OGH vom 27.10.1999, 1Ob138/99x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Parteien 1. Mag. Dr. Kurt S 2. Waltraud S*****, und 3. Mag. Klaus S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dietmar C*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin Republik Österreich (Heeresverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Räumung (Streitwert 60.000 S 14 C 501/97v), und II. der klagenden Partei Republik Österreich, wie oben I., wider die beklagten Parteien 1. Dr. Kurt S 2. Waltraud S*****, und 3. Mag. Klaus S*****, alle wie oben I., wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 325.000 S - AZ 14 C 662/97w) infolge der Rekurse der beklagten Partei zu I. und deren Nebenintervenientin gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 20/99g-29 und 30, sowie über die ordentliche Revision der klagenden Partei zu II. gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 20/99g-22, womit infolge der Berufung klagenden Partei zu II. das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 14 C 501/97v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
A. 1. Die Rekurse der beklagten Partei zu I. und deren Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom , womit dieses sein Urteil vom über das Räumungsbegehren in den Aussprüchen über den Wert des Entscheidungsgegenstands und die Zulässigkeit der Revision ergänzte bzw berichtigte, wird zurückgewiesen.
2. Den Rekursen der beklagten Partei zu I. und deren Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom , womit dieses die ordentlichen Revisionen gegen das Urteil vom über das Räumungsbegehren zurückwies, wird nicht Folge gegeben.
Der beklagten Partei fallen die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zur Last.
B. Der Revision der klagenden Partei zu II. wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei zu II. hat den beklagten Parteien zu II. die mit 17.543,25 S (darin 2.923,87 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
A.: Der erkennende Senat trug dem Berufungsgericht mit Beschluß vom auf, das angefochtene Urteil über das Räumungsbegehren durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen und den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision allenfalls - je nach dem Geldwert des Bewertungsausspruchs - zu berichtigen.
Grundlage dafür war, daß die klagenden Parteien ihr Räumungsbegehren auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung durch den Beklagten stützten, sodaß der Streitgegenstand vom Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfaßt wird und deshalb gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten ist. Der erkennende Senat führte dort aus, erst nach dieser Bewertung sei beurteilbar, ob eine Kognition des Obersten Gerichtshofs insofern überhaupt in Betracht komme, weil nicht auszuschließen sei, daß das Gericht zweiter Instanz, das den Geldwert des Streitgegenstands für die Revisionszulässigkeit unzutreffend als belanglos angesehen habe, bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aber nicht an die Bewertung der klagenden Parteien gebunden sei, den Entscheidungsgegenstand allenfalls mit einem 52.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag bewerten werde, beziehe sich doch das Räumungsbegehren nur auf den Gebrauch bestimmter allgemeiner Teile des Hauses.
Daraufhin sprach das Berufungsgericht in Ergänzung und Berichtigung seines Urteils vom aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands des Räumungsbegehrens insgesamt 52.000 S nicht übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei; ferner wies es die Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil vom im Räumungsprozeß zurück.
Die Rekurse gegen ersteren Beschluß sind unzulässig; jene gegen letzteren sind nicht berechtigt.
1. Das Gericht zweiter Instanz faßte den Beschluß auf Ergänzung bzw Berichtigung seines Urteils vom durch bestimmte, für die Frage der Revisionszulässigkeit bedeutsame Aussprüche als Berufungsgericht im Berufungsverfahren. Dieser Entscheidungsgegenstand wird von keinem der Tatbestände des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO erfaßt, sodaß ein solcher Ergänzungs- bzw Berichtigungsbeschluß schon deshalb unanfechtbar ist. Die Ergänzung bzw Berichtigung bezieht sich überdies auf Teile des Berufungsurteils, die für sich unanfechtbar sind, findet doch gegen den Ausspruch über die Bewertung (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) und jenen über die absolute Unzulässigkeit der Revision (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) zufolge § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel statt.
1. 1. Den Rekurswerbern sind die im Anlaßfall maßgeblichen Bestimmungen des Verfahrensrechts, wie ihren Rechtsmitteln zu entnehmen ist, ohnehin bekannt. Gleichwohl entschlossen sie sich "nach langer reiflicher Überlegung", die Aussprüche über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision selbständig zu bekämpfen. Sie unterstellen eine "Einheit" der angefochtenen Beschlüsse und deren Anfechtbarkeit in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, weil sie "kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung" des Beschlusses auf Zurückweisung der Revisionen hätten, falls eine Beseitigung der bekämpften Urteilsaussprüche unterbliebe.
Der in den Rekursen erläuterte Einheitsgedanke beruht auf dem Rechtsirrtum, daß der noch zu erörternde Beschluß auf Zurückweisung der Revisionen - kraft Größenschlusses - gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bekämpfbar sei und demgemäß ein Beschluß, der die inhaltlichen Voraussetzungen einer solchen Zurückweisung festlege, gleichfalls anfechtbar sein müsse.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird ein Beschluß des Berufungsgerichts auf Zurückweisung einer Revision nicht mehr "im Berufungsverfahren", sondern schon im Revisionsverfahren erlassen (EFSlg 44.125; RIS-Justiz RS0043676). Damit ist aber seine Anfechtbarkeit nicht nach § 519 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Unanwendbar ist auch § 528 ZPO, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Zurückweisung einer Revision funktionell nicht als Rekurs-, sondern als Berufungsgericht entscheidet. Ein solcher Beschluß ist daher zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig ist. Demgemäß setzt die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses nicht voraus, daß zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt werden. Es kann vielmehr aufgrund des Rekurses gegen die Zurückweisung der Revisionen - innerhalb der unter 2. aufzuzeigenden Grenzen - geprüft werden, ob der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts zutrifft. Zu erwähnen bleibt, daß der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 3 Satz 2 ZPO überhaupt nur belehrenden Charakter (Kodek in Rechtberger, Kommentar zur ZPO Rz 7 zu § 500) hat, ohne die Parteien und den Obersten Gerichtshof zu binden.
Diese Rechtslage läßt kein Bedürfnis erkennen, den Rechtsmittelausschluß nach § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO unter Berufung auf das Erfordernis eines möglichst dicht zu knüpfenden Netzes an Rechtsschutzmöglichkeiten seiner praktischen Wirksamkeit zu berauben.
Die (in der Sache wortgleichen und wortreichen) Rekurse gegen den das Urteil des Berufungsgerichts vom ergänzenden bzw berichtigenden Beschluß sind somit als unzulässig zurückzuweisen.
2. Schon unter 1. 1. wurde die grundsätzliche Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Berufungsgerichts auf Zurückweisung einer seiner Ansicht nach jedenfalls unzulässigen Revision begründet. Darauf ist zu verweisen. Das Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluß kann jedoch vor dem Hintergrund eines vom Berufungsgericht grundsätzlich auszusprechenden, danach 52.000 S nicht übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands nur erfolgreich sein, wenn es dem Rekurswerber gelingt, die Unrichtigkeit des Bewertungsausspruchs in den sogleich zu erläuternden Grenzen aufzuzeigen.
Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist für den Obersten Gerichtshof - nach herrschender Ansicht - nur dann nicht bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder ein solcher Ausspruch überhaupt hätte unterbleiben müssen (6 Ob 118/99t; 1 Ob 171/97x; 4 Ob 536/95; 1 Ob 557/94; 1 Ob 526/93; MietSlg 45.711; RZ 1992/16; RZ 1992/1; SZ 63/117 uva; Fasching, LB2 Rz 1830 und 1831/1; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 849; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 500). Hat das Berufungsgericht aber den Entscheidungsgegenstand zu bewerten, so ist es bei einem solchen Ausspruch nicht an die Bewertung des Klägers gemäß § 56 Abs 2 JN bzw § 59 JN gebunden (6 Ob 118/99t; 6 Ob 307/98k uva; Kodek aaO).
2. 1. Selbst die Rekurswerber behaupten nicht, das Berufungsgericht habe durch seinen Bewertungsausspruch zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, sie sind - ohne Darlegung ihrer Berechnungsprämissen - lediglich der Ansicht, das strittige "Nutzungsverhältnis" über bestimmte allgemeine Teile des Hauses ergebe bei Annahme eines dreijährigen Berechnungszeitraums einen Geldwert von mehr als 52.000 S, obgleich die Nebenintervenientin für die Naturalwohnung des Beklagten mit einer Nutzfläche von 115,69 m2 insgesamt bloß eine "Grundvergütung" von monatlich 603,80 S an Mietzins zu bezahlen hat.
Soweit in den Rekursen auf die Bewertung des Räumungsanspruchs durch die Kläger mit 60.000 S hingewiesen wird, ist auf die Ausführungen unter 2. zu verweisen, wonach das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist.
Die Rekurswerber sind ferner der Ansicht, daß das Berufungsgericht bleibe an seinen ursprünglichen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden und hätte diesen Ausspruch daher nicht mehr berichtigen dürfen. Ein solcher Ausspruch impliziere überdies einen 52.000 S übersteigenden Geldwert. Außerdem wäre der Räumungsstreit im Urteil des Berufungsgerichts überhaupt nicht zu bewerten gewesen, weil auf ihn die Ausnahme nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO anzuwenden sei.
Solche Standpunkte hätten sich eigentlich "nach langer reiflicher Überlegung", die der Anfechtungsentscheidung der Rekurswerber zugrunde liegen soll, als unvertretbar aufdrängen müssen, abstrahieren sie doch damit vom Auftrag des Obersten Gerichtshofs an das Berufungsgericht, eine Bewertung des Räumungsstreits vorzunehmen und - je nach deren Ergebnis - allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu berichtigen.
Insofern die Rekurswerber noch zu begründen versuchen, die Parteien des Feststellungs- und des Räumungsprozesses seien als einheitliche Streitpartei anzusehen, sodaß die formelle Zulässigkeit der Revision im Feststellungsprozeß - offenkundig - auch die Zulässigkeit der Revision im Räumungsprozeß bewirke, ist ihnen zu erwidern, daß sich die Frage nach einer einheitlichen Streitpartei immer nur in Hinsicht auf den in einem bestimmten Verfahren geltend gemachten Streitgegenstand, jedoch nicht prozeßübergreifend, also nicht auch unter Einbeziehung eines oder mehrerer anderer Streitfälle stellen kann.
Ist aber auf den konkreten Räumungsprozeß, wie aus der einleitend referierten Vorentscheidung des erkennenden Senats bindend abzuleiten ist, § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht anzuwenden und übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, - wie hier - nicht 52.000 S, an welche Bewertung der Oberste Gerichtshof im Anlaßfall nach den voranstehenden Ausführungen gebunden ist, so ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO ungeachtet allfällig zur Lösung anstehender erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Aus allen bisherigen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, daß das Berufungsgericht die absolut unzulässigen Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin im Räumungsverfahren zutreffend zurückwies, sodaß den Rekursen gegen diesen Beschluß nicht Folge zu geben ist.
3. Rekurskosten wurden nur vom Beklagten verzeichnet. Dieser hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach den §§ 40 und 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.
B.: Die klagende Partei verkaufte mit Vertrag vom der BIG-Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m. b. H. (in der Folge BIG-LV) unter anderem die im Anlaßfall streitverfangene Liegenschaft (Vertragsbeilage 1 A). In diesem Kaufvertrag findet sich folgende
Regelung:
"XI.
Zwischen den Vertragsparteien besteht auch Einvernehmen darüber, daß gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 419/92 an Vertragsobjekten, die für Zwecke des Bundes genutzt werden, mit dem Tag der jeweils vereinbarten Stichtage gem. Punkt VII. durch die Käuferin kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Käuferin und der Republik Österreich (jeweils zuständiges haushaltsleitendes Organ i. S. § 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz) entstehen.
Als Hauptmietzzinse gelten als vom Bundesminister für Finanzen gem. § 5 Abs. 2 BIG-Gesetz festgesetzt:
a) für Natural- und Dienstwohnungen (./ Beilage 2) jene Grundvergütungen, die dem jeweiligen Benützer jeweils vorgeschrieben werden zuzüglich Umsatzsteuer,
b) für alle anderen Vertragsobjekte (./ Beilage 3) der Kategoriemietzins gem. § 15a Abs. 3 Z. 1 MRG idF 3. Wohnrechtsänderungsgesetz."
Das Streitobjekt, die Wohnung top. Nr. 2 im Obergeschoß des Hauses auf der verkauften Liegenschaft, wird in der Vertragsbeilage 2 als "Dienst- und Naturalwohnung" mit einer Nutzfläche von 115,69 m2 und einer monatlichen "Grundvergütung" von 603,80 S ausgewiesen.
Mit Kaufvertrag vom 31. Jänner/ erwarben die Beklagten jene Liegenschaft von der BIG-LV. Vereinbart wurde unter anderem:
"2. Kaufpreis
2. 5. Die Vertragsparteien stellen fest, daß der Kaufpreis
a) hinsichtlich der durch die Käufer bewohnten Teile des Kaufobjektes aus dem Verkehrswert dieses Liegenschaftsanteiles von S 1.576.715,-- (Schilling ...) und
b) hinsichtlich der derzeit durch das Bestandverhältnis mit der Republik Österreich umfaßten Teile des Kaufobjektes aus dem Verkehrswert dieses Liegenschaftsanteiles von S 1.547,995,-- (Schilling ...)
jeweils mit einem Abschlag von 30 % ermittelt wurde.
...
Der derzeit durch die Käufer bewohnte Teil des Kaufobjektes entspricht der im Ergeschoß befindlichen Wohnung samt zugehörigem Keller- und Dachbodenteil sowie anteiliger Gartenfläche.
Der derzeit durch die Republik Österreich in Bestand genommene Teil des Kaufobjektes entspricht der im Obergeschoß befindlichen Wohnung samt zugehörigem Keller- und Dachbodenteil.
6. Gewährleistung
6. 1. Die Verkäuferin leistet Gewähr, daß, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, das Kaufobjekt frei von Lasten und Besitzrechten Dritter in das Eigentum und in dem bei Vertragsabschluß gegebenen Zustand in den Besitz der Käufer übergeht, und daß keine Eigentumsbeschränkungen bestehen oder angedroht sind.
6. 2. Eine Gewährleistung in anderer Hinsicht wird nicht übernommen, da das Kaufobjekt den Käufern nach Lage und Beschaffenheit bekannt ist.
6. 7. Die für das vertragsgegenständliche Wohnhaus bestehenden Bestandrechte zugunsten der Republik Österreich, insbesondere für die Wohnung im Obergeschoß samt Nebenräumen, sowie die sonstigen Nutzungsrechte an der Liegenschaft sind den Käufern bekannt. Sie treten mit allen Rechten und Pflichten auf Vermieterseite in die bestehenden Bestandverhältnisse ein."
Kraft Bescheids des Bundesministers für Landesverteidigung vom war die Wohnung im Obergeschoß des Hauses, bestehend aus 4 Zimmern, Kabinett, Küche, Speis, Bad, WC, Abstellraum und Vorraum im Gesamtausmaß von 115,69 m2 sowie zwei Kellerräumen und Balkon (Verrechnungsfläche 119,90 m2), gemäß § 24 GehÜLG 1947 idF BGBl 1970/243 mit Wirksamkeit vom einem Offizier des Bundesheers zur Benützung überlassen worden. Dieser Bescheid erstreckt sich nicht auf ein Abteil, den Gang und den Spitzboden des Dachbodens, die Waschküche und den Stiegenaufgang zum Obergeschoß. Er bezieht sich auch nicht auf eine Gartenfläche zwecks Allein- oder Mitbenützung.
Nach dem Protokoll der BGV II Kärnten vom hatte der Bewohner des Obergeschoßes die Wohnung im ersten Stock, bestehend aus einer Küche, einer Speis, einem Vorraum, einem Bad, einem WC, einer Besenkammer, zwei Wohnzimmern, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Dachbodenzimmer, einem Vorratskeller, einem Heizkeller und einer Garage, übergeben erhalten. Das Dachbodenzimmer ist einer der im Zuweisungsbescheid vom genannten Räume. Durch einvernehmliche Protokollkorrektur wurde die Garage in der Folge gestrichen. Die Beklagten verwehren dem Bewohner des Obergeschoßes nicht die gemeinsame Benützung des Stiegenabgangs zum Keller, des Stiegenaufgangs vom ersten Stock zum Dachgeschoß, des Dachbodengangs und des dortigen WC.
Tatsächlich benutzte der Bewohner des Obergeschoßes schon immer auch ein Abteil und den Spitzboden des Dachbodens sowie die Waschküche. Im Dachbodengang stellte er einen Kasten ab. Im Spitzboden des Dachbodens ist eine Antenne installiert, die schon vor Erlassung des Bescheids vom installiert war und die er seinem Rechtsvorgänger abgelöst hatte. Auf einem Podest des Stiegenaufgangs im ersten Stock sind im Bereich des Wohnungseingangs ein Schuhkasten mit Kaktus, ein Oleanderstrauch und ein Schirmständer abgestellt. Überdies sind Teppiche aufgelegt. Die Waschküche im Keller benützen die Hausbewohner gemeinsam. Diese tatsächlichen Benützungsverhältnisse waren den Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 31. Jänner/ bekannt, weshalb sich der Erstbeklagte beim handlungsbevollmächtigten Wirtschaftsjuristen der BIG-LV noch vor dem Vertragsabschluß über den Umfang des Naturalwohnungsverhältnisses des Bewohners des Obergeschoßes erkundigt hatte. Er erhielt die Mitteilung, dieses Nutzungsverhältnis sei im Zuweisungsbescheid vom "exakt geregelt". Das war für den Kaufentschluß der Beklagten entscheidend.
Der Erstbeklagte hatte die Erdgeschoßwohnung vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Wirkung vom als Naturalwohnung zugewiesen erhalten. Dieses öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis wurde mit Wirkung vom in ein Mietverhältnis umgewandelt.
Die klagende Partei hatte dem Bewohner des Obergeschoßes mit Mietvertrag vom ab noch eine Garage mit einer Nutzfläche von 12 m2 um den Mietzins von 150 S monatlich zuzüglich anteiliger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben in Bestand gegeben. Der Mieter hatte den Bestandzins und die Betriebskosten immer gesondert von der Vergütung für die Naturalwohnung im Obergeschoß an die klagende Partei bezahlt. Nach dem Liegenschaftserwerb durch die Beklagten zahlte er die Garagenmiete an diese. Die Beklagten kündigten dieses Mietverhältnis als nunmehrige Miteigentümer der Liegenschaft zum gerichtlich auf. Diese Aufkündigung wurde mit Urteil vom rechtskräftig für rechtswirksam erkannt.
Der Garten hat ein Ausmaß von 600 m2. Er ist eingezäunt. Nach Begründung des Mietverhältnisses über die Erdgeschoßwohnung hatte der Erstbeklagte "separat etwas für die Benützung des Gartens bezahlt". Als die BIG-LV später einen Teil des vom Erstbeklagten gemieteten Gartengrundstücks an Dritte verkaufte, wurde der Vertrag auf Verlangen der BIG-LV vom Erstbeklagten mitgefertigt. Der Handlungsbevollmächtigte der BIG-LV erklärte dem Erstbeklagten in diesem Zusammenhang, dem Bewohner der Naturalwohnung im Obergeschoß stünden keine Nutzungsrechte am Garten zu. Der erwähnte Kaufvertrag wurde von diesem auch nicht mitgefertigt. Tatsächlich hatte er jedoch zuvor das Gartengrundstück in dem an Dritte verkauften Teil genutzt.
Vor dem Liegenschaftserwerb durch die Beklagten wurden die Betriebskosten für das Haus und den Garten je zur Hälfte vom Erstbeklagten und vom Bewohner des Obergeschoßes getragen.
Die klagende Partei begehrte unter Anschluß eines Lageplans die Feststellung, daß ihre Mietrechte an der Liegenschaft der Beklagten auch den ausschließlichen Gebrauch der Garage, des Heizraums im Keller, eines Kellerabteils, zweier Räume des Dachbodens, seines Spitzbodens und die "gleichanteile gemeinsame Benützung" des Stiegenabgangs zum Keller, des Kellergangs, der Waschküche, des Stiegenaufgangs vom ersten Stockwerk zum Dachgeschoß, des Dachbodengangs, des WC neben der Stiege und des gesamten Gartens umfaßten. Im übrigen beantragte sie noch die Verurteilung der Beklagten, jedwede Beeinträchtigung oder Beschränkung des Gebrauchs der - entsprechend dem Feststellungsbegehren - gemieteten Flächen zu unterlassen. Sie brachte vor, das Naturalwohnungsverhältnis des Bewohners des Obergeschoßes erstrecke sich auch auf die im Feststellungsbegehren beschriebenen Räume und Flächen. Daran ändere die Tatsache nichts, daß sie im Zuweisungsbescheid vom nicht ausgewiesen seien. Es handle sich um seit jeher unbestrittene Rechte. Die darauf beruhende Gebrauchs- und Nutzungsaufteilung, die den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei, habe auch ihrem - der klagenden Partei - Willen entsprochen. Sie sei daher nach den abgewickelten Verkaufstransaktionen kraft § 5 Abs 1 BIG-Gesetz auch Mieterin der den Klagegrund bildenden Räume und Flächen. Die Garage sei stets Bestandteil der Liegenschaft gewesen, sodaß sich das Mietrecht auch darauf erstrecke. Deren vorheriger Mieter habe seither die Stellung eines Untermieters. Das gegen letzteren im Kündigungsprozeß erwirkte Urteil binde die klagende Partei nicht. Alle ihrer Rechtsstellung korrespondierenden Pflichten seien auf die Beklagten ferner vertraglich überbunden worden. Der Kaufpreis, den die Beklagten für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt hätten, sei wegen deren Belastung mit den streitverfangenen Mietrechten so günstig gewesen. Der Berechtigungsumfang des Bewohners des Obergeschoßes werde nicht von der Rechtsstellung der Beklagten, sondern aus dem Naturalwohnungsverhältnis abgeleitet. Die Beklagten nähmen durch die Behauptung einer titellosen Benützung der streitverfangenen Räume und Flächen Rechte für sich in Anspruch, die ihnen nicht zustünden.
Die Beklagten wendeten ein, dem Bewohner des Obergeschoßes seien nur die im Bescheid vom bezeichneten Räume als Naturalwohnung zugewiesen worden. Ein hoheitliches Nutzungsrecht an den streitverfangenen Räumen und Flächen könne nicht stillschweigend erworben worden sein. Insofern könne die klagende Partei auch keine Bestandrechte haben. Schon in der Beilage zum Kaufvertrag vom zwischen der klagenden Partei und der BIG-LV sei die Naturalwohnung im Obergeschoß nur mit einer Fläche von 115,69 m2 ausgewiesen. Daher würden für deren Zwecke im Sinne des § 5 Abs 1 BIG-G nur die Räume laut dem Zuweisungsbescheid vom genutzt. Die tatsächliche Nutzungsaufteilung in Haus und Garten habe keine Rechtsansprüche begründet. Sie sei "bestenfalls prekaristisch". Es sei auch kein gesondertes Entgelt für den Gebrauch der streitverfangenen Räume und Flächen bezahlt worden. Das Prekarium sei widerrufen und Räumung begehrt worden. Der Bewohner des Obergeschoßes bezahle nur die Betriebskosten, die auf die im Zuweisungsbescheid vom genannten Räume entfielen. Sie - die Beklagten - seien gemäß § 1120 ABGB als Vermieter in das Mietverhältnis über die Garage eingetreten. Die Liegenschaftsveräußerung habe an der Stellung des Bewohners des Obergeschoßes als Garagenmieter nichts geändert. Er habe den Bestandzins an sie geleistet. Das Bestandverhältnis sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Kündigungsprozeß beendet. Die klagende Partei entbehre eines Feststellungsinteresses. Sie erreiche mit einem klagestattgebenden Unterlassungsurteil alles, was sie mit dem Feststellungsbegehren anstrebe. Das Unterlassungsbegehren sei unschlüssig und daher unvollstreckbar. Für die Berechtigung einer vorbeugenden Unterlassungsklage mangle es an einer Gefährdung. Eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung bestehe dagegen nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht erstrecken sich die Mietrechte der klagenden Partei nur auf die im Zuweisungsbescheid vom ausgewiesenen Räume. Durch den über diese Ordnung hinausgehenden faktischen Gebrauch von Teilen des Hauses und der Liegenschaft der Beklagten durch den Bewohner des Obergeschoßes seien die Mietrechte der klagenden Partei nicht erweitern worden. Das Bestandverhältnis über die Garage sei rechtskräftig aufgelöst. Die Mitbenützung allgemeiner Teile des Hauses im erforderlichen Umfang werde von den Beklagten nicht behindert. Da die klagende Partei der behaupteten Mietrechte entbehre, hätten die Beklagten insofern auch keine Unterlassungspflichten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die klagende Partei könne Bestandrechte an der Liegenschaft der Beklagten nur kraft § 5 Abs 1 BIG-G erworben haben. Ein solcher Mietrechtserwerb reiche jedoch nicht weiter, als die der BIG-LV übertragenen Liegenschaften weiterhin für Zwecke des Bundes genutzt worden seien. Eine solche Nutzung müsse im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Bundes stehen. Diese Auslegung werde durch Pkt. XI des Kaufvertrags vom und dessen Beilage 2 gestützt. Die vertraglichen Regelungen seien als Konkretisierung der für Zwecke des Bundes erforderlichen Nutzungen zu qualifizieren. In ihnen werde die dem Bewohner des Obergeschoßes aufgrund des Zuweisungsbescheids vom überlassene Naturalwohnung mit 115,69 m2 ausgewiesen. Die Beilage 2 zum Kaufvertrag habe insofern "auch normativen Charakter". Die kraft Gesetzes für den Bund entstandenen Mietrechte seien durch diese Konkretisierung begrenzt. Die faktisch weitergehende Nutzung sei keine solche für Zwecke des Bundes und werde daher vom Tatbestand des § 5 Abs 1 BIG-G nicht erfaßt. Einen Sonderfall stelle der Mietvertrag über die Garage dar. Dieses Hauptmietverhältnis mit der klagenden Partei habe sich nicht in ein Untermietverhältnis verwandelt, weil darauf § 5 Abs 1 BIG-G nicht anwendbar sei. Diese Regelung habe insofern auch nicht dem § 1120 ABGB derogiert. Die Rechtsstellung als Garagenvermieter sei daher zunächst von der klagenden Partei auf die BIG-LV und von dieser auf die Beklagten übergegangen. Das Bestandverhältnis, das mit dem Naturalwohnungsverhältnis nicht im untrennbaren Zusammenhang stehe, sei rechtswirksam aufgekündigt worden. Insoweit sei zu beachten, daß die Garage aus dem die Naturalwohnung betreffenden Wohnungsübergabeprotokoll gestrichen worden sei. Der Mietvertrag des Erstbeklagten über eine Gartenfläche sei mit dem Prozeßstandpunkt der klagenden Partei unvereinbar. Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Begründung von Mietrechten nach § 5 Abs 1 BIG-G fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die von der klagenden Partei behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
2. Die klagende Partei versucht folgende Kernthesen mit großem Aufwand zu begründen:
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- | die Nutzung bundeseigener Liegenschaften "für Zwecke des Bundes" im Sinne des § 5 Abs 1 BIG-G umfasse alle von der Republik Österreich "ausgeübten Nutzungen, welcher Art auch immer (in Form der Vergabe von Naturalwohnungen, der Begründung von Mietverhältnissen, auch bloß tatsächliche Nutzungen in irgendeiner Form etc)"; |
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- | demgemäß seien Mietverhältnisse kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs 1 BIG-G für alle Nutzungen des Bundes entstanden; das beziehe sich auch auf den Gebrauch der Garage, deren vorheriger Hauptmieter jetzt die Rechtsstellung eines Untermieters der Republik Österreich habe, weil § 1120 ABGB durch § 5 Abs 1 BIG-G als lex specialis derogiert worden sei. |
Keine dieser Thesen vermag, wie im folgenden näher zu begründen sein wird, zu überzeugen.
2. 1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz bei, daß alle Liegenschaftsnutzungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben der Republik Österreich im Sinne des § 5 Abs 1 BIG-G als solche "für Zwecke des Bundes" zu qualifizieren sind. Dieses Ergebnis stimmt im Grundsätzlichen mit den Prozeßstandpunkten der Streitteile überein; darauf wird unter 2. 3. zurückzukommen sein, weil die Lösung des Streitfalls noch der Erläuterung einer abgrenzenden Determinante bedarf.
2. 2. Die klagende Partei ist nach ihren Revisionsgründen überzeugt, das Naturalwohnungsverhältnis mit dem Bewohner des Obergeschoßes des Hauses umfasse nicht nur die ihm im Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom zugewiesen Räume, sondern mit deren "Wissen und Willen" auch alle anderen "Räume und Flächen", die vom Bescheidadressaten im Zeitpunkt der Erlassung des Hoheitsakts faktisch benützt worden seien. Dieser Argumentation liegt dogmatisch offenkundig die Vorstellung zugrunde, die Behörde könne einen Bescheid als Verwaltungsakt auch auf schlüssiges Verhalten gründen, sodaß dessen Gegenstand und Grenzen nicht nur durch den urkundlich niedergelegten Rechtssetzungswillen definiert, sondern darüberhinaus auch durch alle sonstigen Anordnungen bestimmt werde, die zwar im Bescheid selbst keinen Niederschlag gefunden hätten, aber immerhin auf einem schlüssig zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde nach deren "Wissen" beruhten.
Diese Ansicht ist mit tragenden Prinzipien der Lehre vom Verwaltungsakt unvereinbar. Ein solcher ist - ganz allgemein umschrieben - "die hoheitliche Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde für den Einzelfall" (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 501). Im Bescheid als eine der Formen hoheitlichen Verwaltungshandelns wird in einer bestimmten Angelegenheit gegenüber einem bestimmten Adressaten in förmlicher und rechtskraftfähiger Weise über Rechte bzw Rechtsverhältnisse materiell- oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen. Als Wesensmerkmal unentbehrlich ist immer sein normativer Inhalt, also der Wille der Behörde, "hoheitliche Gewalt" zu üben (Walter/Mayer, Grundriß des österr VerwaltungsverfR7 Rz 384) und dabei Rechte bzw Rechtsverhältnisse in bindender Weise festzustellen oder zu gestalten (Antoniolli/Koja aaO 507 f, 511; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht Rz 849 ff). Der Bescheid ist schriftformgebunden (Antoniolli/Koja aaO 513; Raschauer aaO Rz 884) und setzt - wie bereits erwähnt - förmliches Verwaltungshandeln voraus (Adamovich/Funk, Österr VerfassungsR3 257; Antoniolli/Koja aaO 516; Walter/Mayer aaO Rz 387), sodaß ein "'fingierter' (stillschweigender)" Behördenakt nicht Bescheidcharakter haben kann (Antoniolli/Koja aaO 516; Walter/Mayer aaO Rz 387). Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid, also ein solcher, der Rechte eines einzelnen begründet, verändert oder aufhebt (Antoniolli/Koja aaO 543), nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll. Andernfalls wären die subjektiven und objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft eines förmlichen Bescheides nicht mehr verläßlich bestimmbar. So wären auch der Bescheidadressat und Dritte bei Ermittlung der Grenzen des autoritativen Behördenwillens auf Vermutungen angewiesen. Die Schriftformgebundenheit des Bescheids und damit auch die seines autoritativen Inhalts sind insofern also nicht Selbstzweck, sondern notwendige Voraussetzung für die Ermittlung der Grenzen der Rechtskraft.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann sich das im Anlaßfall bedeutsame, bescheidmäßig begründete Naturalwohnungsverhältnis - im Einklang mit der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten - nur auf diejenigen Räume beziehen, die dem Bewohner des Obergeschoßes mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom ausdrücklich zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurden. Darunter fallen aber nicht die jetzt streitverfangenen Räume und Flächen.
Das wird durch den Einwand der klagenden Partei, ein Naturalwohnungsberechtigter dürfe - soweit erforderlich - jedenfalls auch allgemeine Teile des Hauses gebrauchen, obwohl solche im Zuweisungsbescheid vom gleichfalls nicht erwähnt seien, nicht entkräftet, hat doch der Zuweisungsbescheid - auch nach dem Verständnis der Rechtsmittelwerberin - nur die Begründung des andere Personen ausschließenden Sondergebrauchsrechts des Bescheidadressaten an bestimmten Liegenschaftsteilen zum Gegenstand.
2. 3. Die klagende Partei stützt ihr Feststellungsbegehren aber nicht nur auf die unter 2. 2. widerlegte Ansicht, sondern ist ferner der Meinung, Nutzungsbefugnisse an den streitverfangenen Räumen und Flächen auch unabhängig vom Umfang des erörterten Naturalwohnungsverhältnisses als "Ausfluß des zufolge § 5 Abs 1 BIG-G entstandenen Mietrechtsverhältnisses" erworben zu haben. Die diesen Befugnissen korresponierenden Pflichten seien den Beklagten überdies vertraglich überbunden worden.
Die Antwort auf diese Fragestellung erfordert eine nähere Befassung mit einzelnen Bestimmungen des BIG-Gesetzes.
Einleitend ist hervorzuheben, daß die Begründung von Mietverhältnissen mit dem Bund als Träger von Privatrechten unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs 1 BIG-G selbstverständlich nicht voraussetzt, daß die Nutzung einer bundeseigenen Liegenschaft "für Zwecke des Bundes" vor dem Übertragungsakt an die Gesellschaft auf einem Naturalwohnungsverhältnis beruhte. Vom gesetzlichen Tatbestand können aber genausowenig alle Nutzungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben des Bundes - gleichviel, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch immer beruhen mögen, - erfaßt sein. Es können vielmehr nur solche Nutzungen betroffen sein, denen nicht schon privatrechtliche Rechtsverhältnisse des dinglich berechtigten Bundes mit Dritten zugrunde liegen, verbliebe doch sonst für § 2 Abs 2 BIG-G kein Anwendungsbereich mehr, würden sich, wie die klagende Partei zu begründen versucht, auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten über den Gebrauch bzw die Nutzung des Vertragsobjekts kraft Gesetzes in Hauptmietverhältnisse des Bundes mit der Gesellschaft umwandeln. Träfe die Ansicht der klagenden Partei zu, so wäre der Eintritt der Gesellschaft in alle an den Liegenschaften begründeten (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten gemäß § 2 Abs 2 BIG-G gar nicht mehr denkbar.
Nach dieser Abgrenzung ist es belanglos, ob etwa ein Mietverhältnis - wie hier allenfalls jenes an der Garage - im Sachzusammenhang mit einem Naturalwohnungsverhältnis steht, entscheidend ist stets nur, ob ein solches Rechtsverhältnis des Bundes mit einem Dritten privatrechtlicher Natur ist. Insofern kann daher § 5 Abs 1 BIG-G nicht als lex specialis § 1120 ABGB derogiert haben, weil sich § 2 Abs 2 BIG-G nur auf die Rechtsnachfolge nach dem zuvor dinglich berechtigten Bund bezieht, aber die Rechtsstellung Dritter unberührt läßt. Der Sache nach stimmt diese Regelung daher im Kern mit § 1120 ABGB überein. Demnach ist zunächst die BIG-LV, die aufgrund des Kaufvertrags vom Eigentum an der im Anlaßfall interessierenden Liegenschaft erwarb, in die Rechtsstellung des Bundes als Garagenvermieter eingetreten. Später traten dann die Beklagten, deren Eigentumserwerb der Kaufvertrag mit der BIG-LV vom 31. Jänner/ zugrunde liegt, kraft § 1120 ABGB in die Vermieterstellung ein, ohne daß durch diese Vorgänge der Rechtsnachfolge auf Vermieterseite für sich die Rechtsstellung des Mieters als Garagenhauptmieter berührt worden wäre.
2. 4. Nach den voranstehenden Erwägungen ist somit bereits geklärt, daß das Feststellungsbegehren der klagenden Partei aufgrund der Rechtslage nach § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 2 BIG-G weder im hoheitlichen Naturalwohnungsverhältnis noch im (ehemaligen) Bestandverhältnis über die Garage eine taugliche Stütze findet. Zu beantworten ist aber noch die Frage, ob die seinerzeitigen (faktischen) Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse an bestimmten allgemeinen Teilen des Hauses und am Garten bzw eine allfällige vertragliche Überbindung von Rechtspflichten auf die Beklagten die von der klagenden Partei für sich in Anspruch genommenen Mietrechte rechtfertigen könnten.
Dem Prozeßstandpunkt der Revisionswerberin ist im Grundsätzlichen zu erwidern, daß jeder rechtsgeschäftliche, aber auch jeder faktische Gebrauch des Objekts durch den Bewohner des Obergeschoßes, der im Naturalwohnungsverhältnis keine Deckung findet, nur auf privatrechtlichen Beziehungen beruhen kann. Insofern geht es also um die Beurteilung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse des Bundes mit einem Dritten im Sinne des § 2 Abs 2 BIG-G, in die nach den Erwägungen unter 2. 2. und 2. 3. vorerst die BIG-LV an Stelle des Bundes und sodann die Beklagten als dinglich Berechtigte eintraten. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann der Bund die Stellung eines Mieters kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs 1 BIG-LV nicht erworben haben. Gerade dieser Rechtslage entspricht auch die Vertragsgestaltung im Verhältnis zwischen dem Bund und der BIG-LV einerseits sowie der BIG-LV und den Beklagten andererseits.
Im Liegenschaftskaufvertrag zwischen dem Bund und der BIG-LV vom wurden unter Bezugnahme auf § 5 Abs 1 BIG-G diejenigen Vertragsobjekte individualisiert, an denen zufolge ihrer Nutzung für Bundeszwecke kraft Gesetzes Mietverhältnisse mit der Republik Österreich entstehen sollten. Dazu wurde in Beilage 1 A für das im Anlaßfall bedeutsame Objekt - in Übereinstimmung mit der bereits dargelegten Rechtslage - nur die Naturalwohnung im Obergeschoß des Hauses mit einer Nutzfläche von 115,69 m2 ausgewiesen, deren Ausmaß und genaue Bezeichnung sich nur aus dem Bescheid vom ergeben konnten, weil jede nicht auf dieses hoheitliche Gebrauchsrecht gegründete sonstige Objektnutzung durch den Naturalwohnungsberechtigten nur auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Bundes mit ihm als Drittem im Sinne des § 2 Abs 2 BIG-G beruhen konnte. In dieses Rechtsverhältnis - welcher Art immer - sind aber gemäß § 2 Abs 2 BIG-G anstelle des Bundes als ursprünglich dinglich Berechtigten die BIG-LV und an deren Stelle die Beklagten eingetreten.
Auch der Kaufvertrag zwischen der BIG-LV und den Beklagten vom 31. Jänner/ ist - im hier interessierenden Zusammenhang - nicht mehr als ein Spiegel der erläuterten Rechtslage. Soweit dort in Pkt. 6. 7. von Bestandrechten der Republik Österreich "insbesondere" an der "Wohnung im Obergeschoß samt Nebenräumen" sowie von "sonstigen Nutzungsrechten" an der Liegenschaft die Rede ist, kann die Bezugnahme auf Bestandrechte der Republik Österreich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage nur die Naturalwohnung im Obergeschoß des Hauses zum Gegenstand haben. Die den Käufern bekannten "sonstigen Nutzungsrechte" können sich dagegen nur auf Privatrechtsverhältnisse zuerst des Bundes und dann der BIG-LV mit dem Naturalwohnungsberechtigten als Drittem beziehen, in die die Beklagten entweder gemäß § 1120 ABGB oder nach sonstigen Bestimmungen als nunmehrige Liegenschaftseigentümer anstelle der BIG-LV eintraten. Daß die Vertragsparteien insofern die Begründung besonderer vertraglicher Rechte zugunsten des Bundes als Dritten beabsichtigt hätten, ist nach den Feststellungen über die der Bildung des Geschäftswillens zugrunde liegenden Tatsachen auszuschließen.
Als Ergebnis ist daher zusammenzufassen, daß sich § 5 Abs 1 BIG-G nicht auf die im Zeitpunkt des Übertragungsakts bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse des Bundes mit Dritten bezieht; auf solche ist vielmehr § 2 Abs 2 BIG-G anzuwenden. Daher umfaßt das im Anlaßfall gemäß § 5 Abs 1 BIG-G mit dem Bund begründete Mietverhältnis - dem Naturalwohnungsrecht des Bewohners des Obergeschoßes des Hauses entsprechend - nur jene Räume, die im Zuweisungsbescheid vom genannt sind. Da aber unter diese nicht auch die vom Bund nach seinem Feststellungsbegehren in Anspruch genommenen Räume und Flächen fallen, wurde die Abweisung des Klagebegehrens vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bestätigt.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Als Berechnungsgrundlage ist ein Streitwert von 325.000 S heranzuziehen. Das rechnerische Ergebnis ist dem Spruch dieser Entscheidung zu entnehmen. Als Streitgenossenzuschlag waren nur 15 % zuzuerkennen, weil die Rechtsanwälte der Beklagten im Feststellungsprozeß nur zwei Streitgenossen zu vertreten hatten und ihren Mandanten nur die Republik Österreich als Prozeßgegnerin gegenüberstand.