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OGH 23.01.2003, 6Ob196/02w

OGH 23.01.2003, 6Ob196/02w

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Marco M*****, geboren am , der mj Sabrina M*****, geboren am , und des mj Philipp M*****, geboren am , *****, vertreten durch ihre Mutter Gabriele M*****, diese vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Vaters Walter M*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke und Dr. Christoph Gernerth Mautner-Markhof, Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 81/01k-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom , GZ P 61/99d-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in folgendem Umfang als unangefochten aufrecht bleiben:

1) Abweisung des gesamten Unterhaltsbegehrens aller drei Kinder für die Zeit vom bis ;

2) Verpflichtung des Vaters zur Zahlung folgender gestaffelter Unterhaltsbeiträge und Abweisung folgender Unterhaltsmehrbegehren (je Monat):

a) für Marco

vom bis Zahlung von 4.225 S = 307,04

EUR;

Abweisung von 4.000 S = 290,69

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.400 S = 465,11

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.500 S = 472,37

EUR;

vom bis Zahlung von 185 S = 13,44

EUR;

Abweisung von 8.500 S = 617,72

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.500 S = 472,37

EUR;

ab Zahlung von 6.185 S = 449,48

EUR;

Abweisung von 2.500 S = 181,68

EUR

(inklusive anrechenbarem Wohnungskostenbeitrag von 1.125 S = 81,76

EUR);

b) für Sabrina

vom bis Zahlung von 2.823 S = 205,16

EUR;

Abweisung von 4.000 S = 290,69

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 5.850 S = 425,14

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.400 S = 465,11

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.500 S = 472,37

EUR;

vom bis Zahlung von 185 S = 13,44

EUR;

Abweisung von 8.500 S = 617,72

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 6.500 S = 472,37

EUR;

ab Zahlung von 6.185 S = 449,48

EUR;

Abweisung von 2.500 S = 181,68

EUR

(inklusive anrechenbarem Wohnungskostenbeitrag von 1.125 S = 81,76

EUR)

c) für Philipp

vom bis Zahlung von 2.865 S = 208,21

EUR;

Abweisung von 4.000 S = 290,69

EUR;

vom bis Zahlung von 1.250 S = 90,84

EUR;

Abweisung von 5.900 S = 428,77

EUR;

vom bis Zahlung von 185 S = 13,44

EUR;

Abweisung von 6.800 S = 494,18

EUR;

vom bis Zahlung von 2.185 S = 158,79

EUR;

Abweisung von 4.800 S = 348,83

EUR;

ab Zahlung von 6.185 S = 449,48

EUR;

sinngemäße Abweisung von 800 S = 58,14

EUR

(inklusive anrechenbarem Wohnungskostenbeitrag von 1.225 S= 81,76

EUR),

werden im angefochtenen Umfang, nämlich hinsichtlich folgender

monatlicher Differenzbeträge:

a) für Marco vom bis von 1.650 S = 119,91 EUR

und ab von 1.290 S = 93,75 EUR;

b) für Sabrina vom bis von 1.402 S = 101,89

EUR, vom bis von 190 S = 13,81 EUR und ab 1.

2. 1999 von 1. 290 S = 93,75 EUR;

c) für Philipp vom bis von 1. 410 S = 102,47

EUR, vom bis von 1. 125 S = 81,76 EUR und ab

von 1.290 S = 93,75 EUR,

aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der ehelich Vater von Marco, Sabrina und Philipp, die nach der Trennung ihrer Eltern im September 1998 im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut werden. Sie stellten den Antrag, den Vater zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten:

Für den (im Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Marco: vom bis zu 8.800 S, vom bis zu

9.900 S, vom bis zu 11.000 S und ab zu 11.100 S;

für die mj. Sabrina: vom bis zu 8.800 S, vom bis zu 9.350 S, vom bis zu 11.000 S und ab zu 11.100 S;

für den mj. Philipp: vom bis zu 8.800 S und ab zu 9.400 S,

wobei auf die festgelegte Unterhaltsverpflichtung jeweils 1/4 der vom Vater getragenen Wohnungsbenützungskosten, und zwar im Zeitraum vom bis ein Betrag von je 1.670 S und ab ein Betrag von je 1.125 S monatlich und pro Kind anzurechnen sei.

Der Vater begehrte zuletzt die gänzliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens, weil er seinen Kindern sowohl vor als auch nach der Haushaltstrennung ausreichend Unterhalt geleistet habe. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu folgenden Unterhaltsleistungen:

Für Marco vom bis zu monatlich 11.000 S abzüglich aufgewendeter Wohnungsbenützungskosten von 1.210 S und bereits geleisteter Zahlungen von 1.770 S, somit zu 8.020 S, vom bis zu 9.600 S monatlich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 3.000 S, somit zu 6.600 S und ab zu 9.600 S monatlich;

für Sabrina vom bis zu 9.350 S monatlich abzüglich aufgewendeter Wohnungsbenützungskosten von 1.210 S und bereits geleisteter Zahlungen von 1.770 S, somit zu 6.370 S (wie das Erstgericht mit Beschluss vom , ON 26, richtiggestellt hat), vom bis zu 8.500 S monatlich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 3.000 S, somit zu 5.500 S, vom bis zu 9.600 S monatlich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 3.000 S, somit zu 6.600 S und ab zu 9.600 S monatlich;

für Philipp vom bis zu 9.400 S monatlich abzüglich aufgewendeter Wohnungsbenützungskosten von 1.210 S und bereits geleisteter Zahlungen von 1.770 S, somit zu 6.420 S, vom bis zu 8.500 S monatlich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 3.000 S, somit zu 5.500 S und ab zu 8.500 S monatlich.

Das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren wies es ab. Es stellte fest, dass der Vater im Jahr 1998 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 70.438 S einschließlich anteiliger Sonderzahlungen und im Jahr 1999 über ein solches von 53.467,10 S verfügt habe. Er habe keine weiteren Sorgepflichten. Er habe bis Dezember 1998 alle Betriebskosten des Reihenhauses beglichen, die mit 5.000 S im Monatsdurchschnitt berechnet würden, und der Mutter zusätzlich 13.000 S im September 1998 und von Oktober 1998 bis April 1999 12.000 S monatlich zur Verfügung gestellt.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters ausgehenden, nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeträge für die Zeit bis mit dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfes der jeweiligen Altersgruppe zu begrenzen seien. Auf die sich derart ergebenden Beträge seien die "Haushaltsgeldszahlungen" und die Tragung der Wohnungsbenützungskosten im Ausmaß von jeweils einem Viertel pro Kind anzurechnen. Weitere vom Vater ins Treffen geführte Auslagen bildeten keine Abzugspost.

Das Rekursgericht gab sowohl dem Rekurs des Vaters als auch dem Rekurs des mj. Philipp, der sich gegen die Abweisung seines Mehrbegehrens von 900 S monatlich ab wendete, teilweise Folge und setzte die ab September 1998 vom Vater zu zahlenden monatlichen Beträge wie folgt fest:

Für Marco vom bis mit 5.875 S, vom bis (mit Ausnahme Juli 2000: 1.475 S) mit 3.475 S (jeweils Nachzahlung) und ab mit 8.600 S (fortlaufender monatlicher Unterhalt);

für Sabrina vom bis mit 4.225 S (für Jänner 1999 mit 2.375 S, für bis (mit Ausnahme Juli 2000: 1.475 S) mit 3.475 S (jeweils Nachzahlung) und ab mit 8.600 S (fortlaufender monatlicher Unterhalt);

für Philipp vom bis mit 4.275 S, vom bis mit 2.375 S, im Juli 2000 1.475 S, vom bis mit 3.475 S (jeweils Nachzahlung) und ab 8.600 S (fortlaufender monatlicher Unterhalt), wobei auf den laufenden Unterhalt ab Februar 2001 ein Wohnungskostenbeitrag von jeweils 1.125 S monatlich pro Kind anzurechnen ist. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht wie aus dem Spruch ersichtlich ab. Es führte aus, dass die vom Vater getragenen Wohnungsbenützungskosten auch nach dem durch einen monatlichen Abzug von 1.125 S je Kind zu berücksichtigen seien. Die monatlichen Geldzahlungen des Vaters seien ab September 1998 mit je 4.000 S pro Kind (und nicht bloß mit 3.000 S) zu veranschlagen. Von dem vom Erstgericht nach der Prozentsatzmethode ermittelten Prozentsätzen sei ein Abzug von 2 % vorzunehmen, weil im Hinblick auf die Einkommensdifferenz der Eltern von einer teilweisen Sorgepflicht des Vaters für die Mutter der Kinder auszugehen sei. Weitere finanzielle Belastungen des Vaters bildeten hingegen keine Abzugsposten. Das überdurchschnittliche Einkommen des Vaters reiche zur vollen Befriedigung aller nach der Prozentsatzmethode errechneten Unterhaltsansprüche hin, sodass eine Kürzung nicht stattzufinden habe. Im Hinblick darauf, dass der mj. Philipp am 15 Jahre alt geworden sei, erhöhe sich sein Unterhaltsanspruch um 2 % und betrage unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters ab 16 % der Bemessungsgrundlage.

Es bestehe kein Anlass, die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, vertretene Ansicht des Verfassungsgerichtshofes über die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte bei der Unterhaltsbemessung durch Gerichte zu teilen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zweifelhaft sei, ob die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 12a FLAG aufrechterhalten werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Abänderung dahin, die vom Rekursgericht als angemessen erachteten Unterhaltsbeiträge um jeweils 15 % zu mindern und demgemäß die ihm vom Rekursgericht auferlegten, die bereits geleisteten Zahlungen berücksichtigenden Beträge (Nachzahlungen) und laufenden Unterhaltsbeiträge entsprechend herabzusetzen. Er bekämpft demnach die Leistungsverpflichtung, soweit sie folgende monatliche Beträge übersteigt:

Für Marco vom bis 4.225 S, vom bis von 2.185 S (mit Ausnahme Juli "1999" [gemeint: 2000]: 185 S) und ab 7.310 S (gemeint: 7.310 S minus 1.125 S =

6.185 S);

für Sabrina vom bis 2.823 S, vom bis 2.185 S (mit Ausnahme Juli "1999" [gemeint: 2000]: 185 S monatlich) und ab 7.310 S (gemeint: 7.310 S minus 1.125 S = 6.185 S);

für Philipp vom bis 2.865 S, vom bis 1.250 S, für Juli 2000 185 S, vom bis 2.185 S und ab 7.310 S (gemeint: 7.310 S minus 1.125 S = 6.185 S).

Der Vater macht geltend, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00 folgend seien in verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG die dem Haushalt der Mutter zufließenden Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf die Unterhaltsleistung anzurechnen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für eine proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.

Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (vgl 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).

Im vorliegenden Fall bezog der Vater im Jahr 1998 ein monatliches

Nettoeinkommen von 70.438 S (= 5.118,99 EUR) und im Jahr 1999 ein

solches von 53.467,10 S (= 3.885,61 EUR). Sein zu versteuerndens

Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über

50.870 EUR (= 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (= 300.000 S), und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (= 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Im vorliegenden Fall ist zwar anzunehmen, dass das Jahreseinkommen des Vaters zumindest im Jahr 1998 den Betrag von 50.870 EUR (= 700.000 S) in einem Ausmaß überstieg, dass die hier zu bemessenden Unterhaltsleistungen zur Gänze in dem den Betrag von 50.870 EUR übersteigenden Einkommen Deckung finden, sodass ausschließlich der Grenzsteuersatz von 50 % (§ 33 Abs 1 EStG) anzuwenden (und dieser auf 40 %) abzusenken ist. Ob dies auch für das Jahr 1999 gilt, in dem das Nettoeinkommen wesentlich geringer lag, wird sich erst bei der konkret anzustellenden Berechnung ergeben, die die Kenntnis des zu versteuernden Bruttobezuges voraussetzt. Für die Jahre nach 1999 steht das Einkommen des Vaters überhaupt noch nicht fest, obwohl die Entscheidungen der Vorinstanzen auch den aktuellen Unterhaltsbeitrag umfassen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Bruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) in all den vom Erhöhungsantrag betroffenen Jahren bis zum aktuellen Stand zu ergänzen haben. Im Übrigen berührt die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts, die hier für drei Kinder innerhalb unterschiedlicher Perioden, nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und allenfalls auch unterschiedlichen Steuersätzen vorzunehmen ist, nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren. Sie kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO, der gemäß § 16 Abs 4 AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, den Vorinstanzen überlassen werden. Auch wenn sich die Vorinstanzen am Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes orientieren und die - nach unterhaltsrechtlichen Kriterien beurteilte - Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ausschöpfen, sind dennoch die Transferleistungen für die Entlastungsrechnung heranzuziehen (4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b). Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrages wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Art 140 Abs 7 B-VG nicht erst durch die (teilweise) Aufhebung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof möglich geworden, sprach der Gerichtshof doch in diesem Erkenntnis vom aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom (B 1285/00), berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei.

Damit ist dem Revisionsrekurs hinsichtlich des gesamten Erhöhungszeitraumes Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00196.02W.0123.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-37141