OGH 21.08.2014, 3Ob128/14s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. N*****, und 2. M*****, beide *****, Vater: A*****, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Mutter G*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 127/14h-87, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom , GZ 7 PS 25/13h-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ehe der Eltern der beiden 2004 und 2007 geborenen Kinder wurde mit Urteil vom rechtskräftig geschieden. Die vier Familienangehörigen leben nach wie vor in einer Wohnung.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach der Vater mit der alleinigen Obsorge betraut (Punkt 1.) und der Mutter ein Kontaktrecht eingeräumt wird (Punkt 7.). Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der auf ein Aufrechtbleiben der Obsorge beider Eltern abzielt.
Die Entscheidung über die Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RIS-Justiz RS0007101; 7 Ob 63/14m).
Zwar soll im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811 [T1]). Entscheidend ist aber, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Nach dem hier anzuwendenden § 180 Abs 2 ABGB ist die Antwort auf die Frage, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge zu übertragen ist, allein am Kindeswohl zu orientieren, ohne dass es - anders als in den hier nicht relevanten Fällen der §§ 181 f ABGB - einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge eines Elternteils anzuordnen.
Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es nämlich erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0128812 [T4]).
Angesichts der gegebenen Umstände - zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestand keine gemeinsame Gesprächsbasis zwischen den Eltern und diese Situation hat sich nicht beruhigt - ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Obsorge beider Eltern nicht dem Kindeswohl entspricht, durchaus vertretbar. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einzuleiten ist.
Im Hinblick auf die eingeschränkte Erziehungs- und Empathiefähigkeit der Mutter ist die Betrauung des Vaters mit der Obsorge nachvollziehbar.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. N*****, und 2. M*****, beide *****, Vater: A*****, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, Mutter: G*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Spruch des Beschlusses vom , AZ 3 Ob 128/14s, wird dahin berichtigt, dass es anstelle von „Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ...“ zu lauten hat:
„Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ...“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die aus dem Kontext klar ersichtliche offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO). Die Berichtigung ist vom Erstgericht vorzunehmen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00128.14S.0821.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-37186