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OGH vom 14.07.2010, 7Ob134/10x

OGH vom 14.07.2010, 7Ob134/10x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch ABEL ABEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) R***** M*****, 2.) T***** M*****, und 3.) C***** M*****, alle vertreten durch Mag. Thomas Beck, Rechtsanwalt in Eisenstadt (für den Zweit und den Drittbeklagten als Kollisionskurator), wegen 450.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 42/10t 41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie im Rechtsfall 7 Ob 112/02z ist auch im vorliegenden Verfahren (allein) strittig, ob bei der Verpfändung der Liegenschaftsanteile der Beklagten zwischen diesen und ihrem gesetzlichen Vertreter ein Interessenwiderspruch (vgl RIS-Justiz RS0049196 und RS0058177) gegeben war, der zur Hintanhaltung einer möglichen Schädigung (RIS-Justiz RS0107600) die Bestellung eines Kurators für die zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachhaftung jeweils noch minderjährigen Beklagten erfordert hätte. Wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausgesprochen hat, kann (entgegen dem die E 1 Ob 180/63 betreffenden Leitsatz in RPfSlg 1964/4300) nicht generell gesagt werden, dass bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Darlehensvertrags, an dem Minderjährige beteiligt sind, die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich ist. Vielmehr muss auch die Verwendung des Darlehens zu dem angegebenen, (auch) im Interesse der Kinder gelegenen, Zweck gesichert erscheinen (RIS Justiz RS0116839). Dies traf im vorliegenden Fall ebenso wenig zu, wie in der zu 7 Ob 112/02z entschiedenen Causa: Die tatsächliche Verwendung zu dem im Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verpfändung angegebenen Kreditzweck (hier die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Arztpraxis, die die Stiefmutter der Beklagten betreiben sollte; dort die Errichtung eines Zubaus) war nämlich für die Beklagten jeweils nicht durchsetzbar. Dass der Kredit im Verfahren 7 Ob 112/02z zur Gänze zweckwidrig verwendet wurde, während im vorliegenden Fall mit den Kreditmitteln ein Rohbau errichtet wurde, der aber für die Beklagten, wie ausdrücklich feststeht, keinen Wert besitzt, macht keinen wesentlichen Unterschied. Entscheidend ist vielmehr, dass auch im vorliegenden Fall eine dem Zweck der Kreditvergabe entsprechende Verwendung zum Zeitpunkt der Verpfändung der Liegenschaftsanteile der Beklagten durch die bloße Erklärung des Vaters und gesetzlichen Vertreters, er werde „sämtliche Kosten tragen, die auflaufen könnten“, nicht ausreichend gesichert war. Damit ist der vorliegende Rechtsfall entgegen der Ansicht der Klägerin mit der zu 7 Ob 112/02z entschiedenen Rechtssache ganz vergleichbar. Das Berufungsgericht ist dieser Entscheidung demnach zu Recht gefolgt und entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen. Dass das Unterbleiben der erforderlichen Beiziehung eines Kollisionskurators zur Folge hat, dass die Pfandverträge der Beklagten nicht wirksam zustande kamen (RIS Justiz RS0049193), wird von der Klägerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Da die Revision einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen vermag, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.