OGH vom 15.09.1993, 3Ob127/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****krankenkasse,***** vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Johann W*****,***** vertreten durch Dr.Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Gestattung der Einsichtnahme in Röntgenaufnahmen, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 22 R 200,201/93-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom , GZ 1 E 945/93-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der betreibende Sozialversicherungsträger stellte den Antrag, aufgrund des vollstreckbaren Bescheides der Landesberufungskommission für Salzburg vom zu LBK 1/92 zur Erzwingung des Anspruches gegen den Verpflichteten auf Gestattung der Einsichtnahme "in die auf Kosten der betreibenden Partei hergestellten Röntgenbilder" die Exekution durch den Auftrag an den Verpflichteten zu bewilligen, die Röntgenbilder binnen einer Woche nach Zustellung des Auftrages zur Einsichtnahme bzw. zur Anfertigung von Kopien bereitzustellen und dem Verpflichteten für den Fall der Saumsal Geldstrafen und Haft anzudrohen. Zugleich beantragte die betreibende Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens. Nach dem Spruch des bezeichneten Exekutionstitels wurde mit dem Bescheid der Landesberufungskommission im Land Salzburg der Berufung des Antragsgegners gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission vom keine Folge gegeben. Nur der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, daß der antragstellende Sozialversicherungsträger bei der Paritätischen Schiedskommission die Entscheidung begehrte, wonach der bis als Vertrags(fach)arzt tätig gewesene Antragsgegner verpflichtet sei, die auf Rechnung der Antragstellerin angefertigten Röntgenbilder der Antragstellerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und daß die Paritätische Schiedskommission für das Bundesland Salzburg den Antragsgegner mit Bescheid vom verpflichtet hat, die auf Rechnung der Antragstellerin angefertigten Röntgenbilder ihr zur Einsichtnahme durch den Chefzahnarzt bzw einen von ihm bevollmächtigten Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution durch den Auftrag an den Verpflichteten, die auf Kosten der betreibenden Partei hergestellten Röntgenbilder binnen einer Woche zur Einsichtnahme bereitzustellen und durch "Androhung von Geldstrafen und Haft für den Fall der Saumsal", wies aber das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Durchsetzung des Anspruches auf Herstellung von Kopien sowie die Fahrnisexekution zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch für die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach dem § 354 EO gelte nach § 7 Abs 1 EO, daß die Exekution nur bewilligt werden dürfe, wenn aus dem Exekutionstitel auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sei. Dem Exekutionsbegehren fehle die nötige Bestimmtheit, weil offen sei, welche und wieviele Röntgenbilder auf Kosten der betreibenden Partei hergestellt wurden. Das Begehren sei nicht hinreichend determiniert, weil jede Individualisierung fehle, welche in welchem Zeitraum angefertigte Röntgenbilder zur Einsicht bereitzustellen sind.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 EO muß der Exekutionsantrag neben den übrigen Erfordernissen die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Die betreibende Partei hat als Titel den Berufungsbescheid genannt und vorgelegt, aus dem sich ein vollstreckbarer Anspruch überhaupt nicht ergibt. Ob der damit bestätigte Bescheid der Paritätischen Schiedskommission eine durch gerichtliche Exekution vollstreckbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche iSd § 1 Z 10 EO oder ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Verwaltungsbehörde oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts iSd § 1 Z 12 EO bildet und ob in diesem Titel ein ausreichend bestimmt bezeichneter Auftrag an den Verpflichteten erteilt wurde, kann daher gar nicht untersucht werden. Gewiß soll nicht an unwesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden. Die Angabe des Exekutionstitels und dessen Vorlage in einer Ausfertigung sind aber unabdingbare Inhaltserfordernisse des Exekutionsantrages. Es kommt daher auf die Frage, ob durch eine Verpflichtung auf Gestattung der Einsichtnahme "in die auf Kosten der betreibenden Partei hergestellten Röntgenbilder" die vom Verpflichteten zu erbringende Handlung so bestimmt bezeichnet, daß die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist (vgl SZ 50/58 ua), nicht an. Es handelte sich auch nicht um einen der Verbesserung zuzuführenden Formmangel, wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf einen Bescheid stützt, der dem Verpflichteten gar keine Leistung auferlegt (§ 78 EO und § 84 Abs. 1 und Abs 2 ZPO). Da bei der Überreichung des Exekutionsantrages keine Frist einzuhalten war, käme § 84 Abs 3 ZPO nicht zur Anwendung.
Die Abweisung des Exekutionsantrages ist schon deshalb geboten, weil die betreibende Partei ihren Anspruch nicht auf einen diesen begründenden Exekutionstitel gestützt hat.
Sollte nach dem Verwaltungsbescheid der Paritätischen Schiedskommission vom der Verpflichtete verhalten worden sein, "die auf Rechnung der S*****krankenkasse angefertigten Röntgenbilder der betreibenden Partei zur Einsichtnahme durch den Chefzahnarzt bzw einen von ihm bevollmächtigten Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen", so mangelt es überdies, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, an der nach § 7 Abs 1 EO geforderten Bestimmtheit der Leistung, weil aus nach den Regeln des Verkehrs (vgl SZ 50/58) nicht eindeutig klar ist, welche Röntgenbilder zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sind. Wenn der Umfang der Leistung dem Titel nicht zu entnemen ist, darf nach § 7 Abs 1 EO die Exekution nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für die Exekution nach § 354 EO.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und dem § 40 ZPO sowie dem § 50 Abs 1 ZPO.
Fundstelle(n):
HAAAD-37076