OGH vom 26.09.2012, 7Ob134/12z

OGH vom 26.09.2012, 7Ob134/12z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P***** S***** und des mj N***** S*****, Mutter U***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger, Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Pölten, Vater Ing. A***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 196/12i 33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 2 Pu 92/11g 29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters (eines Systemtechnikers) für den im August 1996 geborenen P***** auf 800 EUR und für den im Mai 2001 geborenen N***** auf 700 EUR ab . Dabei ging es von einem für das Jahr 2011 ermittelten monatlichen Durchschnittsnetto-einkommen von 6.021,98 EUR aus. Die vom Vater für 2011 geltend gemachten 13.231,27 EUR für eine „MBA Ausbildung“ berücksichtigte es nicht als Abzugspost. Dass von dieser Ausbildung seine Existenz abhänge, behaupte der Vater gar nicht. Vielmehr sehe er darin eine gewisse Absicherung ohne Garantie seiner beruflichen Tätigkeit. Der Unterhaltssatz für P***** betrage 20 %, jener für N***** 18 %. Sollte eine Unterhaltspflicht für die Ehefrau festgestellt werden, würde dies eine Neuberechnung erlauben. Aber selbst wenn man die gesamten Ausbildungskosten abziehen würde, wäre der geforderte Unterhalt für die Söhne aber auch die Sorgepflicht für die Exfrau noch mit rund 1 % abgedeckt.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die ausgesprochenen Unterhaltsbeträge und teilte die Auffassung des Erstgerichts zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Es sei vom Vater nicht einmal behauptet worden, dass sein Dienstgeber ihn angewiesen habe, die genannte Zusatzausbildung zu absolvieren.

Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Auf Antrag des Vaters änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es liege keine Auslegung des Begriffs „existenznotwendig“ durch den Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1. Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RIS Justiz RS0007204 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist (RIS Justiz RS0053263). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0113800).

2. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebens und existenznotwendige oder sichernde Ausgaben (7 Ob 14/12p), die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde (3 Ob 2200/96t).

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers lässt sich aus den Entscheidungen 3 Ob 2200/96t und 3 Ob 101/07k kein Abgehen von dieser Rechtsprechung erkennen, zumal in diesen von in Werbekosten enthaltenen Fortbildungskosten nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde.

Wie der in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verwendete Begriff „existenznotwendige Ausgabe“ auszulegen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Zum einen kommt es dabei gerade auf die einzelfallbezogenen Gesamtumstände an, sodass schon aus diesem Grund keine allgemein gültige Aussage getroffen werden kann, unter welchen konkreten Voraussetzungen welche Umstände allein oder im Zusammenwirken mit anderen, geeignet sind, dass Ausbildungskosten des Unterhaltspflichtigen als Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Auch die Frage, ob das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Kriteriums wie die Anweisung des Dienstgebers zur Fortbildung zur Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten führt, ist gleichfalls vom konkreten Einzelfall abhängig.

3. Darüber hinaus obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, die Abzugsfähigkeit von Ausgaben darzutun (RIS Justiz RS0007702 [T2, T 4]). Im vorliegenden Fall beurteilten die Vorinstanzen bereits die Behauptungen des Revisionsrekurswerbers als nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, die geltend gemachten Ausbildungskosten würden abzugsfähige Ausgaben darstellen. Der Frage, ob sich die Abzugsfähigkeit der finanziellen Aufwendungen des Vaters für den von ihm besuchten Lehrgang an der Wirtschaftsuniversität aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

4. Auch im Zusammenhang mit der vom Zulassungsausspruch nicht umfassten Frage der Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts (2 % statt 1 %) zeigt der Revisionsrekurswerber keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf.

Der Revisionsrekurs ist daher ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).