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OGH vom 13.08.2002, 1Ob137/02g

OGH vom 13.08.2002, 1Ob137/02g

Kopf

Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Walter H. M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Stadt Villach, und 2) Land Kärnten, beide vertreten durch DDr. Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, wegen 29.069,12 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 3/02d-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 24 Cg 105/99v-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird in Ansehung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Das dem Ersturteil vorangegangene Verfahren wird als nichtig aufgehoben, soweit es sich auf die von der klagenden Partei wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in ihr Eigentumsrecht geltend gemachten Ersatzansprüche bezieht. Insoweit wird ausgesprochen, dass die erhobenen Ersatzansprüche im Außerstreitverfahren zu behandeln und zu erledigen sind.

Die in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeutende Klage wird an das Bezirksgericht Villach überwiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien je die Hälfte der mit insgesamt 1.930,29 EUR (darin 321,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer einer aus drei Grundstücken bestehenden Liegenschaft im Gemeindegebiet von Villach. Der Flächenwidmungsplan der Stadt hatte die Grundstücke dieser Liegenschaft als "Bauland Wohngebiet" ausgewiesen. Mit Beschluss des Gemeinderats der Stadt vom wurde für diese Grundstücke die Sonderwidmung "Bundesschule" festgelegt. Dieser Beschluss wurde mit dem am in der Kärntner Landeszeitung kundgemachten Bescheid der Kärntner Landesregierung vom genehmigt. Mit Ablauf des wurde die beschriebene Änderung des Flächenwidmungsplans wirksam. Der Kläger betonte in einem Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Villach u. a., dass die Aufrechterhaltung der Sonderwidmung seiner Liegenschaft jedenfalls ab 1982 rechtswidrig gewesen sei. Seit 1983 sei in seinem Vermögen deshalb ein - näher erläuterter - "beträchtlicher Schaden" entstanden. Dieses Schreiben enthält aber auch folgenden Passus:

"Sonderwidmung Gemeindebedarf nur im erforderlichen Ausmaß zuständig; ... von einem erforderlichen Ausmaß kann bei Nichtinanspruchnahme durch einen Zeitraum von 20 Jahren wohl nicht die Rede sein, das erforderliche Ausmaß dürfte, da bis heute nicht gebraucht, zum Zeitpunkt der Sonderwidmung wohl bei Null gelegen sein."

Am beantragte der Kläger die Bewilligung der Errichtung

einer Doppelgarage auf dem Grundstück 190/2. Dieser Antrag wurde im

administrativen Rechtszug unter Hinweis auf die bestehende

Sonderwidmung abgewiesen. Eine Vorstellung an die Kärntner

Landesregierung blieb gleichfalls erfolglos. Der Kläger hatte in

allen Rechtsmittelschriften erläutert, in seinem Vermögen sei durch

die rechtswidrige Aufrechterhaltung der Sonderwidmung ein Schaden in

beträchtlicher Höhe entstanden. Er erhob schließlich Beschwerde an

den Verfassungsgerichtshof. Dieser beschloss am "gemäß

Art 139 Abs 1 B-VG ... die Gesetzmäßigkeit der Wendung '190/2' in der

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Villach vom 29. November

1974 ... von Amts wegen" zu prüfen. Mit Erkenntnis vom

hob der Verfassungsgerichtshof "die Wendung '190/2' in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom ..." als gesetzwidrig auf, weil eigentlicher Zweck der Sonderwidmung die Verhinderung einer auf dem betroffenen Grundstück beabsichtigten Bauführung gewesen sei. Eine Ausfertigung dieses Erkenntnises wurde dem Kläger nach dem zugestellt.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 400.000 S (= 29.069,13 EUR) sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand "für alle aus der gesetzwidrigen Änderung des Flächenwidmungsplans ... entstehenden Schäden". Er stützte das Klagebegehren auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" und brachte vor, die Umwidmung habe nur die Unterbindung einer damals beabsichtigten Bauführung bezweckt. Bereits in der Klage führte er auch Folgendes aus:

"Durch die verfassungswidrige Umwidmung des Grundstückes kam es zu einem enteignungsgleichen Sachverhalt, der zu einem Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß Art. 5 StGG führt, der gemäß Art. 13 VEG im Verfahren nach dem Eisenbahn-EnteignungsG geltend gemacht werden kann. Beim vorliegenden Flächenwidmungsplan handelt es sich nämlich um einen enteignungsgleichen Eingriff, der es dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren praktisch unmöglich gemacht hat, sein Eigentum auszuüben".

Im Schriftsatz vom (Einlangen - ON 14 S. 7) erstattete der Kläger u. a. noch folgendes Vorbringen:

"Im Übrigen stützt sich der Kläger keineswegs ausschließlich auf das Amtshaftungsrecht als Grundlage seines Anspruchs: Durch die über Jahre aufrecht erhaltene Widmung als Vorbehaltsfläche hat die beklagte Partei dem Kläger einen Schaden zugefügt. Es handelt sich dabei um eine in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommende Handlung, die jedenfalls rechtswidrig war, wenn dies vielleicht auch nicht schuldhaft gewesen sein mag. Es geht daher um eine Entschädigung für einen enteignungsgleichen Vorgang, nicht bloß um einen Amtshaftungsanspruch: ... . Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger geltend, nicht primär einen Amtshaftungsanspruch. Diesen Entschädigungsanspruch kann er unmittelbar auf Art 5 StGG gestützt gem Art 13 VEG im Verfahren nach dem EisenbahnentschädigungsG geltend machen."

Die Verjährung sei erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom in Gang gesetzt worden. Er - der Kläger - habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, "dass schon der ursprüngliche Flächenwidmungsplan aus 1974 rechtswidrig" gewesen sei. Durch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe er seiner Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG entsprochen. Auch mit der nunmehrigen "Rückwidmung" sei "neuerlich ein Schaden entstanden". Die beklagten Parteien wendeten ein, ihre Organe seien in Vollziehung der Gesetze eingeschritten. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien daher nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Die dem jeweiligen Organverhalten zugrunde liegende Rechtsansicht sei vertretbar gewesen. Somit mangle es an einem Organverschulden. Die begehrte Leistung sei mangels Aufgliederung nicht nachvollziehbar. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, weil der Kläger seit der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über das betroffene Grundstück wieder uneingeschränkt habe verfügen könne. Der Eintritt weiterer Schäden sei demnach "nicht zu erwarten". Die eingeklagten Ansprüche seien überdies verjährt, weil der Kläger - vor dem Hintergrund seines Standpunkts - schon seit seinem Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Villach ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden von Organen der beklagten Parteien hätten schließen und eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte einbringen können. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht sind die geltend gemachten Amtshaftungansprüche verjährt. Der Kläger habe bereits am "zumindest dem Grunde nach" den behaupteten Schaden und dessen Verursacher gekannt. Im Ersturteil wird die Herleitung der Klageansprüche auch aus dem vom Kläger behaupteten "enteignungsgleichen Eingriff" nicht erwähnt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erläuterte die Rechtsnatur von Flächenwidmungsplänen, hielt fest, dass der Kläger seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht verletzt habe, und trat der Ansicht des Erstgerichts über die Verjährung der erhobenen Amtshaftungsansprüche unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei. Es sei selbst die lange Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Klageeinbringung schon abgelaufen gewesen, "weil ein Schaden spätestens durch die nicht erfolgte Ablösung der mit der Sonderwidmung belasteten Grundstücke zum Verkehrswert durch die erstbeklagte Partei, die ab dem möglich gewesen wäre, wirksam geworden sein" müsse. Die Ausführungen des Klägers zur Frage nach einem weiteren Schaden aus der "Rückwidmung" beträfen einen Folgeschaden der Sonderwidmung. Soweit wäre der Verjährung durch die fristgerechte Einbringung einer Feststellungsklage nach Eintritt des Erstschadens vorzubeugen gewesen. Zu der auf einen enteignungsgleichen Eingriff gestützten, im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Begründung des Klagebegehrens führte das Berufungsgericht aus:

"Zum Einwand des Klägers, dass es sich hier nicht um einen Schadenersatzanspruch iSd § 1489 ABGB handle, sondern um einen Entschädigungsanspruch für einen enteignungsgleichen Sachverhalt, für den die kurze Verjährungsfrist daher nicht gelte, ist zu sagen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Beschränkung des Eigentums an einer Liegenschaft infolge Festlegung der Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfs iSd § 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 im Flächenwidmungsplan für ein Gemeindegebiet und deren Aufechterhaltung einen enteignungsgleichen Sachverhalt darstellt, weil zur Geltendmachung eines daraus allenfalls resultierenden Entschädigungsanspruches gemäß § 30 Abs 6 EisenbahnenteignungsG 1954 iVm Artikel 13 VEG der ordentliche Rechtsweg unzulässig ist". Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise jedoch zulässig und, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, auch teilweise berechtigt.

I. Amtshaftung

1. Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, die Verjährung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche sei erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom in Gang gesetzt worden, weil er vorher "keinesfalls" habe "wissen" können, "dass schon die ursprüngliche Zuweisung der Sonderwidmung rechtswidrig" gewesen sei, sei er doch in seinem Schreiben vom 17. 8.

1993 noch davon ausgegangen, dass die Sonderwidmung "erst im Jahr

1982 ... rechtswidrig" geworden sei. Letzteres ist deshalb

unzutreffend, weil der Kläger gerade dort betonte, das "erforderliche

Ausmaß" der Sonderwidmung dürfte wegen "Nichtinanspruchnahme" der

Liegenschaft "durch einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren ... zum

Zeitpunkt der Sonderwidmung wohl bei Null gelegen sein". Er war also bereits 1993 von der Rechtswidrigkeit der Sonderwidmung überzeugt. Das war angesichts der Umstände - zwanzigjährige Nichtinanspruchnahme der Grundstücke für einen der Sonderwidmung dienenden Zweck - auch naheliegend. Dass es ihm soweit nicht auf die in der Revision erörterte "abschließende Sicherheit" ankommt, folgt aus der vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nachdem der Geschädigte mit der Klageeinbringung nicht bis zur völligen Gewissheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens zuwarten dürfe. Nach dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die für die Verjährung maßgebenden Grundsätze in unvertretbarer Weise auf die Beurteilung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche angewendet hätte. Der Kläger führt aber auch kein überzeugendes Argument dafür ins Treffen, dass sein Vorgehen gegen die Sonderwidmung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - als Rettungsmaßnahme gemäß § 2 Abs 2 AHG anzusehen sei. Er versucht insofern gar nicht, die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, die an die Rechtsnatur des Widmungsakts als Verordnung und an die mangelnde Parteistellung des Klägers im Genehmigungsverfahren vor der Landesregierung anknüpft, zu widerlegen.

2. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Bestätigung der Abweisung der erhobenen Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung durch das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die außerordentliche Revision ist daher, soweit sie die geltend gemachten Amtshaftungansprüche betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Enteignungsgleicher Eingriff

1. Rechtsnatur der Klageansprüche

Der Kläger machte aufgrund des eingangs referierten Prozessvorbringens nicht nur Amtshaftungsansprüche aus behaupteten fehlerhaften Akten hoheitlicher Vollziehung geltend, er stützte das Klagebegehren vielmehr auch auf die Behauptung einer solidarischen Entschädigungspflicht der in Anspruch genommenen Rechtsträger wegen eines durch die Sonderwidmung seiner Liegenschaft bewirkten enteignungsgleichen Eingriffs in sein Eigentumsrecht. Nach dieser objektiven Klagenhäufung sind Gegenstand der Klage konkurrierende Ansprüche unterschiedlicher Rechtsnatur, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen und deshalb auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können.

2. Verfahren nach Art 13 VEG

2. 1. Der erkennende Senat befasste sich mit den Voraussetzungen eines Verfahrens nach Art 13 VEG in der Entscheidung 1 Ob 219/01i. Dort wurde der weite verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff, unter den auch eine Eigentumsbeschränkung fällt, erläutert; der Senat kam zum Schluss, die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung könne im Falle einer angeblichen Legalenteignung auch ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden, gelte doch Art 13 VEG auch für solche Enteignungen. In solchen Fällen ersetze das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid, weshalb - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt sei, - ein Entschädigungsantrag unmittelbar an das nach dem EisbEG 1954 zuständige Gericht gestellt werden könne. Es falle daher auch ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht durch eine generelle Norm in den Anwendungsbereich des Art 13 VEG. Daran ist festzuhalten. 2. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei an. Unmaßgeblich sind dagegen die Einwendungen des Antragsgegners oder amtliches Wissen. Nicht von Bedeutung ist ferner die Frage nach der Berechtigung eines Begehrens (1 Ob 219/01i mwN). 2. 3. Der Kläger behauptete eine Eigentumsbeschränkung durch einen von der zweitbeklagten Partei genehmigten Flächenwidmungsakt der erstbeklagten Partei. Dieser Akt beruht, wie sich aus dem vom Kläger erwirkten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom ergibt, auf einer Verordnung des Gemeinderats der erstbeklagten Partei, also auf einem Gesetz im materiellen Sinn. Die eingeklagten Entschädigungsansprüche werden somit auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. Solche Ansprüche können nach den Erwägungen unter 2. 1. nur im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden. Die gegenteilige Auffassung der beklagten Parteien, wonach über alle geltend gemachten Ansprüche im Zivilprozess zu erkennen sei, weil der Kläger auch Amtshaftungsansprüche erhoben und deshalb "keinesfalls insgesamt einen falschen Verfahrenstyp" gewählt habe, ist unzutreffend. Die beklagten Parteien berufen sich für ihren Standpunkt nur auf die Entscheidung 3 Ob 52/92 (= NZ 1993, 44). Deren Gründe betreffen jedoch nur den Fall, dass die Rechtsordnung einer Partei für die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs "die Wahl zwischen zwei Verfahrensarten" einräumt. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht jedoch für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs infolge einer behaupteten Legalenteignung nicht. Der Enteignete hat also nicht die Wahl, einen solchen Anspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen.

3. Entscheidung über die Verfahrensart und Überweisung 3. 1. Gemäß § 40a JN hat das Gericht zu entscheiden, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, wenn das anzuwendende Verfahren zweifelhaft ist. Derartige Zweifel bestehen schon dann, wenn die verfehlte Verfahrenswahl nicht völlig unbeabsichtigt war (Ballon in Fasching² I § 40a JN Rz 8; idS auch Mayr in Rechberger, ZPO² § 40a JN Rz 5). Die erörterte Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außer)streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. Ein - hier als Klage - falsch bezeichneter Rechtsschutzantrag soll also nicht zurückgewiesen, sondern einfach im richtigen Verfahren behandelt werden. Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst (EvBl 1991/85). Ist die Klage in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten, so ist der Antrag nach § 44 JN an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen (GesRZ 1999, 121; 6 Ob 247/98m; SZ 70/237). 3. 2. Der Kläger wählte zur Geltendmachung der erörterten Entschädigungsansprüche bewusst das streitige Verfahren, obgleich er sich insofern bereits in der Klage - gestützt auf Art 13 VEG - auf ein Verfahren nach dem EisbEG 1954 berief. Im Schriftsatz vom war dann die Rede davon, solche Entschädigungsansprüche seien "gem Art 13 VEG im Verfahren nach dem EisenbahnentschädigungsG" geltend zu machen. Dieses prozessuale Verhalten spricht dafür, dass der anwaltlich vertretene Kläger entweder mangels Lektüre der zitierten Rechtsquellen - ein Indiz dafür wäre deren wiederholte teilweise unrichtige Bezeichnung (ON 14 S. 7 f) - der Meinung war, Entschädigungsansprüche nach dem EisbEG 1954 seien ohnehin im streitigen Verfahren geltend zu machen, oder wie die beklagten Parteien glaubten, derartige Ansprüche könnten jedenfalls in Verbindung mit Amtshaftungsansprüchen im streitigen Verfahren erhoben werden. Die erörterten Prozesshandlungen des Klägers werfen daher jene Zweifel über das richtigerweise anzuwendende Verfahren auf, deren Vorhandensein nach den Erwägungen unter 3. 1. eine Voraussetzung für die Beschlussfassung nach § 40a JN ist. Soweit ist überdies noch anzumerken, dass sich der Kläger erstmals im Revisionsverfahren - also nach dem unmissverständlichen Hinweis der zweiten Instanz im Berufungsurteil - auf die Unzulässigkeit des ordentlichen (streitigen) Rechtswegs beruft.

3. 3. Über die im streitigen Verfahren wegen einer behaupteten Legalenteignung geltend gemachten Entschädigungsansprüche wurde im Verfahren erster Instanz kontradiktorisch verhandelt. Das Erstgericht dürfte jedoch der Ansicht gewesen sein, der rechtsbegründende Sachverhalt sei nur nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Offenkundig deshalb nahm es zur Frage nach allfälligen Entschädigungsansprüchen wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht in den Urteilsgründen nicht Stellung. Dieses Thema wurde nicht einmal in der Wiedergabe des Parteivorbringens erwähnt. Das Berufungsgericht glaubte, sich mit solchen Entschädigungsansprüchen deshalb nicht auseinandersetzen zu müssen, weil deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg verschlossen sei. 3. 4. Nach den Urteilen der Vorinstanzen ist es nicht zweifelhaft, dass eine rechtskräftige und daher den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart nicht getroffen wurde. Deren Gründe lassen aber genausowenig daran zweifeln, dass die Sachanträge des Klägers mit diesen Urteilen nicht vollständig erledigt wurden, weil beide Vorinstanzen nur über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, nicht aber auch über die konkurrierenden Entschädigungsansprüche infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs in das Eigentumsrecht erkannten. Es blieben also selbständige Ansprüche unerledigt, auf die der Urteilsantrag ebenso gestützt wurde und die dem Klagebegehren gegen die in Anspruch genommenen Rechtsträger nach der Überzeugung des Klägers auch dann zum Erfolg verhelfen müssen, wenn die gleichfalls geltend gemachten Amtshaftungsansprüche scheitern sollten. Anders als der Kläger meint, kann daher das angefochtene Urteil nicht nichtig sein, weil mit ihm gerade nicht über einen nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Anspruch erkannt wurde. Aus dem gleichen Grund kann aber auch das Ersturteil nicht nichtig sein. Als nichtig aufzuheben (siehe dazu EvBl 1993/42; Ballon aaO § 40a JN Rz 4; Mayr aaO § 40a Rz 3) ist daher nur jener Teil des erstgerichtlichen Verfahrens, der der kontradiktorischen Verhandlung über Ansprüche diente, die im Außerstreitverfahren zu erledigen sind. Die Klage ist hingegen nach den Erwägungen unter 3. 1. in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeuten und gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen.

3. 5. Nach Art 13 VEG (abgedruckt bei Dittrich/Tades, ABGB35 § 365 II. vor dem Entscheidungsteil) sind auf das Verfahren in der hier maßgebenden Enteignungssache die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 23 Abs 2 EisbEG 1954 ist zur Feststellung der Entschädigung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist bzw vollzogen wurde. Das ist im Anlassfall das Bezirksgericht Villach.

Der Revision ist somit im Punkte Nichtigkeit nur teilweise Folge zu geben. Der Entschädigungsantrag gegen die vom Kläger in Anspruch genommenen Gebietskörperschaften ist an das Bezirksgericht Villach zu überweisen.

4. Kosten

Die Kostenentscheidung richtet sich nach der durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmten Verfahrensart (1 Ob 219/01i; 6 Ob 247/98m; EvBl 1991/85). Danach sind hier die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung maßgebend. Der nichtige Teil des erstgerichtlichen Verfahrens verursachte keinen zusätzlichen Kostenaufwand, weil er sich im mündlichen Vortrag der Klagegründe und in deren Bestreitung erschöpfte. Es bedurfte daher keiner Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung. Dem Kläger ist die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds überdies nach § 51 Abs 1 ZPO als Verschulden anzulasten, sodass ihm sogar ein allein auf den nichtigen Verfahrensteil entfallender Kostenaufwand zur Last fiele. Gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO haben die beklagten Parteien ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung der eingeklagten Amtshaftungsansprüche hinwiesen. Der Kläger hat dagegen trotz des teilweisen Erfolgs seiner Revision wegen einer von ihm selbst verschuldeten Nichtigkeit gemäß § 51 Abs 1 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz.