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OGH vom 12.09.2006, 1Ob137/06p

OGH vom 12.09.2006, 1Ob137/06p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit J*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** K*****verband *****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Arno Pajek, Rechtsanwälte in Baden, wegen Feststellung gemäß § 7 Vereinsgesetz, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 18 R 11/06f-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 3 C 532/05i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 199,87 (darin enthalten EUR 33,31 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach der Satzung des beklagten Verbands können nur Vereine dessen ordentliche Mitglieder sein; diese werden „Verbandskörperschaften" genannt (§ 4 Abs 1 lit a der Satzung). Die Klägerin ist Mitglied zweier „Ortsgruppen", die ihrerseits jeweils Mitglied eines Vereins sind, der wieder als „Verbandskörperschaft" der beklagten Partei angehört. Mit Schreiben vom wurde der Klägerin unter Berufung auf § 24a der Verbandsstatuten der beklagten Partei mitgeteilt, dass sie auf Grund ihrer Beteiligung an einer von der beklagten Partei nicht genehmigten Veranstaltung (eines anderen Vereins) bis auf Weiteres für die Teilnahme an allen Veranstaltungen der beklagten Partei gesperrt sei. Die Sperre werde mit der Veröffentlichung in der Novemberausgabe der Verbandszeitschrift in Kraft treten.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, § 24a der Vereinsstatuten der beklagten Partei gemäß § 7 VerG 2002 als unwirksam aufzuheben. Diese Bestimmung lautet:

§ 24a „Veranstaltungs- und Zuchtsperren":

(1) Die Teilnahme an nicht ... genehmigten dissidenten Veranstaltungen durch Ausstellen von Hunden, Antritt zu Hundeprüfungen, in einer Funktion als Leistungs- oder Formwertrichter sowie die Organisation von derartigen Veranstaltungen ist Funktionären und Richtern sowie Mitgliedern von ...

Verbandskörperschaften ausdrücklich nicht gestattet. Eine Verletzung

dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere

Maßnahme ... (der beklagten Partei) oder einer Verbandskörperschaft ,

zu einer Sperre für jegliche ...Veranstaltung (der beklagten Partei).

(2) Inhabern eines ... - geschützten Zwingernamens ist es untersagt,

Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ... vornehmen

zu lassen. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin

ohne jegliche weitere Maßnahme ... (der beklagten Partei) oder einer

Verbandskörperschaft, zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das

... .

Die Statuten der beklagten Partei enthalten folgende weitere hier

wesentliche Regelungen:

„§ 19 Disziplinarvergehen

Die Organwalter, die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie deren Mitglieder begehen ein Disziplinarvergehen bei schuldhafter

1. Verletzung der Verbandssatzungen;

...

4. Weigerung, den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes (der beklagten Partei) nachzukommen;

...

§ 20 Disziplinarsenate

Zur Durchführung der Disziplinarverfahren werden ein Disziplinarsenat und ein Disziplinar-Berufungssenat errichtet. Die Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinar-Berufungssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. ...

§ 21 Disziplinarstrafen

(1) 1. Gegenüber Mitgliedern bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Disziplinarvergehen ihrer Organe: Ausschluss des Mitgliedes aus ... (der beklagten Partei).

2) Gegenüber Organwaltern und Mitgliedern einer Verbandskörperschaft:


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a)
Verwarnung;

b) Sperre ... für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu drei Jahren

oder auf Lebensdauer ... .

c) Ausschluss aus einzelnen oder sämtlichen Körperschaften ... (der

beklagten Partei) sowie Ausschluss von anerkannten Veranstaltungen

... (der beklagten Partei) für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu

drei Jahren oder auf Lebenszeit ... .

...

(2) Die Sperre ... und Disziplinarmaßnahmen darf nur der

Disziplinarsenat ... (der beklagten Partei) verfügen ...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
...
§ 22 Rechtsmittel
...

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates, mit denen ein Schuldspruch oder Freispruch gefällt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Disziplinar-Berufungssenat offen, der endgültig entscheidet."

Die Klägerin brachte vor, § 24a der Satzung sei gesetz- und statutenwidrig und verstoße gegen die guten Sitten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei als Disziplinarvergehen zu werten, über das ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei. In diesem Verfahren habe der „Beschuldigte" die Möglichkeit zur Rechtfertigung. Disziplinarstrafen (Disziplinierungsmaßnahmen) dürften nur vom Disziplinarsenat verhängt werden; gegen dessen Erkenntnisse stehe die Berufung offen. Das Eintreten einer „automatischen Sperre" widerspräche all diesen Satzungsbestimmungen. In der Praxis werde § 24a der Statuten vom Vorstand derart gehandhabt, dass im Verlautbarungsorgan der beklagten Partei Sperren von Mitgliedern publiziert würden. Zuvor werde dem Mitglied keine Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Sperre zu äußern. Das Mitglied werde nicht einmal darüber informiert, in welcher Form es gegen § 24a verstoßen haben sollte. Die Sperre werde zudem nicht zeitlich befristet ausgesprochen, dies im Gegensatz zu den gemäß § 21 der Statuten zu verhängenden Disziplinarstrafen. Es obläge daher dem Gutdünken des Vorstands, eine Sperre wieder aufzuheben oder sie zu belassen. Auch insoweit stehe § 24a der Satzungen im Widerspruch zu den übrigen Vereinsstatuten, insbesondere zu § 21. Weiters widerspräche § 24a der Statuten dem § 8 VerG 2002, wonach die Statuten jedes Vereins vorzusehen hätten, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Die Legitimation der Klägerin zur Klagsführung gründe sich darauf, dass sie von der bekämpften Bestimmung unmittelbar betroffen sei, wenngleich sie nur „mittelbar" Mitglied der beklagten Partei sei, weil deren Statuten die Aufnahme natürlicher Personen als Mitglieder nicht vorsähen. Da § 24a auf die den Verbandskörperschaften angehörenden „natürlichen Personen", also auf „mittelbare" Mitglieder durchgreife, komme auch diesen die Legitimation zur Anfechtung dieser Satzungsbestimmung zu. Die beklagte Partei wendete insbesondere mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein. Diese sei kein Vereinsmitglied und stehe in keinerlei sonstigen Rechtsbeziehung zur beklagten Partei. § 8 VerG 2002 sei nicht anwendbar, eine Nichtigkeit gemäß § 7 VerG 2002 sei nicht gegeben. Die sachliche Rechtfertigung der gemäß § 24a der Satzung eintretenden Sperre sei gegeben; sie liege darin, im Wege der Genehmigung von Veranstaltungen anderer Verbände sicherzustellen, dass die gleichen Regelwerke zur Anwendung gelangten. Inhaltlich mache die Klägerin einen Kontrahierungszwang in der Form geltend, dass die beklagte Partei ihr die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gestatten müsse. Ein Kontrahierungszwang scheide aber schon mangels Monopolstellung der beklagten Partei aus.

Das Erstgericht hob gemäß § 7 VerG 2002 § 24a der Vereinsstatuten als unwirksam auf. Es ging davon aus, dass § 24a auf Mitglieder von Mitgliedern der beklagten Partei unmittelbar durchgreife, sodass in diesen „Durchgriffsfällen" die beklagte Partei auch passiv klagslegitimiert sei. Die in § 24a geregelte „automatische Sperre" stelle eine Disziplinarmaßnahme dar, welche nur dann verhängt werden könne, wenn der Betroffene davor die Möglichkeit gehabt habe, gehört zu werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, es werde festgestellt, § 24a der Vereinsstatuten (Satzung) der beklagten Partei sei gemäß § 7 VerG 2002 unwirksam. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000 übersteige, nicht aber EUR 20.000; die ordentliche Revision sei zulässig. Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin sei entgegen zu halten, dass die beklagte Partei in ihrer Satzung die Mitglieder ihrer Mitglieder - also auch die Klägerin - ihrer Disziplinargerichtsbarkeit und mit § 24a der „automatischen" Sperre unterworfen habe. Durch diese unbefristet eintretende Sperre werde das Mitglied seiner wesentlichen Rechte beraubt, allerdings - mangels anderslautender Bestimmungen in der Satzung - nicht aber von seinen Pflichten (etwa zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags) entbunden. Da weder statuiert sei, welches Gremium über diese weitreichende Folge entscheide, noch dem Gesperrten vor Eintritt der Sperre Gelegenheit gegeben werde, seinen Standpunkt darzulegen, sei die im § 24a der Satzung vorgesehene Vorgangsweise mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in eklatanter Weise unvereinbar. Die gerichtliche Feststellung, dass eine bestimmte Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit unwirksam sei, könne jedes Vereinsmitglied - auch die Klägerin - verlangen. Diese Klage sei aber keine Rechtsgestaltungsklage, sondern eine echte Feststellungsklage, sodass insofern mit einer „Maßgabebestätigung" vorzugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.

Nach § 33 Abs 1 VerG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit in Kraft, gleichzeitig das Vereinsgesetz 1951, BGBl 233/1951, außer Kraft getreten. Gemäß § 33 Abs 2 VerG 2002 sind (nur mehr) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vereinsgesetzes 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren noch nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall ist daher bereits das Vereinsgesetz 2002 anzuwenden.

Nach § 7 VerG 2002 sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn

dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten

gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben

gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung

gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss

betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. Diese

Bestimmung normiert also, dass gesetz- oder auch statutenwidrige

Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung

wirksam seien, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes

oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des

Beschlusses (990 BlgNR 21. GP 27). § 7 VerG differenziert demgemäß

zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst

mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden

Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig

zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen")

Beschlüssen (Krejci/S. Bydlinski ua, Vereinsgesetz 2002 § 7 Rz 10

ff).

Es liegt auf der Hand, dass die Sperre der Klägerin unter Verletzung

von Satzungsbestimmungen, insbesondere der Bestimmung des § 21 Abs 2

erfolgte, wäre doch allein der Disziplinarsenat zur Verhängung einer

Sperre bzw zu Disziplinarmaßnahmen befugt gewesen. § 24a der Satzung

verstößt aber nicht nur gegen die Statuten, sondern widerspricht

zugleich den guten Sitten. Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist

nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung

gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss

auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten

staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist (SZ 69/23

mwN). Vor diesem Hintergrund verstößt die Einführung einer

„automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte

Dauer eintretenden Sperre eklatant gegen die Grundsätze des fair

trial nach Art 6 Abs 1 EMRK. Die verfahrensrechtlichen Grundrechte

der Klägerin sind insofern verletzt, als ihr weder der ihr

vorgeworfene Verstoß vor Verhängung der Sperre konkret mitgeteilt

noch ihr eine sachliche Gegendarstellung vor einer unabhängig

besetzten Streitschlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002

ermöglicht wurde (vgl SZ 69/289). Das rechtliche Gehör wurde nicht

einmal nach Veröffentlichung der Sperre gewährt, da eine

Rechtsmittelmöglichkeit statutarisch ausgeschlossen ist. Damit steht

die gegen die Klägerin verhängte „automatische" Sperre im Widerspruch

zu § 879 ABGB und führt dies zur Unwirksamkeit des § 24a der Satzung

als jener Bestimmung, auf die sich diese Maßnahme gründet. Dies

verhindert bereits die anfängliche Gültigkeit des entsprechenden

Beschlusses der Generalversammlung, sodass sich eine Anfechtung

mittels Rechtsgestaltungsklage erübrigt (Krejci/ S. Bydlinski ua, aaO

Rz 22). Da die Klägerin Sittenwidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht

hat, ist die Klage als Feststellungsklage iSd § 7 erster Satz VerG

2002 zu verstehen. Der Urteilsantrag, § 24a der Vereinsstatuten solle

„gemäß § 7 VerG 2002 als unwirksam aufgehoben" werden, ist nur als

Vergreifen im Ausdruck zu sehen. Das Berufungsgericht durfte daher

das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe

bestätigen, dass festgestellt werde, § 24a der Satzung sei unwirksam

(vgl Fucik in Fasching/Konecny² III § 405 Rz 17).

Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung ist

jedenfalls zu bejahen, ist doch die Klägerin durch den Beschluss in

ihrem subjektiven, dem Vereinsverhältnis entspringenden Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verletzt worden (EvBl 1966/265). Soweit die beklagte Partei die fehlende Mitgliedschaft und damit die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Nichtigkeit ins Treffen führt, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Während § 7 VerG 2002 klar aussagt, dass zur Anfechtung eines Beschlusses mittels Rechtsgestaltungsklage (nur) „die vom Beschluss betroffenen Vereinsmitglieder" berechtigt sind, bleibt durch § 7 VerG 2002 ungeregelt, wer berechtigt ist, sich - mittels Feststellungsklage - auf die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses zu berufen bzw diese geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski ua aaO, Rz 15). Die bisherige Rechtsprechung knüpft grundsätzlich gleichermaßen an die Vereinsmitgliedschaft an, dass also (jedenfalls) jedes Vereinsmitglied die gerichtliche Feststellung verlangen kann, ein Vereinsbeschluss bzw eine Vereinsmaßnahme sei infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam (RIS-Justiz RS0038953). Die Qualifikation der Rechtsstellung der Klägerin in Ansehung zur beklagten Partei, ob sie als „Vereinsmitglied" zu werten ist, hängt von der Auslegung der Vereinsstatuten ab. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen, die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (SZ 58/178; SZ 68/144; 1 Ob 273/00d; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beklagte Partei selbst die Mitglieder der ihr angehörenden Verbandskörperschaften unmittelbar ihrer Disziplinarordnung unterwarf (§ 21 Abs 1 Z 2 ihrer Statuten) und über die Klägerin - als ein solches Mitglied - eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, ist es unumgänglich, dass dieser auch das Recht auf Feststellung der Nichtigkeit des dieser Maßnahme zu Grunde liegenden Vereinsbeschlusses eingeräumt wird. Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage des § 24a der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses bzw der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen (vgl 6 Ob 178/99s).

Auf die Frage, ob die Klägerin zur Erhebung einer Rechtsgestaltungsklage nach § 7 2. Satz VerG 2002 legitimiert gewesen, sie also als ein von „einem Vereinsbeschluss betroffenes Vereinsmitglied" iSd § 7 zweiter Satz VerG 2002 anzusehen wäre, muss nicht eingegangen werden.

Da der Auslegung von Vereinsstatuten grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (7 Ob 269/03i) und auch sonst keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO).