbuchauszug nicht ausreichend gewesen. Aus der auf den Verschmelzungsvorgang Bezug nehmenden Eintragung Nr. 13, wonach der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten II und III geändert wurde, sei nicht zwingend zu schließen, dass der Verschmelzungsvorgang den Rechtsbestand der A***** GmbH unberührt ließ und nur deren Firma geändert wurde.
Der Beschluss des Rekursgerichtes enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten. Nach der Klarstellung, dass die im ao Revisionsrekurs der Antragstellerin enthaltene Zulassungsbeschwerde als Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zu deuten sei (es kann insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 124/03a vom verwiesen werden), hat jedoch das Rekursgericht seinen Zulassungsanspruch geändert und den Rechtszug zum OGH eröffnet (Beschluss vom ). Es sei zu klären, ob das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot bei bloßen Anmerkungen nach § 20 lit a GBG nicht flexiber zu handhaben sei.
Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin die Bewilligung ihres Eintragungsbegehrens an. Sie meint, schon aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug ergebe sich unzweifelhaft, dass die aus dem Vorkaufsrecht begünstigte Gesellschaft (die A***** GmbH) bestehen geblieben ist und lediglich ihre Firma (auf jene der beim Verschmelzungsvorgang aufgenommenen S***** Gesellschaft m.b.H.) geändert hat. Andernfalls hätte neben der Firmenbucheintragung "A***** GmbH" das auf die Löschung der Gesellschaft hinweisende Zeichen '#' aufscheinen müssen. Die Änderung der Firma ergebe sich aus der Anführung des neuen Firmenwortlauts (zu Nr. 13) unmittelbar nach der durchgestrichenen alten Firma (Nr. 2).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Schon die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben wäre, hätte diese eindeutig belegt, dass die "A***** GmbH" bei der Verschmelzung mit der S***** Gesellschaft m.b.H. die aufnehmende Gesellschaft war und lediglich die Firma der aufgenommenen (übertragenden) Gesellschaft angenommen hat. Es kann insoweit auf die Judikatur verwiesen werden, wonach das Vorkaufsrecht auch einer juristischen Person eingeräumt werden kann und erst mit deren Untergang erlischt (1 Ob 600/86 = SZ 59/159; 5 Ob 106/95 = NZ 1996, 215/359 mit Anm von Hoyer, der bei einer Kapitalgesellschaft sogar deren Liquidation verlangt). Der Fortbestand einer Kapitalgesellschaft bei einer bloßen Änderung ihrer Firma kann ohnehin nicht zweifelhaft sein.
Nicht zu folgen ist jedoch den Vorinstanzen darin, dass der vorgelegte beglaubigte Firmenbuchauszug begründete Zweifel daran lässt, bei der im Firmenbuch zu FN 52193 f eingetragenen Gesellschaft mit der Firma S***** Gesellschaft m.b.H. handle es sich um ein anderes Rechtssubjekt als jenes, das unter der Firma "A***** GmbH" als Begünstigte eines Vorkaufsrechts im Grundbuch eingetragen ist. Die Tatsache der bloßen Firmenänderung ist vielmehr durch den Firmenbuchauszug ausreichend belegt.
Da die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung bewirkt, genügt für deren Verbücherung eine Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG. Eine solche Eintragung erfolgt gemäß § 52 GBG auf Grund beweiswirkender Urkunden. Geht es um eine die Rechtssubjektivität wahrende Änderung einer Handelsfirma kann demnach idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslagen gefunden werden (5 Ob 148/00a = NZ 2001, 311 [Hoyer] mwN). Der hier vorgelegte Firmenbuchauszug belegt mit dem Hinweis auf den Verschmelzungsvertrag vom und den Generalsverammlungsbeschluss vom selben Tag ausreichend deutlich, dass die zu FN 52193 f eingetragene Gesellschaft m. b. H. ("diese Gesellschaft") als übernehmende Gesellschaft mit der (zu FN 67668 m eingetragenen) S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragender Gesellschaft verschmolzen wurde (Nr. 13) und dass gleichzeitig die Firma der zu FN 52193 f eingetragenen Gesellschaft von "A***** GmbH" auf "S***** Gesellschaft m.b.H" geändert wurde.
Das Eintragungsbegehren ist daher durch Inhalt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) und Form der beigebrachten Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG) begründet; aus dem Grundbuch selbst geht kein Eintragungshindernis hervor.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00124.03A.0617.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAD-37365