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OGH vom 24.10.2016, 6Ob196/16s

OGH vom 24.10.2016, 6Ob196/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. A***** R*****, vertreten durch Dr. Simone Metz, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen die Antragsgegnerin A***** D*****, wegen Rückführung der minderjährigen Kinder 1) S***** D*****, 2) M***** D*****, 3) S***** D*****, 4) H***** D***** sowie 5) O***** D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 317/16b 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionswerber gelingt es nicht, erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuwerfen:

1. Dass auch eine vorläufige Obsorgeentscheidung, die einem Elternteil die gemeinsame Obsorge entzieht, ausreicht, um das im Sinn des HKÜ widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten der gemeinsamen Kinder durch den vorläufig allein obsorgeberechtigten Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in einen anderen Staat auszuschließen, entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 35/97s = RIS Justiz RS0106625; 6 Ob 27/11f = RIS Justiz RS0126584).

2. Das erklärte Ziel des HKÜ besteht nach Art 1 lit a HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe“ der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird (RIS-Justiz RS0109515 [T11]).

3. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Art 3 HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (RIS-Justiz RS0074198 [T13]). Ob ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS 0074198 [T6]); in dieser Einzelfallprüfung sind auch Schulbesuch, Wohnsitz und soziale Integration (Freunde) zu berücksichtigen.

4. Zutreffend rügt der Revisionswerber zwar, dass sich das Rekursgericht mit seiner im Rekurs geltend gemachten Rüge eines Verfahrensmangels (Nichteinholung eines „entsprechenden“ Sachverständigengutachtens) nicht befasst hat; darin liegt ein Mangel des Rekursverfahrens (RIS-Justiz RS0043086 [T12, T 13]). Verfahrensverstöße können aber auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; diese Erheblichkeit des Mangels ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen

(RIS-Justiz RS0043027 [T13]).

Dies ist dem Revisionsrekurswerber nicht gelungen, denn die Behandlung der Verfahrensrüge durch das Rekursgericht hätte nur zur Verneinung des geltend gemachten Verfahrensmangels führen können: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 HKÜ); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an. Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrags ein Sachverständigengutachten einholt (RIS-Justiz RS0108469). Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen (RIS-Justiz RS0108469 [T3]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00196.16S.1024.000